Zum Inhalt springen
GenehmigungscheckGenehmigungscheck
Genehmigung prüfen

Ratgeber Bauordnungsrecht

Der neue § 62 BauO NRW: alle Änderungen des BauCode NRW im Überblick

Der BauCode NRW hat § 62 BauO NRW an neun Stellen geändert: Garagen bis 50 m², drei neue Positionen und eine umgebaute Regel für Versorgungsanlagen.

Veröffentlicht

13 Min. Lesezeit

Was hat der BauCode NRW am Katalog der verfahrensfreien Vorhaben geändert?

An neun Stellen des § 62 BauO NRW: Garagen und überdachte Stellplätze steigen von 30 m² auf 50 m², drei Positionen sind neu (Drohnenlandeplätze, fahrbare Verkaufsstände der Direktvermarktung, Werbeschilder im Außenbereich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe), vier werden erweitert — darunter die Versorgungsanlagen, bei denen die Größengrenze von 20 m² erstmals eine Alternative erhält — und zwei Verweise auf § 74 werden nur nachgezogen.

Rechtsgrundlage: Artikel 1 Nummer 28 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (GV. NRW. 2026 S. 537)Stand: 06.10.2026

Werbung wird erst nach Ihrer Einwilligung geladen.
Inhalt13 Abschnitte

Der „BauCode NRW“ hat am 1. September 2026 neunundvierzig Paragraphen der Landesbauordnung geändert. Einer davon ist § 62 — der Katalog, der aufzählt, was in Nordrhein-Westfalen ohne jedes Verfahren gebaut werden darf. Dreizehn Einzelbefehle treffen ihn, verteilt auf sieben Nummern des Katalogs und drei weitere Stellen des Paragraphen: drei Katalogpositionen sind neu, ein ganzer Absatz kommt hinzu, vier Positionen werden erweitert, eine Flächengrenze steigt, und vier Befehle sind rein redaktionell. Dieser Beitrag geht sie der Reihe nach durch und sagt bei jeder, was vorher dort stand.

Die dreizehn Änderungen im Überblick

Tabelle mit den Spalten Stelle, Was sich geändert hat und Art der Änderung.
StelleWas sich geändert hatArt der Änderung
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aDas Zitat des Baugesetzbuchs gilt „in der jeweils geltenden Fassung“redaktionell
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bGaragen und überdachte Stellplätze: 30 m² → 50 m²Grenze angehoben
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cFolientunnel für Sonderkulturen und der gartenbauliche Betrieb aufgenommenerweitert
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. bWasserstoff und CO₂; Größengrenze mit Alternative; Änderung bestehender Stromanlagenerweitert
Abs. 1 Nr. 6 Buchst. eFahrsilos aufgenommenerweitert
Abs. 1 Nr. 12 Buchst. eEin Komma hinter „10 m“ eingefügtredaktionell
Abs. 1 Nr. 12 Buchst. fWerbeschilder im Außenbereich für land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebeneu
Abs. 1 Nr. 13 Buchst. hFahrbare Verkaufsstände der Direktvermarktungneu
Abs. 1 Nr. 14 Buchst. fDrohnenlandeplätzeneu
Abs. 1 Nr. 15 Buchst. bLadestationen „einschließlich technischer Nebenanlagen“erweitert
Abs. 1 Satz 3Verweis auf § 74 Abs. 5 → Abs. 9 nachgezogenredaktionell
Abs. 1aAnlagen der Landes- oder Bündnisverteidigungneu
Abs. 3 Satz 7Verweis auf § 74 Abs. 9 → Abs. 8 nachgezogenredaktionell

Die Garage: von 30 auf 50 Quadratmeter

Die Änderung mit der größten praktischen Reichweite ist eine einzige Zahl. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW wurde „30“ durch „50“ ersetzt — der Änderungsbefehl besteht aus genau diesem Satz.

Die Position seit dem 1. September 2026

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m², außer im Außenbereich,

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die mittlere Wandhöhe von 3 m und der Vorbehalt „außer im Außenbereich“ sind unverändert geblieben; nur die Fläche hat sich bewegt. Praktisch heißt das: Ein Doppelcarport war in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. August 2026 regelmäßig genehmigungspflichtig, weil zwei Stellplätze die alten 30 m² überschritten. Seit dem 1. September 2026 bleibt er unter der Grenze.

