In mehreren Ländern lässt sich der Bauantrag online stellen. Ob Sie das dürfen, ob Ihre Behörde es anbietet und ob Sie es müssen, sind aber drei verschiedene Fragen, und die Länder beantworten sie unterschiedlich. Nordrhein-Westfalen hat die letzte davon zum 1. September 2026 im Gesetz beantwortet: Der Bauantrag „ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch einzureichen“. Dieser Beitrag legt daneben, was in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern und Hessen gilt. Diese fünf Länder sind am Gesetzestext und an amtlichen Seiten geprüft; die übrigen elf stehen in der Tabelle als „Stand nicht geprüft“.
Nordrhein-Westfalen: seit dem 1. September 2026 elektronisch einzureichen
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beschreibt die Änderung in seiner Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 (öffnet in neuem Tab) unter der Zwischenüberschrift „Erstes Landesgesetz wird ‚digital-first‘“ so:
Mit dem Änderungsgesetz wird die elektronische Bauantragstellung zum Regelfall. Nachdem die Schriftformerfordernisse bereits seit 2019 schrittweise zurückgeführt wurden, wird die Bauordnung Nordrhein-Westfalen konsequent auf digitale Verfahren ausgerichtet.
Der Gesetzestext ist genauer. § 70 Abs. 1 BauO NRW lautete bis zum 31. August 2026 nur: „Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.“ Seit dem 1. September 2026 gilt:
§ 70 Abs. 1 BauO NRW — Bauantrag
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch einzureichen. Erfolgt die Antragstellung schriftlich, kann die Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Antrag verlangen und bezüglich des elektronischen Formats Vorgaben machen. Hat die Bauaufsichtsbehörde einen Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, so ist ausschließlich dieser für die elektronische Antragstellung zu nutzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann verlangt werden, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt werden, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.
Satz 1 ist als Pflicht formuliert. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (öffnet in neuem Tab) sagt es ausdrücklich: Die Änderung sehe „nunmehr für das Stellen eines Bauantrages pflichtig die elektronische Einreichung“ vor (Drucksache 18/17474, S. 161). Der verabschiedete Wortlaut entspricht dem des Entwurfs. Die Sätze 2 bis 4 ergänzen das: Wer schriftlich einreicht, kann zu einem elektronischen Antrag aufgefordert werden; hat die Behörde einen Zugang eröffnet, ist nur dieser zu nutzen; bei elektronischer Antragstellung können Unterlagen in Papierform verlangt werden, „soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist“. Nach der Begründung sind sie „korrespondierenden Regelungen in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz nachgebildet“.
Das Land bietet dafür das Bauportal.NRW an, das das Ministerium entwickelt hat. Die Bearbeitung erfolgt nach der Seite Digitales Bauen (öffnet in neuem Tab) „weiterhin vollständig im Fachverfahren der Kommune“, und die unteren Bauaufsichtsbehörden werden derzeit „in mehreren Wellen“ angebunden. Das Portal (öffnet in neuem Tab) schreibt dazu selbst:
Es verfügen noch nicht alle Bauaufsichtsbehörden über die technischen und organisatorischen Anforderungen, um das Bauportal.NRW zu bedienen. Andere Bauaufsichtsbehörden wiederum verfügen bereits über ein eigenes elektronisches Antragssystem.
Wer den Ort seines Grundstücks eingibt, sieht laut Portal, „ob und wie“ die zuständige Behörde an der elektronischen Antragstellung über Bauportal.NRW teilnimmt. Was der Wortlaut offenlässt: Was gilt, wenn die zuständige Behörde noch keinen Zugang eröffnet hat, sagt § 70 Abs. 1 nicht ausdrücklich. Für vor dem 1. September 2026 gestellte Anträge wurde keine ausdrückliche Übergangsvorschrift zu dieser Pflicht gefunden; § 90 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW nennt den Stichtag nur für die Genehmigungsfiktion. Wer betroffen sein könnte, fragt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach. Was der BauCode NRW sonst ändert, steht im Beitrag Dachgeschossausbau und Dachgauben in NRW.
