„Pergola" steht wörtlich im Freistellungskatalog aller sechzehn Landesbauordnungen — und trotzdem beantwortet keine von ihnen die Frage aus der Überschrift mit einer Zahl. Fünfzehn der sechzehn Kataloge kennen für die Pergola keine eigene Maß- oder Flächengrenze, sondern nur einen Halbsatz: „ausgenommen Gebäude". Ob eine Baugenehmigung nötig ist, entscheidet deshalb nicht der Katalogeintrag mit dem Wort „Pergola", sondern die Bauart: Eine offene Pergola bleibt fast überall ohne jede Grenze verfahrensfrei. Ein festes Dach verwandelt sie in eine Terrassenüberdachung oder ein gewöhnliches Gartenhaus — und dann zählt die Zahl, die für diese Zeile steht, nicht irgendeine „Pergola-Grenze".
Pergola steht im Gesetz — aber ohne Zahl daneben
Wer „Pergola" für einen bloßen Handelsbegriff hält, irrt: Das Wort steht in jedem der sechzehn Freistellungskataloge namentlich. Wer daraus eine Tabelle mit „Pergola-Schwellenwerten je Bundesland" macht, irrt ebenso — denn für fünfzehn dieser sechzehn Zeilen gibt es nichts einzutragen außer einer Wiederholung von „kein Limit". Eine Tabelle, die trotzdem eine Zahl zeigt, hat sie aus einer anderen Katalogzeile geliehen, meist der Terrassenüberdachung oder dem Gartenhaus, und sagt nicht, welcher.
Die Länder regeln das über zwei verschiedene Techniken. Ein Teil führt die Pergola in derselben Auffangklausel wie Markisen, Hauseingangsüberdachungen oder Jägerstände — „andere unbedeutende Anlagen", ohne jede Größenangabe. Nordrhein-Westfalen formuliert sie so:
NRW: Pergolen in der Auffangklausel für unbedeutende Anlagen
andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
Bayern und Berlin führen dieselbe Klausel, mit eigener Nummer, aber gleichem Ergebnis: Eine Pergola ist eine von vielen „unbedeutenden" Anlagen und trägt keine eigene Maßzahl. Ein anderer Teil der Länder — darunter Brandenburg und das Saarland — stellt stattdessen eine eigene Position für die Gartennutzung, in der „Pergolen" neben Bänken und Sitzgruppen genannt werden, meist mit demselben Ergebnis: „ausgenommen Gebäude", keine Fläche, keine Höhe. Welche Technik ein Land wählt, ändert an der Antwort nichts — beide enden an derselben Grenze.
Eine einzige Fundstelle weicht davon ab. Baden-Württemberg koppelt eine Zahl an den Begriff: „Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche" (Anhang 1 Nr. 8 Buchst. c zu § 50 Abs. 1 LBO). Innerorts gilt auch hier keine Grenze; die 10 m² greifen nur, wenn die Pergola im Außenbereich steht — wo ohnehin zusätzlich § 35 BauGB über die Zulässigkeit entscheidet, wie der Beitrag zu Innenbereich und Außenbereich erklärt.
Was dagegen in keinem der sechzehn Kataloge steht, sind die Wörter „Rankgerüst", „Rankhilfe" oder „Pflanzgerüst". Wer diese Begriffe verwendet, kann sich für ihren Freistellungsstatus nicht auf eine wörtliche Nennung berufen — nur auf eine Analogie zur Pergola, und die trägt so weit, wie die Bauart tatsächlich vergleichbar ist.
Die Weiche: überdeckt oder nicht
Warum die Kataloge selbst keine Zahl brauchen, klärt sich einen Absatz höher im Gesetz. Die Musterbauordnung unterscheidet zwei Begriffe, und darauf bauen die Freistellungskataloge auf:
„Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen[…] Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."
— § 2 Abs. 1 und Abs. 2 MBO
Jedes Gebäude ist eine bauliche Anlage, aber nicht jede bauliche Anlage ist ein Gebäude. Was den Unterschied macht, ist ein einziges Wort: überdeckt. Eine Pergola aus Pfosten und Querbalken, durch die Regen und Sonne hindurchfallen, erfüllt dieses Merkmal nicht — sie bleibt bauliche Anlage, wird aber kein Gebäude. Und weil die Freistellungskataloge ihre Maßzahlen für Gebäude schreiben (Rauminhalt, Grundfläche, Wandhöhe), greift für eine Anlage ohne Gebäudeeigenschaft keine dieser Zahlen. Genau das ist die Zeile, in der die sechzehn Pergola-Klauseln aus dem ersten Abschnitt stehen.