Werbung wird erst nach Ihrer Einwilligung geladen.

Versorgungsanlagen: die am stärksten umgebaute Position

Was in den Reformberichten kaum vorkommt, ist die größte inhaltliche Änderung des Katalogs. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wurde vollständig neu gefasst und enthält jetzt drei Neuerungen in einem einzigen Buchstaben.

Nummer 4 Buchstabe b, neu gefasst

b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser, Wasserstoff sowie der Ver- oder Entsorgung von Kohlenstoffdioxid dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe oder die nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch zulässig sind, oder die Änderung von baulichen Anlagen, die der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität dienen, wie Transformatoren-, Schaltstationen, einschließlich der jeweiligen Nebenanlagen, sofern die Änderung keine Erweiterung des Betriebsgeländes vorsieht,

§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Bis zum 31. August 2026 lautete dieselbe Position kürzer: „bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe“. Der Vergleich beider Fassungen zeigt drei getrennte Änderungen:

Erstens zwei neue Versorgungszwecke. Wasserstoff und die Ver- oder Entsorgung von Kohlenstoffdioxid stehen jetzt neben Strom, Gas, Öl, Wärme und Wasser.

Zweitens eine Alternative zur Größengrenze. Vorher war die Verfahrensfreiheit ausnahmslos an „bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe“ gebunden. Jetzt genügt es alternativ, dass die Anlage „nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch zulässig“ ist — dann gilt keine Größengrenze. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich Vorhaben, die „der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb“ dienen.

Drittens die Änderung bestehender Stromanlagen. Wer eine vorhandene Transformatoren- oder Schaltstation umbaut, kann das „einschließlich der jeweiligen Nebenanlagen“ verfahrensfrei tun — unter einer Bedingung: Die Änderung darf „keine Erweiterung des Betriebsgeländes“ vorsehen.

Ladestationen: was „einschließlich technischer Nebenanlagen“ hinzufügt

Hier ist die Änderung klein, und ihre richtige Einordnung ist wichtiger als die Änderung selbst. Die Ladestation war in Nordrhein-Westfalen schon vorher verfahrensfrei — die Position steht seit der Novelle zum 1. Januar 2024 im Katalog. Der BauCode NRW hat sie nicht eingeführt, sondern erweitert:

Tabelle mit der Spalte Wortlaut der Nummer 15 Buchstabe b.
Wortlaut der Nummer 15 Buchstabe b
bis 31.8.2026„Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,“
seit 1.9.2026„Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen**,** Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen und die damit verbundene Änderung der Nutzung,“

Neu sind drei Wörter: „einschließlich technischer Nebenanlagen“. Damit erfasst die Verfahrensfreiheit ausdrücklich nicht nur den Ladepunkt selbst, sondern auch die Technik, die ihn versorgt. Für größere Ladeinfrastruktur greifen beide 2026 geänderten Positionen zusammen: Nummer 15 Buchstabe b für die Station mit ihren technischen Nebenanlagen, Nummer 4 Buchstabe b für die Transformatoren- und Schaltstation, die dahinter steht.

Wer nur wissen will, ob die Wallbox am eigenen Haus in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung braucht: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BauO NRW ist die Ladestation verfahrensfrei, und das war sie hier schon vor dem BauCode NRW. Was 2026 dazugekommen ist, sind die technischen Nebenanlagen. Wie die anderen fünfzehn Länder diese Position führen, ist für diesen Beitrag nicht geprüft worden — er trifft dazu keine Aussage.

Drei Positionen, die es vorher nicht gab

Drohnenlandeplätze

Nummer 14 Buchstabe f, neu eingefügt

f) Drohnenlandeplätze,

§ 62 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. f BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die kürzeste neue Position des Katalogs, und die voraussetzungsloseste: keine Flächengrenze, keine Höhe, keine Betriebsbindung, kein Außenbereichsvorbehalt. Nummer 14 trägt die Überschrift „folgende Plätze“ und führt daneben unbefestigte Lagerplätze, Ausstellungs- und Abstellplätze bis 300 m², nicht überdachte Stellplätze bis 100 m², Kinderspielplätze und Freischankflächen bis 40 m².