Der Rahmen: das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Behörden, nicht Bauherren
Der bundesrechtliche Rahmen ist das Onlinezugangsgesetz (OZG). Es richtet sich an die Verwaltung:
§ 1a Abs. 1 Satz 1 OZG
Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
Adressaten sind Bund und Länder. Eine Pflicht der Antragstellenden, das Angebot zu nutzen, enthält die Vorschrift nicht; ob ein Bauherr elektronisch einreichen muss, entscheidet für den Bauantrag das Landesrecht. Das OZG lässt zu, dass ein Land einen Dienst entwickelt und andere ihn nutzen: Ein Onlinedienst „kann auch verfahrensunabhängig und länderübergreifend, insbesondere in der Verantwortung einer Landesbehörde zur Nutzung durch weitere Länder, bereitgestellt werden“ (§ 2 Abs. 8 Satz 3 OZG).
Für den Bauantrag setzt der Bund auf dieses Modell. Nach der Themenseite des Bundesbauministeriums (öffnet in neuem Tab) wird der digitale Bauantrag „als IT-Projekt „Bauvorbescheid und Baugenehmigung“ nach dem Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) federführend von Mecklenburg-Vorpommern (MV) umgesetzt“. Neben Mecklenburg-Vorpommern nennt die Seite Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen als Nutzer und fährt fort: „Die weiteren Bundesländer – Berlin, Brandenburg und Hessen – nutzen ihre eigenen digitalen Lösungen.“ Die Seite trägt kein Datum, und die Länderliste ist nicht datiert.
Diese Liste sagt nicht, wie weit die Einführung im einzelnen Land ist. Bayern steht auf ihr, doch das bayerische Bauministerium schreibt, der EfA-Dienst solle „ab circa November 2026 in Bayern produktiv eingesetzt werden“ und werde seit 2025 mit zehn unteren Bauaufsichtsbehörden pilotiert. Die Liste dient hier deshalb nur als Kontext; in die Tabelle geht sie nicht ein.
Baden-Württemberg: elektronisch in Textform, verpflichtend seit 2025
Baden-Württemberg hat die elektronische Einreichung mit dem Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren eingeführt, das der Landtag am 8. November 2023 beschlossen hat (Drucksache 17/5687 (öffnet in neuem Tab)) und das seit dem 25. November 2023 gilt. In der Neufassung der Landesbauordnung vom 16. März 2026 lautet § 53 Abs. 2:
§ 53 Abs. 2 LBO — Bauvorlagen und Bauantrag
Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen.
Eine Übergangsvorschrift schob die Pflicht bis Ende 2024 auf:
§ 77 Abs. 5 LBO — Übergang
Bis zum 31. Dezember 2024 können abweichend von § 53 Absatz 2 … Anträge und Bauvorlagen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingereicht werden … Die Baurechtsbehörde kann jedoch verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen fasst zusammen: „Seit dem 1. Januar 2025 ist die digitale Einreichung von Bauanträgen verpflichtend.“ Der digitale Zugang ist das Virtuelle Bauamt (ViBa BW). Das Ministerium beschreibt es als „landesweit einheitliche End-to-End-Lösung für digitale Baugenehmigungsverfahren“ und setzt dabei „auf die Nachnutzung des ‚Digitalen Bauantrags‘ aus Mecklenburg-Vorpommern“. Zum Stand nennt die Seite des Ministeriums (öffnet in neuem Tab), ohne Datum: „Von den 209 Baurechtsbehörden in Baden-Württemberg sind bereits 201 an ViBa BW angeschlossen.“ Und: „167 dieser Behörden nutzen die Plattform bereits produktiv im Echtbetrieb.“
Angemeldet wird mit den Nutzerkonten des Bundes, nach dem Landesportal BAUTHELÄND (öffnet in neuem Tab) mit „BundID für private Personen“ oder „Unternehmenskonto für Unternehmen“; freigegeben wird der Antrag „vom Bauherrn und ggf. vom Planer“. Ob die eigene Behörde angeschlossen ist, zeigt nach Angabe der Architektenkammer (öffnet in neuem Tab) der Zuständigkeitsfinder des Portals. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass es, solange sich kein flächendeckend einheitliches System etabliert hat, zunächst notwendig sein kann, bei der Baurechtsbehörde nach dem Übermittlungsweg zu fragen (Seite ohne Datum).