Die Rechtsprechung hat aus diesem Wortlaut einen Funktionstest entwickelt, nicht nur eine Bauteilbeschreibung:
„Eine Pergola im Sinne des Bauordnungsrechts wird in der Rechtsprechung auch als ein nach oben offener Laubengang, der dem Ranken von Pflanzen dient, definiert […] Ob es sich bei einem Holzgerüst um eine Pergola handelt, richtet sich danach, ob es die Funktion als Rankhilfe im Rahmen der Gartengestaltung wahrnehmen kann und durch diese Funktion sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seinem Standort bestimmt ist."
— OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2006 – 9 LA 365/03
Der entschiedene Fall zeigt, wozu der Test dient: Ein Carport, dem das Dach entfernt worden war, sollte nachträglich als Pergola gelten. Das Gericht verneinte das — Standort zwischen zwei Hauswänden über der Nachbargrenze, kein erkennbarer Bezug zur Gartengestaltung. Nicht jede offene Konstruktion aus Pfosten ist automatisch eine Pergola; entscheidend sind Erscheinungsbild, Standort und Funktion zusammen.
Eine Randnotiz, die den Test in einem Land verschiebt: Art. 2 Abs. 2 BayBO verlangt nur drei der vier MBO-Merkmale — das Erfordernis „geeignet oder bestimmt, dem Schutz … zu dienen" fehlt dort. Für die drei Fälle dieses Beitrags ändert das nichts, weil ein festes Dach das Merkmal „überdeckt" ohnehin erfüllt. Wer „§ 2 Abs. 2 MBO" trotzdem als bundeseinheitlichen Wortlaut zitiert, zitiert für Bayern ungenau.
Offene Pergola — hier endet die Prüfung, fast überall
Für die offene Bauart ist die Antwort damit gegeben: bauliche Anlage, kein Gebäude, verfahrensfrei ohne Maßgrenze — in fünfzehn der sechzehn Länder unbedingt, in Baden-Württemberg mit der 10-m²-Grenze im Außenbereich aus dem ersten Abschnitt. Wer nachrechnen will, ob die eigene, größere Pergola vielleicht doch näher an einer Terrassenüberdachung liegt, findet die passende Rechnung im Beitrag zum Abstandsflächen berechnen — der allerdings erst greift, sobald ein Dach im Spiel ist, siehe nächster Abschnitt.
Auch das Nachbarrecht sieht das so, aus anderem Grund
Eine unabhängige Bestätigung kommt aus einer ganz anderen Ecke des Rechts. Die Nachbarrechtsliteratur zu § 912 BGB — der Vorschrift zum entschuldbaren Grenzüberbau — zählt die Pergola ausdrücklich zu den Anlagen, die kein Gebäude sind:
„Keine Gebäude sind demnach Zäune, Tore, Denkmäler, Mauern, Dämme, Pergola, Taubenschläge, Hundehütten, Gruben, seitenoffene Carports oder Abflusseinrichtungen."
Der dort verwendete Gebäudebegriff verlangt eine „räumliche Umfriedung", die Schutz gegen äußere Einflüsse vermittelt — eine Formel, die sich in ähnlicher Form auch bei anderen nachbarrechtlichen Autoren und in einer bayerischen Justizministeriums-Broschüre zum Nachbarrecht findet, wenn auch ohne die Pergola dort noch einmal namentlich zu nennen. Für eine offene Pergola kommen der zivilrechtliche und der bauordnungsrechtliche Test zum selben Ergebnis, aber über unterschiedliche Wege: Bauordnungsrechtlich fehlt die Überdeckung, zivilrechtlich die Umfriedung. Das eine bestätigt das andere, ersetzt es aber nicht — über die Verfahrensfreiheit entscheidet ausschließlich der Freistellungskatalog der Landesbauordnung, nicht § 912 BGB. Und: Der zivilrechtliche Test ist hier nicht auf die feste, dichte Bauform aus dem nächsten Abschnitt übertragen worden — er bleibt eine Aussage zur offenen Pergola.
Ein Begriffspaar lohnt dabei die genaue Unterscheidung. Einfriedung ist der bauordnungsrechtliche Vorhabenart-Begriff für Zaun, Mauer oder Sichtschutzwand. „Umfriedung" aus dem Absatz oben ist etwas anderes — ein zivilrechtliches Tatbestandsmerkmal, das beschreibt, ob eine Anlage durch ihre räumliche Begrenzung vor Witterung schützt. Die beiden Wörter klingen ähnlich und meinen Verschiedenes.