Was „Drohnenlandeplatz“ genau bezeichnet, sagt die Bauordnung nicht: Das Wort kommt in der gesamten BauO NRW nur an dieser einen Stelle vor und wird nicht definiert. Und die Verfahrensfreiheit betrifft allein das Bauordnungsrecht — ob der Betrieb einer Drohne an dieser Stelle luftverkehrsrechtlich erlaubt ist, entscheidet die Bauordnung nicht mit.

Fahrbare Verkaufsstände der Direktvermarktung

Nummer 13 Buchstabe h, neu eingefügt

h) fahrbare Verkaufsstände, die der Vermarktung selbst erzeugter Erzeugnisse eines land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs dienen; dies gilt auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden,

§ 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. h BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der eigentliche Gehalt steckt hinter dem Semikolon. Nummer 13 stellt „vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen“ frei — ein Merkmal, an dem ein dauerhaft am selben Platz stehender Hofladen-Wagen scheitern müsste. Der Zusatz „dies gilt auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden“ nimmt dem Wort „vorübergehend“ für diese Position genau diese Spitze. Zwei Bindungen bleiben: Es muss um selbst erzeugte Erzeugnisse gehen, und der Stand muss fahrbar sein.

Die Position schließt an Buchstabe g derselben Nummer an, der „ortsveränderlich nutzbare und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung“ freistellt und schon vor dem BauCode NRW im Katalog stand — eine Vorschrift, die der Beitrag zum mobilen Hühnerstall im Einzelnen behandelt.

Werbeschilder im Außenbereich

Neu ist § 62 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. f: „Werbeschilder im Außenbereich, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen“. Bis zum 31. August 2026 endete die Werbeanlagen-Nummer mit Buchstabe e; Werbung im Außenbereich war dort gerade nicht freigestellt — Buchstabe c nimmt vorübergehende Werbeanlagen ausdrücklich „außer im Außenbereich“ aus.

In der konsolidierten Fassung steht hinter dem neuen Buchstaben f auch der Zusatz, der bis dahin hinter Buchstabe e stand: „sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage“. Der Änderungsbefehl selbst gibt für f nur den Text bis „dienen“ vor. Ob dieser Zusatz damit den neuen Buchstaben f, den Buchstaben e oder die Nummer 12 als Ganzes erfasst, lässt sich aus dem Gesetzestext und dem Verkündungsblatt nicht entscheiden — hier endet, was sich aus den Quellen belegen lässt.

Fahrsilos und Folientunnel

Zwei kleinere Erweiterungen betreffen landwirtschaftliche Anlagen.

In Nummer 6 Buchstabe e stand bis zum 31. August 2026 „Kompost- und ähnliche Anlagen sowie“; jetzt heißt es „Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen sowie“. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe und Schnitzelgruben standen schon vorher in Buchstabe d und sind unverändert.

In Nummer 1 Buchstabe c sind zwei Einfügungen zu finden. Vorher: „Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen“. Jetzt: „Folientunnel für Sonderkulturen oder Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, … die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen“. Der Folientunnel ist damit eigenständig benannt, und der gartenbauliche Betrieb tritt als dritter tragfähiger Betriebstyp hinzu. Was das für Gewächshäuser und Folientunnel im Einzelnen bedeutet, behandelt der Beitrag zum gewerblichen Gewächshaus.

Ein neuer Absatz außerhalb des Katalogs

Der dreizehnte Befehl fügt hinter Absatz 1 einen neuen Absatz 1a ein, der aus einem Satz besteht: „Verfahrensfrei sind Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen.“ In der Fassung vom 1. Januar 2024 gibt es in § 62 keinen Absatz 1a. Für private Bauvorhaben hat die Vorschrift keine Bedeutung — sie steht hier nur, damit die Aufzählung der Änderungen vollständig ist.