Niedersachsen: elektronisch zu übermitteln, aber ein Zugang je Behörde
Niedersachsen hat die elektronische Übermittlung in § 3a NBauO geregelt, in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2022:
§ 3a NBauO — Elektronische Kommunikation
Der Bauaufsichtsbehörde sind … und die beizufügenden Bauvorlagen jeweils von der Person, die eine der Erklärungen nach den Nummern 1 bis 10 abzugeben hat (erklärende Person), elektronisch zu übermitteln, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Übermittlung und der Nachweis der Identität der erklärenden Person haben unter Verwendung eines Nutzerkontos der erklärenden Person nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen. … (2) Die Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 nicht zumutbar ist.
Unter den Nummern 1 bis 10 stehen unter anderem der Bauantrag (Nr. 6) und die Bauvoranfrage (Nr. 9). Wer übermittelt, sagt § 67 Abs. 1 NBauO (öffnet in neuem Tab): Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat den Bauantrag „aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn“ der Bauaufsichtsbehörde „zu übermitteln“. Zwei Übergangsvorschriften ließen zunächst Papier zu: Nach § 86 Abs. 7 Satz 1 NBauO (öffnet in neuem Tab) durften die Unterlagen „vor dem 1. Januar 2024“ auch in Papierform übermittelt werden, und nach Absatz 8 konnte eine Behörde ohne die technischen Voraussetzungen den Beginn der elektronischen Kommunikation „auf spätestens den 1. Januar 2024“ festlegen. Beide Termine sind verstrichen.
Zum Stand teilte das Wirtschaftsministerium (öffnet in neuem Tab) am 11. Dezember 2025 mit: „Zum Jahresende stellen 100 Bauaufsichtsbehörden im Land ihre elektronische Antragssoftware vollständig bereit; drei weitere Kommunen folgen in Kürze.“ Die Kommunen hätten die Software „in ihre jeweiligen Internetauftritte eingebunden“, das Land führe über eine zentrale Übersichtsseite (öffnet in neuem Tab) dorthin. Immer mehr Kommunen setzten außerdem auf die „zentral von Mecklenburg-Vorpommern entwickelte und vom Land Niedersachsen bereitgestellte Softwarelösung“. Ein Beispiel ist die Stadt Hannover (öffnet in neuem Tab): Sie schickt Antragstellende über BundID, mit Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat, in ihr „Virtuelles Bauamt“.
Bayern: Schriftform als Grundregel, digital per Verordnung Behörde für Behörde
Bayern geht einen anderen Weg. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO verlangt die Schriftform:
Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO
Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Den digitalen Weg des Bauministeriums regelt eine Verordnung. Art. 80a BayBO (öffnet in neuem Tab) ermächtigt die Staatsregierung, für die Digitalisierung der Baugenehmigung „räumlich bestimmte Abweichungen“ von den Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen; Abweichungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften „können sich auch auf die Einreichung in Papierform erstrecken“. Die Verordnung dazu ist die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV). Bei ihrem Erlass 2021 (öffnet in neuem Tab) galt sie für fünf Landratsämter: Ebersberg, Hof, Kronach, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein. Seither führt sie die Behörden einzeln auf und wird laufend ergänzt. Der Jahrgang 2025 des Gesetz- und Verordnungsblatts verzeichnet sechs Änderungsverordnungen (Jahresindex (öffnet in neuem Tab)); 2026 fügte die Verordnung vom 8. Januar 2026 (öffnet in neuem Tab) die „Stadt Dillingen a.d.Donau“ ein und die vom 15. Mai 2026 (öffnet in neuem Tab), in Kraft seit dem 1. Juli 2026, die „Stadt Kaufbeuren“.
