Der „BauCode NRW“ hat am 1. September 2026 neunundvierzig Paragraphen der Landesbauordnung geändert. Einer davon ist § 62 — der Katalog, der aufzählt, was in Nordrhein-Westfalen ohne jedes Verfahren gebaut werden darf. Dreizehn Einzelbefehle treffen ihn, verteilt auf sieben Nummern des Katalogs und drei weitere Stellen des Paragraphen: drei Katalogpositionen sind neu, ein ganzer Absatz kommt hinzu, vier Positionen werden erweitert, eine Flächengrenze steigt, und vier Befehle sind rein redaktionell. Dieser Beitrag geht sie der Reihe nach durch und sagt bei jeder, was vorher dort stand.
Die dreizehn Änderungen im Überblick
| Stelle | Was sich geändert hat | Art der Änderung |
|---|---|---|
| Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Das Zitat des Baugesetzbuchs gilt „in der jeweils geltenden Fassung“ | redaktionell |
| Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Garagen und überdachte Stellplätze: 30 m² → 50 m² | Grenze angehoben |
| Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Folientunnel für Sonderkulturen und der gartenbauliche Betrieb aufgenommen | erweitert |
| Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b | Wasserstoff und CO₂; Größengrenze mit Alternative; Änderung bestehender Stromanlagen | erweitert |
| Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e | Fahrsilos aufgenommen | erweitert |
| Abs. 1 Nr. 12 Buchst. e | Ein Komma hinter „10 m“ eingefügt | redaktionell |
| Abs. 1 Nr. 12 Buchst. f | Werbeschilder im Außenbereich für land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe | neu |
| Abs. 1 Nr. 13 Buchst. h | Fahrbare Verkaufsstände der Direktvermarktung | neu |
| Abs. 1 Nr. 14 Buchst. f | Drohnenlandeplätze | neu |
| Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b | Ladestationen „einschließlich technischer Nebenanlagen“ | erweitert |
| Abs. 1 Satz 3 | Verweis auf § 74 Abs. 5 → Abs. 9 nachgezogen | redaktionell |
| Abs. 1a | Anlagen der Landes- oder Bündnisverteidigung | neu |
| Abs. 3 Satz 7 | Verweis auf § 74 Abs. 9 → Abs. 8 nachgezogen | redaktionell |
Die Garage: von 30 auf 50 Quadratmeter
Die Änderung mit der größten praktischen Reichweite ist eine einzige Zahl. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW wurde „30“ durch „50“ ersetzt — der Änderungsbefehl besteht aus genau diesem Satz.
Die Position seit dem 1. September 2026
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m², außer im Außenbereich,
Die mittlere Wandhöhe von 3 m und der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ sind unverändert geblieben; nur die Fläche hat sich bewegt. Praktisch heißt das: Ein Doppelcarport war in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. August 2026 regelmäßig genehmigungspflichtig, weil zwei Stellplätze die alten 30 m² überschritten. Seit dem 1. September 2026 bleibt er unter der Grenze.
Versorgungsanlagen: die am stärksten umgebaute Position
Was in den Reformberichten kaum vorkommt, ist die größte inhaltliche Änderung des Katalogs. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wurde vollständig neu gefasst und enthält jetzt drei Neuerungen in einem einzigen Buchstaben.
Nummer 4 Buchstabe b, neu gefasst
b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser, Wasserstoff sowie der Ver- oder Entsorgung von Kohlenstoffdioxid dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe oder die nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch zulässig sind, oder die Änderung von baulichen Anlagen, die der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität dienen, wie Transformatoren-, Schaltstationen, einschließlich der jeweiligen Nebenanlagen, sofern die Änderung keine Erweiterung des Betriebsgeländes vorsieht,
Bis zum 31. August 2026 lautete dieselbe Position kürzer: „bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe“. Der Vergleich beider Fassungen zeigt drei getrennte Änderungen:
Erstens zwei neue Versorgungszwecke. Wasserstoff und die Ver- oder Entsorgung von Kohlenstoffdioxid stehen jetzt neben Strom, Gas, Öl, Wärme und Wasser.
Zweitens eine Alternative zur Größengrenze. Vorher war die Verfahrensfreiheit ausnahmslos an „bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe“ gebunden. Jetzt genügt es alternativ, dass die Anlage „nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch zulässig“ ist — dann gilt keine Größengrenze. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich Vorhaben, die „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb“ dienen.
Drittens die Änderung bestehender Stromanlagen. Wer eine vorhandene Transformatoren- oder Schaltstation umbaut, kann das „einschließlich der jeweiligen Nebenanlagen“ verfahrensfrei tun — unter einer Bedingung: Die Änderung darf „keine Erweiterung des Betriebsgeländes“ vorsehen.