Zwei Änderungen, die nichts Neues freistellen

§ 62 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 7 wurden beide neu gefasst. Wer nur den Änderungsbefehl liest, könnte eine inhaltliche Neuerung erwarten. Es sind reine Verweisanpassungen: § 74 BauO NRW wurde vom BauCode NRW neu gefasst — er heißt jetzt „Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Baubeginn“ — und seine Absätze haben sich dabei verschoben.

Tabelle mit den Spalten Verweis in § 62, verwies bis 31.8.2026 auf, verweist seit 1.9.2026 auf und Inhalt der Zielnorm.
Verweis in § 62verwies bis 31.8.2026 aufverweist seit 1.9.2026 aufInhalt der Zielnorm
Abs. 1 Satz 3§ 74 Abs. 5§ 74 Abs. 9Baugenehmigung und Bauvorlagen aufbewahren, an Rechtsnachfolger weitergeben
Abs. 3 Satz 7§ 74 Abs. 9§ 74 Abs. 8Baubeginnanzeige, eine Woche vorher, in Textform

Absatz 9 trägt heute, was bis zum 31. August 2026 in Absatz 5 stand; was damals in Absatz 9 stand, ist nach Absatz 8 gewandert. Der Inhalt beider Pflichten ist unverändert — nachgelesen in § 74 beider Fassungen. Wer die alten Verweise im Kopf hat, liest seit dem 1. September 2026 an der falschen Stelle, und das ist die einzige praktische Folge dieser beiden Befehle.

Verfahrensfrei heißt weiterhin nicht „ungeprüft“

Jede der hier genannten Positionen befreit allein vom Verfahren, nicht vom materiellen Recht. Das steht nicht in § 62 selbst, sondern eine Vorschrift davor:

Die Klammer um den ganzen Katalog

Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

§ 60 Abs. 2 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Abstandsflächen, die Festsetzungen eines Bebauungsplans, Standsicherheit, Brandschutz und das Bauplanungsrecht gelten also unverändert — und wer sie verletzt, baut auch ohne Antragspflicht rechtswidrig. Die amtliche Fußnote weist § 60 für den 1. September 2026 nicht als geändert aus; diese Klammer ist vom BauCode NRW unberührt geblieben. Was der Unterschied zwischen „verfahrensfrei“ und „genehmigungsfrei“ genau ist, behandelt ein eigener Beitrag; welche Folgen ein Verstoß hat, der Beitrag zum Bauen ohne Genehmigung.

Für Anlagen nach Nummer 4 Buchstaben c bis i — also unter anderem für Versorgungsanlagen jenseits des Buchstaben b — verlangt § 62 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zusätzlich eine Bescheinigung: Die Bauherrschaft muss sich vor der Errichtung von der ausführenden Unternehmerin, dem Unternehmer oder einer sachverständigen Person bestätigen lassen, dass die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Wie dieser Beitrag geprüft ist

Jede Aussage dieses Beitrags ruht auf drei Dokumenten, die alle öffentlich abrufbar sind. Das Verkündungsblatt GV. NRW. 2026 Nr. 22 (öffnet in neuem Tab) vom 31. Juli 2026, Seite 537, enthält den Änderungsbefehl im Wortlaut — also die Anweisung des Gesetzgebers, welche Wörter an welcher Stelle ersetzt, eingefügt oder neu gefasst werden; die Änderungen an § 62 stehen dort in Artikel 1 Nummer 28. Die konsolidierte Fassung ab 1. September 2026 (öffnet in neuem Tab) zeigt das Ergebnis. Die Fassung ab 1. Januar 2024 (öffnet in neuem Tab) zeigt, was vorher dort stand. Jede „vorher/jetzt“-Gegenüberstellung in diesem Beitrag ist ein Vergleich dieser beiden Fassungen, zusätzlich gegen den Änderungsbefehl gehalten — nicht die Wiedergabe einer Sekundärquelle.

Nicht geprüft und daher nicht behauptet: die Gesetzesbegründung zu den hier behandelten Nummern, die Verwaltungspraxis einzelner Bauaufsichtsbehörden, Rechtsprechung zu den neuen Positionen — bei einer seit fünf Wochen geltenden Fassung ist dazu nichts zu erwarten — und jeder Vergleich mit den Katalogen der anderen fünfzehn Länder.