Den Stand beschreibt das Bauministerium (öffnet in neuem Tab) (StMB): Der Digitale Bauantrag werde „derzeit noch nicht von allen 135 Bauaufsichtsbehörden und 96 Abgrabungsbehörden angeboten“. Es nennt 13 Bauaufsichtsbehörden namentlich, die ihn noch nicht anbieten, darunter die Landratsämter Miesbach und Neu-Ulm sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Coburg. Das BayernPortal führt 122 Behörden mit dem Eintrag „Bauantrag online“ (eigene Auszählung am 29. September 2026); 135 minus 13 ergibt ebenfalls 122. Die Leistungsbeschreibung des Portals (öffnet in neuem Tab) (Stand 6. August 2026) sagt: „Eine digitale Einreichung von Bauanträgen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich.“ Die schriftliche Einreichung „in dreifacher Ausfertigung“ beschreibt sie weiter. Ob die DBauV für einzelne Behörden auch die Papierform regelt, wurde nicht geprüft.
Eingereicht wird über „Online-Assistenten“ des Ministeriums. Nach dessen Angaben genügt das digitale Einreichen: „Sie müssen nicht zusätzlich den Antrag ausdrucken und auf Papier einreichen.“ Die Unterschriften ersetzt die Anmeldung mit „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“; für sicherheits- und beweisrelevante Bauvorlagen wie den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis bleibt eine Unterschrift nötig, dort genügt der Scan des unterschriebenen Originals. Beim Hauptassistenten für den Bauantrag meldet sich nach dem Ministerium nicht der Bauherr, sondern der Entwurfsverfasser an. Unterlagen zu einer Genehmigungsfreistellung erreichen bei digitaler Einreichung, wo die Gemeinde nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, zunächst das Landratsamt, das sie an die Gemeinde weitergibt; zur Rolle der Gemeinde siehe Bauantrag in Bayern seit 2025. Der EfA-Dienst (öffnet in neuem Tab) soll den bisherigen Dienst „perspektivisch“ ersetzen; vorgesehen ist eine „mehrjährige Übergangsphase“, in der der bisherige Dienst parallel aufrechterhalten wird.
Hessen: Bauportal Hessen, und die einzelne Behörde entscheidet
In Hessen steht die Regel in § 62 Abs. 4 HBO, in dieser Fassung seit dem 14. Oktober 2025 (Drittes Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung, GVBl. 2025 Nr. 66):
§ 62 Abs. 4 HBO
Das Schriftformerfordernis entfällt in einem von der Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass ausschließlich das elektronische Verfahren zu nutzen ist.
Die Pflicht entsteht damit nicht im Gesetz, sondern bei der einzelnen Bauaufsichtsbehörde. Das Wirtschaftsministerium nannte am 2. Februar 2026 (öffnet in neuem Tab) Zahlen: Seit dem 1. Januar 2025 sei die Betriebsphase in 19 von 36 unteren Bauaufsichtsbehörden gestartet, „davon 5 die ausschließlich auf eine rein digitale Antragsstellung setzen“; zehn weitere seien in der Betriebs- oder Einführungsphase. Mit „knapp 5.000“ digital eingereichten Bauanträgen werde „fast jeder dritte Bauantrag inzwischen online gestellt“.