Festes Dach — jetzt gilt eine andere Zeile
Der Umschlagpunkt ist immer derselbe: Sobald die Pergola ein festes, wasserundurchlässiges Dach trägt — Glas, Polycarbonat, ein dichtes Lamellenpaket im geschlossenen Zustand —, ist sie „überdeckt" im Sinn des § 2 Abs. 2 MBO. Damit ist sie kein Fall der Pergola-Klausel aus dem ersten Abschnitt mehr, die durchweg „ausgenommen Gebäude" formuliert. Die Musterbauordnung selbst zeigt, wohin sie dann rutscht: Sie führt „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m" unter der Nummer für „folgende Gebäude" — systematisch als Gebäude, nicht als sonstige bauliche Anlage.
Was danach gilt, hängt vom Standort ab:
Angebaut an das Wohnhaus wird aus der festen Pergola eine Terrassenüberdachung mit eigener Flächen- und Tiefengrenze. Nordrhein-Westfalen etwa lässt 30 m² Fläche und 4,50 m Tiefe zu, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze — andere Länder setzen andere Zahlen. Welche in Ihrem Bundesland gilt, zeigt die Übersicht zu Terrassenüberdachungen mit ihrer eigenen Schwellentabelle; eine zweite Tabelle dafür bräuchte dieser Beitrag nicht.
Freistehend im Garten wird aus ihr ein gewöhnliches Gebäude ohne Aufenthaltsraum — dieselbe Zeile, die auch für das Gartenhaus und die sonstige Nebenanlage gilt, gemessen in Rauminhalt oder Grundfläche je nach Land. Das ist die naheliegende Folgerung aus derselben Systematik, nicht Land für Land einzeln nachgeprüft: Ich kann nicht in jedem der sechzehn Länder einzeln bestätigen, dass keine engere Sonderposition dazwischentritt. Im Regelfall trifft es zu.
Wo Ihr Bundesland die Antwort schon führt
Drei Bundesländer haben diesen Umschlagpunkt bereits auf einer eigenen Seite ausgeschrieben:
- Nordrhein-Westfalen unterscheidet auf der Landesseite zur Terrassenüberdachung ausdrücklich zwischen der offenen Pergola ohne geschlossene Dachfläche und dem Umschlag zur Terrassenüberdachung.
- Brandenburg führt die Pergola auf seiner Nebenanlagen-Seite als Position ohne jede Obergrenze — bis sie ein Dach bekommt.
- Saarland trägt seine Pergola-Klausel auf der Gartenhaus-Seite, nicht auf einer eigenen Nebenanlagen-Seite: Der Katalog stellt Gartenanlagen dort in derselben Nummer frei wie das Gartenhaus daneben.
Schließbares Lamellendach — die offene Frage
Für die dritte Bauart gibt es keine ebenso klare Antwort. Ich kann nicht bestätigen, dass ein schließbares Lamellendach durch veröffentlichte Rechtsprechung oder eine amtliche Auslegung entschieden ist. Eine gezielte Suche nach Gerichtsentscheidungen oder Auslegungshinweisen zu Lamellendächern oder Pergolamarkisen blieb ohne verifizierbaren Treffer.
Im Netz kursiert dazu ein Aktenzeichen, das sich mehrere Vermarktungsseiten gegenseitig zuschreiben. Es ließ sich unabhängig nicht verifizieren — kein Treffer in einer Urteilsdatenbank, kein Verweis über dejure.org, keine Fundstelle im eigenen Rechtsprechungsangebot des genannten Gerichts. Nach diesem Rechercheergebnis handelt es sich um ein nicht verifizierbares, möglicherweise erfundenes Zitat, das nicht als Beleg taugt.
Was sich dagegen mit dem bereits Gezeigten begründen lässt, ist nur eine Richtung, keine Entscheidung: § 2 Abs. 2 MBO verlangt „überdeckt", ohne Baustoff oder Dauerhaftigkeit der Überdeckung festzulegen, und der Funktionstest aus dem zweiten Abschnitt stellt auf die tatsächliche Wirkung ab, nicht auf die Bezeichnung. Zwei Einschätzungen, ausdrücklich als eigene Einordnung gekennzeichnet, nicht als zitierte Rechtsprechung:
- Ein Lamellendach, das dauerhaft überwiegend geschlossen betrieben wird und dadurch wie ein festes Dach vor Niederschlag schützt, dürfte näher an der Terrassenüberdachung liegen als an der offenen Pergola.
- Ein Lamellendach, das in erster Linie eine verstellbare Beschattung ist — vergleichbar einer Markise, die in den meisten Katalogen in derselben Auffangklausel steht wie die Pergola —, dürfte eher wie eine Markise behandelt werden.
Wo genau die Grenze verläuft — nach Öffnungsanteil, nach Wasserableitung, nach bauaufsichtlicher Zulassung der Konstruktion —, ist nach diesem Rechercheergebnis nicht durch eine verifizierte Entscheidung beantwortet. Bei einer Pergola mit Lamellendach bleibt deshalb nur ein verlässlicher Weg: die Bauanfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, bevor gebaut wird.