Ladestationen: was „einschließlich technischer Nebenanlagen“ hinzufügt
Hier ist die Änderung klein, und ihre richtige Einordnung ist wichtiger als die Änderung selbst. Die Ladestation war in Nordrhein-Westfalen schon vorher verfahrensfrei — die Position steht seit der Novelle zum 1. Januar 2024 im Katalog. Der BauCode NRW hat sie nicht eingeführt, sondern erweitert:
| Wortlaut der Nummer 15 Buchstabe b | |
|---|---|
| bis 31.8.2026 | „Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,“ |
| seit 1.9.2026 | „Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen**,** Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen und die damit verbundene Änderung der Nutzung,“ |
Neu sind drei Wörter: „einschließlich technischer Nebenanlagen“. Damit erfasst die Verfahrensfreiheit ausdrücklich nicht nur den Ladepunkt selbst, sondern auch die Technik, die ihn versorgt. Für größere Ladeinfrastruktur greifen beide 2026 geänderten Positionen zusammen: Nummer 15 Buchstabe b für die Station mit ihren technischen Nebenanlagen, Nummer 4 Buchstabe b für die Transformatoren- und Schaltstation, die dahinter steht.
Wer nur wissen will, ob die Wallbox am eigenen Haus in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung braucht: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BauO NRW ist die Ladestation verfahrensfrei, und das war sie hier schon vor dem BauCode NRW. Was 2026 dazugekommen ist, sind die technischen Nebenanlagen. Wie die anderen fünfzehn Länder diese Position führen, ist für diesen Beitrag nicht geprüft worden — er trifft dazu keine Aussage.
Drei Positionen, die es vorher nicht gab
Drohnenlandeplätze
Nummer 14 Buchstabe f, neu eingefügt
f) Drohnenlandeplätze,
Die kürzeste neue Position des Katalogs, und die voraussetzungsloseste: keine Flächengrenze, keine Höhe, keine Betriebsbindung, kein Außenbereichsvorbehalt. Nummer 14 trägt die Überschrift „folgende Plätze“ und führt daneben unbefestigte Lagerplätze, Ausstellungs- und Abstellplätze bis 300 m², nicht überdachte Stellplätze bis 100 m², Kinderspielplätze und Freischankflächen bis 40 m².
Was „Drohnenlandeplatz“ genau bezeichnet, sagt die Bauordnung nicht: Das Wort kommt in der gesamten BauO NRW nur an dieser einen Stelle vor und wird nicht definiert. Und die Verfahrensfreiheit betrifft allein das Bauordnungsrecht — ob der Betrieb einer Drohne an dieser Stelle luftverkehrsrechtlich erlaubt ist, entscheidet die Bauordnung nicht mit.
Fahrbare Verkaufsstände der Direktvermarktung
Nummer 13 Buchstabe h, neu eingefügt
h) fahrbare Verkaufsstände, die der Vermarktung selbst erzeugter Erzeugnisse eines land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs dienen; dies gilt auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden,
Der eigentliche Gehalt steckt hinter dem Semikolon. Nummer 13 stellt „vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen“ frei — ein Merkmal, an dem ein dauerhaft am selben Platz stehender Hofladen-Wagen scheitern müsste. Der Zusatz „dies gilt auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden“ nimmt dem Wort „vorübergehend“ für diese Position genau diese Spitze. Zwei Bindungen bleiben: Es muss um selbst erzeugte Erzeugnisse gehen, und der Stand muss fahrbar sein.
Die Position schließt an Buchstabe g derselben Nummer an, der „ortsveränderlich nutzbare und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung“ freistellt und schon vor dem BauCode NRW im Katalog stand — eine Vorschrift, die der Beitrag zum mobilen Hühnerstall im Einzelnen behandelt.
Werbeschilder im Außenbereich
Neu ist § 62 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. f: „Werbeschilder im Außenbereich, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen“. Bis zum 31. August 2026 endete die Werbeanlagen-Nummer mit Buchstabe e; Werbung im Außenbereich war dort gerade nicht freigestellt — Buchstabe c nimmt vorübergehende Werbeanlagen ausdrücklich „außer im Außenbereich“ aus.
In der konsolidierten Fassung steht hinter dem neuen Buchstaben f auch der Zusatz, der bis dahin hinter Buchstabe e stand: „sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage“. Der Änderungsbefehl selbst gibt für f nur den Text bis „dienen“ vor. Ob dieser Zusatz damit den neuen Buchstaben f, den Buchstaben e oder die Nummer 12 als Ganzes erfasst, lässt sich aus dem Gesetzestext und dem Verkündungsblatt nicht entscheiden — hier endet, was sich aus den Quellen belegen lässt.
Fahrsilos und Folientunnel
Zwei kleinere Erweiterungen betreffen landwirtschaftliche Anlagen.
In Nummer 6 Buchstabe e stand bis zum 31. August 2026 „Kompost- und ähnliche Anlagen sowie“; jetzt heißt es „Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen sowie“. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe und Schnitzelgruben standen schon vorher in Buchstabe d und sind unverändert.