Das Portal ist eine eigene Lösung: das Bauportal Hessen (DigiBauG) (öffnet in neuem Tab), das die ekom21 im Auftrag des Ministeriums entwickelt hat und das seit dem 25. November 2022 in erster Version zur Verfügung steht. Drei Behörden, die Stadt Oberursel und die Landkreise Offenbach und Werra-Meißner, hatten schon vor dem Projektstart eigene digitale Verfahren. Wie verschieden die Behörden entscheiden, zeigen zwei Beispiele: Frankfurt (öffnet in neuem Tab) nimmt seit dem 1. April 2025 Bauanträge „ausschließlich“ digital an und schreibt: „Ihre Anträge in Papierform können wir ab diesem Zeitpunkt nicht mehr annehmen.“ Die Stadt Wiesbaden (öffnet in neuem Tab) kündigte am 21. November 2025 an, dass ihre Bauaufsicht ab dem 1. Dezember „alle Baugenehmigungsverfahren vollständig elektronisch“ abwickle.
Ist Nordrhein-Westfalen das erste Land?
Die Pressemitteilung nennt das Gesetz „Erstes Landesgesetz“ und erklärt nicht, in welchem Sinn es das erste sei. Als Aussage über die zeitliche Reihenfolge der Länder lässt sich das an den hier geprüften Gesetzen nicht bestätigen: Niedersachsen regelt die elektronische Übermittlung seit dem 1. Januar 2022 in § 3a NBauO, mit Papier-Übergang bis längstens 1. Januar 2024. Baden-Württemberg verlangt sie in § 53 Abs. 2 LBO seit dem 25. November 2023, mit Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024. Nordrhein-Westfalen folgt mit dem 1. September 2026. Was das Ministerium mit „erstes“ meint, sagt die Mitteilung nicht; das lässt sich hier nicht beurteilen.
Der Vergleich auf einen Blick
| Land | Digitaler Zugang | Rechtlicher Rahmen | Belege | Prüfstand |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Virtuelles Bauamt (ViBa BW), Nachnutzung des Dienstes aus Mecklenburg-Vorpommern. Nach dem Ministerium (Seite ohne Datum): 201 von 209 Baurechtsbehörden angeschlossen, 167 im Echtbetrieb. | § 53 Abs. 2 LBO: elektronisch in Textform einzureichen; Übergangsfrist bis 31.12.2024 (§ 77 Abs. 5 LBO). | Stand: 29.09.2026 — an der Primärquelle geprüft | |
| Bayern | Digitaler Bauantrag: Online-Assistenten des Bauministeriums, erreichbar über die Behördenseiten oder das BayernPortal. Nach dem Bauministerium bieten 13 der 135 Bauaufsichtsbehörden ihn noch nicht an; der EfA-Dienst soll ab etwa November 2026 produktiv sein. | Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO: schriftlich. Der Digitale Bauantrag gilt bei den Behörden, die die Digitale Bauantragsverordnung (Art. 80a BayBO) aufführt. | Stand: 29.09.2026 — an der Primärquelle geprüft | |
| Berlin | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Brandenburg | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Bremen | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Hamburg | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Hessen | Bauportal Hessen (DigiBauG), eigene Lösung. Seit 1.1.2025 Betriebsphase in 19 von 36 unteren Bauaufsichtsbehörden, 5 davon nur digital (Ministerium, 2.2.2026). | § 62 Abs. 4 HBO (seit 14.10.2025): Die Behörde kann bestimmen, dass ausschließlich das elektronische Verfahren zu nutzen ist. | Stand: 29.09.2026 — an der Primärquelle geprüft | |
| Mecklenburg-Vorpommern | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Niedersachsen | Antragssoftware je Bauaufsichtsbehörde, in deren Internetauftritt eingebunden; zentrale Übersichtsseite des Landes. Nach dem Wirtschaftsministerium (11.12.2025) stellen zum Jahresende 100 Bauaufsichtsbehörden ihre Antragssoftware vollständig bereit. | § 3a Abs. 1 NBauO: elektronisch zu übermitteln (seit 1.1.2022, Papier-Übergang bis längstens 1.1.2024); Papier nur, wenn unzumutbar (Abs. 2). | Stand: 29.09.2026 — an der Primärquelle geprüft | |