Werbung wird erst nach Ihrer Einwilligung geladen.

Häufige Fragen

Was ist der BauCode NRW?

Der Name, unter dem Nordrhein-Westfalen das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften führt. Verkündet als Gesetz vom 21. Juli 2026 in GV. NRW. 2026 S. 537, in Kraft seit dem 1. September 2026. Es ändert neunundvierzig Paragraphen der Landesbauordnung; die Änderungen an § 62 stehen in Artikel 1 Nummer 28.

Wie groß darf eine Garage in NRW jetzt ohne Genehmigung sein?

Bis zu 50 m² Brutto-Grundfläche bei einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, außer im Außenbereich — § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Bis zum 31. August 2026 standen an dieser Stelle 30 m²; der Änderungsbefehl ersetzt allein diese Zahl, Wandhöhe und Außenbereichsvorbehalt sind unverändert.

Brauchte eine Ladestation in NRW vor dem BauCode eine Genehmigung?

Nein. Die Position steht seit der Novelle zum 1. Januar 2024 im Katalog. Der BauCode NRW hat sie nicht eingeführt, sondern um drei Wörter erweitert: „einschließlich technischer Nebenanlagen“. Seit dem 1. September 2026 erfasst die Verfahrensfreiheit also ausdrücklich auch die Technik, die den Ladepunkt versorgt.

Gilt für Transformatorenstationen weiterhin die Grenze von 20 m²?

Nicht mehr ausnahmslos. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BauO NRW stellt sie bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe frei „oder“ wenn sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig sind — dann greift keine Größengrenze. Da § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid nicht nennt, bleibt es für diese beiden Zwecke bei den 20 m² und 5 m.

Ist ein Drohnenlandeplatz in NRW genehmigungsfrei?

Bauordnungsrechtlich ja, seit dem 1. September 2026: § 62 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. f BauO NRW nennt „Drohnenlandeplätze“ ohne Flächengrenze, Höhe oder Betriebsbindung. Das Wort kommt in der Bauordnung nur an dieser Stelle vor und wird dort nicht definiert. Ob der Betrieb einer Drohne an dieser Stelle luftverkehrsrechtlich erlaubt ist, entscheidet die Bauordnung nicht mit.

Darf ein Hofladen-Wagen dauerhaft am selben Platz stehen?

§ 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. h BauO NRW stellt fahrbare Verkaufsstände für selbst erzeugte Erzeugnisse eines land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs frei und ergänzt: „dies gilt auch dann, wenn diese regelmäßig an einem Ort als Verkaufsstelle abgestellt werden“. Nummer 13 erfasst sonst nur vorübergehend aufgestellte Anlagen — dieser Zusatz nimmt dem Merkmal für diese Position die Spitze. Fahrbar bleiben muss der Stand.

Heißt verfahrensfrei, dass niemand mehr etwas prüft?

Nein. § 60 Abs. 2 BauO NRW stellt klar, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen entbindet und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Standsicherheit und Brandschutz gelten weiter. § 60 ist vom BauCode NRW nicht geändert worden.

Quellen und Fundstellen

Jede Angabe in diesem Beitrag steht auf einer der folgenden Vorschriften. Die Links führen an die amtliche Fassung, nicht an eine Zusammenfassung.

Rechtsgrundlage dieses Beitrags

Artikel 1 Nummer 28 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (GV. NRW. 2026 S. 537)

Bundesrecht

  1. Baugesetzbuch (BauGB) (öffnet in neuem Tab)

    Regelt in §§ 30, 34 und 35 die Zuordnung eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich — die Vorfrage jeder Verfahrensfreiheit.

LandesrechtDie 16 Landesbauordnungen im Wortlaut

Prüfdatum und Prüfstand jeder einzelnen Zeile stehen in der Quellenübersicht, jede inhaltliche Korrektur mit Datum und Begründung im Änderungsprotokoll.

Passend zu diesem Beitrag

Werbung wird erst nach Ihrer Einwilligung geladen.