In Nummer 1 Buchstabe c sind zwei Einfügungen zu finden. Vorher: „Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen“. Jetzt: „Folientunnel für Sonderkulturen oder Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, … die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen“. Der Folientunnel ist damit eigenständig benannt, und der gartenbauliche Betrieb tritt als dritter tragfähiger Betriebstyp hinzu. Was das für Gewächshäuser und Folientunnel im Einzelnen bedeutet, behandelt der Beitrag zum gewerblichen Gewächshaus.
Ein neuer Absatz außerhalb des Katalogs
Der dreizehnte Befehl fügt hinter Absatz 1 einen neuen Absatz 1a ein, der aus einem Satz besteht: „Verfahrensfrei sind Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen.“ In der Fassung vom 1. Januar 2024 gibt es in § 62 keinen Absatz 1a. Für private Bauvorhaben hat die Vorschrift keine Bedeutung — sie steht hier nur, damit die Aufzählung der Änderungen vollständig ist.
Zwei Änderungen, die nichts Neues freistellen
§ 62 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 7 wurden beide neu gefasst. Wer nur den Änderungsbefehl liest, könnte eine inhaltliche Neuerung erwarten. Es sind reine Verweisanpassungen: § 74 BauO NRW wurde vom BauCode NRW neu gefasst — er heißt jetzt „Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Baubeginn“ — und seine Absätze haben sich dabei verschoben.
| Verweis in § 62 | verwies bis 31.8.2026 auf | verweist seit 1.9.2026 auf | Inhalt der Zielnorm |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 Satz 3 | § 74 Abs. 5 | § 74 Abs. 9 | Baugenehmigung und Bauvorlagen aufbewahren, an Rechtsnachfolger weitergeben |
| Abs. 3 Satz 7 | § 74 Abs. 9 | § 74 Abs. 8 | Baubeginnanzeige, eine Woche vorher, in Textform |
Absatz 9 trägt heute, was bis zum 31. August 2026 in Absatz 5 stand; was damals in Absatz 9 stand, ist nach Absatz 8 gewandert. Der Inhalt beider Pflichten ist unverändert — nachgelesen in § 74 beider Fassungen. Wer die alten Verweise im Kopf hat, liest seit dem 1. September 2026 an der falschen Stelle, und das ist die einzige praktische Folge dieser beiden Befehle.
Verfahrensfrei heißt weiterhin nicht „ungeprüft“
Jede der hier genannten Positionen befreit allein vom Verfahren, nicht vom materiellen Recht. Das steht nicht in § 62 selbst, sondern eine Vorschrift davor:
Die Klammer um den ganzen Katalog
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Abstandsflächen, die Festsetzungen eines Bebauungsplans, Standsicherheit, Brandschutz und das Bauplanungsrecht gelten also unverändert — und wer sie verletzt, baut auch ohne Antragspflicht rechtswidrig. Die amtliche Fußnote weist § 60 für den 1. September 2026 nicht als geändert aus; diese Klammer ist vom BauCode NRW unberührt geblieben. Was der Unterschied zwischen „verfahrensfrei“ und „genehmigungsfrei“ genau ist, behandelt ein eigener Beitrag; welche Folgen ein Verstoß hat, der Beitrag zum Bauen ohne Genehmigung.
Für Anlagen nach Nummer 4 Buchstaben c bis i — also unter anderem für Versorgungsanlagen jenseits des Buchstaben b — verlangt § 62 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zusätzlich eine Bescheinigung: Die Bauherrschaft muss sich vor der Errichtung von der ausführenden Unternehmerin, dem Unternehmer oder einer sachverständigen Person bestätigen lassen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Wie dieser Beitrag geprüft ist
Jede Aussage dieses Beitrags ruht auf drei Dokumenten, die alle öffentlich abrufbar sind. Das Verkündungsblatt GV. NRW. 2026 Nr. 22 (öffnet in neuem Tab) vom 31. Juli 2026, Seite 537, enthält den Änderungsbefehl im Wortlaut — also die Anweisung des Gesetzgebers, welche Wörter an welcher Stelle ersetzt, eingefügt oder neu gefasst werden; die Änderungen an § 62 stehen dort in Artikel 1 Nummer 28. Die konsolidierte Fassung ab 1. September 2026 (öffnet in neuem Tab) zeigt das Ergebnis. Die Fassung ab 1. Januar 2024 (öffnet in neuem Tab) zeigt, was vorher dort stand. Jede „vorher/jetzt“-Gegenüberstellung in diesem Beitrag ist ein Vergleich dieser beiden Fassungen, zusätzlich gegen den Änderungsbefehl gehalten — nicht die Wiedergabe einer Sekundärquelle.
Nicht geprüft und daher nicht behauptet: die Gesetzesbegründung zu den hier behandelten Nummern, die Verwaltungspraxis einzelner Bauaufsichtsbehörden, Rechtsprechung zu den neuen Positionen — bei einer seit fünf Wochen geltenden Fassung ist dazu nichts zu erwarten — und jeder Vergleich mit den Katalogen der anderen fünfzehn Länder.