| Nordrhein-Westfalen | Bauportal.NRW des Ministeriums; die Behörden werden „in mehreren Wellen“ angebunden, einzelne haben ein eigenes System. | § 70 Abs. 1 BauO NRW seit 1.9.2026: Der Bauantrag ist elektronisch einzureichen. | Stand: 29.09.2026 — an der Primärquelle geprüft | |
| Rheinland-Pfalz | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Saarland | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Sachsen | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Sachsen-Anhalt | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Schleswig-Holstein | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
| Thüringen | Für dieses Land liegt keine Prüfung vor. Der Beitrag trifft dazu keine Aussage. | Stand nicht geprüft | ||
Das Häkchen bedeutet: an der Primärquelle geprüft, am angegebenen Tag. Die Zahlen in den Zeilen sind die der Quellen, mit deren Datum, soweit sie eines tragen. „Stand nicht geprüft“ heißt: keine eigene Prüfung, nicht: kein Angebot. Für diese elf Länder trifft der Beitrag keine eigene Aussage zu Portal oder Rechtslage; die Bundesliste aus dem Abschnitt zum OZG ist nur zitierter Kontext.
So bereiten Sie den digitalen Antrag vor
- Klären, ob Sie überhaupt einen Bauantrag brauchen. Viele Nebenanlagen sind verfahrensfrei; das Werkzeug unten ordnet Vorhaben und Land zu. Welche Unterlagen ein Bauantrag verlangt, beschreibt Unterlagen für den Bauantrag.
- Die zuständige Behörde und ihren Zugang ermitteln. Den Einstieg bietet der Bauamt-Finder. Nach Eingabe des Ortes zeigt Bauportal.NRW, ob und wie die Behörde teilnimmt, und das BayernPortal den Link zum Online-Verfahren, soweit es angeboten wird; in Baden-Württemberg gibt es den Zuständigkeitsfinder auf bautheländ.de, in Niedersachsen die Übersichtsseite des Landes.
- Ein Nutzerkonto einrichten, bevor der Antrag fertig ist. Nordrhein-Westfalen nannte in einer Meldung vom 4. Oktober 2024 die Deutschland.ID (früher BUND.ID) oder Mein Unternehmenskonto/Elster, Baden-Württemberg nennt für Privatpersonen die BundID, Bayern die BayernID oder „Mein Unternehmenskonto“. In Niedersachsen verlangt § 3a Abs. 1 Satz 2 NBauO ein Nutzerkonto nach dem OZG.
- Wissen, wer einreicht. In Bayern meldet sich beim Bauantrag der Entwurfsverfasser an, in Niedersachsen übermittelt er nach § 67 Abs. 1 NBauO aufgrund einer Vollmacht, in Baden-Württemberg geben Bauherr und gegebenenfalls Planer den Antrag frei. Für Nordrhein-Westfalen und Hessen wurde das nicht geprüft.
- Wissen, wann Papier noch geht. In Niedersachsen lässt die Behörde es nach § 3a Abs. 2 NBauO im Einzelfall zu, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. In Nordrhein-Westfalen kann sie bei schriftlicher Einreichung einen elektronischen Antrag verlangen. In Bayern ist die Schriftform Grundregel, in Hessen bestimmt die Behörde, ob nur digital angenommen wird.
Was diese Übersicht nicht zeigt
Elf Länder fehlen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für sie gibt es keine eigene Aussage. Auch für die fünf geprüften Länder bleibt offen, wie viele Behörden heute tatsächlich digital annehmen: Die Zahlen stammen aus Quellen, die zum Teil kein Datum tragen. Ob die Portale gut funktionieren, wie lange ein digitaler Antrag dauert oder was er kostet, wurde nicht untersucht. Maßgeblich ist der Wortlaut des Landesrechts; für den Einzelfall gibt die zuständige Bauaufsichtsbehörde Auskunft.

