Holzunterstand, Hühnerstall, Grillkota, Mülltonnenbox: Fünf verschiedene Bauwerke, eine gemeinsame Weiche. Die Freistellungskataloge stellen Anlagen frei, die der Gartennutzung dienen, nehmen davon in Sachsen und Hessen aber ausdrücklich Gebäude aus. Deshalb entscheidet nicht die Quadratmeterzahl zuerst, sondern die Frage, ob das Bauwerk nach der Bauordnung ein Gebäude ist.
Der gemeinsame Rahmen: bauliche Anlage, Nebenanlage, Freistellungskatalog
Drei Fragen aus drei verschiedenen Gesetzbüchern — und sie werden regelmäßig zu einer verschmolzen.
Erstens: bauliche Anlage. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf ihm ruht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) — derselbe Satz, den der Beitrag zum Wohncontainer ausführt. Die aufgestellte Mülltonnenbox und der Holzstapel sind damit bauliche Anlagen, ohne jedes Fundament.
Zweitens: Nebenanlage nach § 14 BauNVO. Das ist Planungsrecht und beantwortet, ob die Anlage im Baugebiet zulässig ist — untergeordnet, dienend, der Eigenart nicht widersprechend. Die drei Merkmale führt der Glossareintrag zur Nebenanlage, die Abgrenzung zum Gebäudebegriff die Übersicht zur sonstigen Nebenanlage.
Drittens: der Freistellungskatalog der Landesbauordnung. Nur er sagt etwas über das Verfahren, und nur hier liegt die Weiche:
Die Gartenposition und ihre Ausnahme
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
Hessen formuliert es inhaltsgleich und mit Beispielen — Sitzgruppen, Pergolen, nicht überdachte Terrassen —, ebenfalls mit dem Zusatz „ausgenommen Gebäude" (Anlage zu § 63 Abschn. I Nr. 9.1 HBO). Nordrhein-Westfalen nennt in seiner Gartenposition nur Bänke und Sitzgruppen, ohne diesen Zusatz. Daneben führen alle drei Länder einen Auffangtatbestand, nur in unterschiedlicher Breite. Nordrhein-Westfalen und Sachsen nennen wortgleich Beispiele: „andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, […] Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen" (§ 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. f BauO NRW, § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d SächsBO). Hessen verzichtet darauf und verweist zurück auf die übrigen Positionen: „andere vergleichbare unbedeutende Anlagen" (Anlage zu § 63 Abschn. I Nr. 13.17 HBO). Keine dieser Positionen nennt eine Größe. Die Grenze liegt im Wort „unbedeutend" und im Gebäudebegriff.
Dass verfahrensfrei nicht zulässig heißt, gilt dabei unverändert; den Unterschied erklärt der Beitrag verfahrensfrei oder genehmigungsfrei.
Kaminholzunterstand und Holzlager
Ein Holzstapel ohne eigenes Dach ist weder überdeckt noch betretbar und damit kein Gebäude — er bleibt bei der Gartenposition oder dem Auffangtatbestand, die beide keine Größe nennen. Sobald der Unterstand ein eigenes Dach trägt, unter das man treten kann, kippt die Einordnung: überdeckt, betretbar, dem Schutz von Sachen dienend. Dann gilt dieselbe Zeile und dieselbe Landesschwelle wie für den Geräteschuppen, auch wenn alle vier Seiten offen bleiben.
Nur ein Land nennt das Brennholzlager beim Namen:
Die einzige Brennholzposition in den sechzehn Katalogen
Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40 m³ Rauminhalt je Flurstück.
Die Position steht in der Gruppe „Aufschüttungen, Abgrabungen, Plätze" — sie betrifft den Lagerplatz, nicht ein Bauwerk darüber. Hessen regelt zusätzlich den Abstand: Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 8 HBO ist je Baugrundstück ein Holzlagerplatz ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig, begrenzt auf 1 m Höhe über der Geländeoberfläche und 6 m Länge je Grundstücksgrenze.
Hühnerstall und Tierunterstand
Planungsrechtlich hat die Hühnerhaltung im Wohngebiet eine ausdrückliche Grundlage: Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung zu den untergeordneten Nebenanlagen — allerdings nur, „soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind".
Satz 2 befreit nicht von Satz 1. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das für die Geflügelhaltung auf einem Wohngrundstück so formuliert: Anlagen der Kleintierhaltung „sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO nur in Gestalt untergeordneter Nebenanlagen für Kleintierhaltung erlaubt, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen" (Beschluss vom 2. Oktober 2006 – 8 B 11048/06.OVG). Das Gericht beanstandete dort eine Untersagung nicht, die das Halten von mehr als zwanzig Stück Geflügel mit mehr als einem Hahn verbot, und sah dieses Ausmaß als „spätestens" überschritten an — als Würdigung dieses Baugebiets, nicht als allgemeine Grenze. Eine Tierzahl, die für die Haltung im Wohngebiet allgemein gilt, nennt keine Vorschrift; zu den Geräusch- und Geruchswirkungen trifft dieser Beitrag bewusst keine Aussage.
Bauordnungsrechtlich bleibt der feste Stall dagegen außen vor: Die allgemeine Gebäudezeile nimmt „Ställe" neben Aufenthaltsräumen und Feuerstätten ausdrücklich aus (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW), unabhängig von der Größe. Die beiden Sonderwege — der fahrbare Betriebsstall und der betriebsgebundene Unterstand — stehen im mobilen Hühnerstall und im Tierunterstand im Außenbereich.
Grillkota und Gartenkamin
Eine Grillkota erfüllt den Gebäudebegriff regelmäßig schon durch ihre Bauart: selbstständig benutzbar, überdeckt, betretbar, dem Schutz von Menschen dienend. Entscheidend ist dann die fest eingebaute Feuerstelle:
Zwei Merkmale machen eine Feuerstätte
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
Ein gemauerter Grill mit Rauchfang in der Kota erfüllt beide Merkmale — ortsfest und zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung bestimmt — und beendet die Verfahrensfreiheit in den Ländern, deren Gebäudezeile Feuerstätten ausnimmt, unabhängig von der Größe des Bauwerks. Welche Länder das sind und wie sich ein Elektro- von einem Holzofen unterscheidet, zeigt der Beitrag zur Gartensauna an derselben Vorschrift.
Zwei Abgrenzungen lohnen sich. Ein freistehender Gartenkamin mitten im Garten steht nicht in oder an einem Gebäude; nach dem Wortlaut ist er damit keine Feuerstätte im Sinne der Bauordnung, sondern eine sonstige bauliche Anlage. Darüber, ob er betrieben werden darf, sagt das nichts. Und eine „Betriebsgenehmigung des Schornsteinfegers", wie Ratgeberseiten sie nennen, kennt die Bauordnung nicht: § 42 Abs. 7 BauO NRW verlangt eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des Bezirksschornsteinfegers, dass die Abgasanlage in ordnungsgemäßem Zustand und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist. Was danach folgt, führt der Beitrag Strom, Wasser und Ofen im Gartenhaus aus.
Mülltonnenbox, Fahrradbox, Pumpenhaus
Die Mülltonnenbox ist in der üblichen Bauform überdeckt, aber nicht dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden — ihr fehlt ein Gebäudemerkmal, und sie bleibt bei der Gartenposition oder dem Auffangtatbestand. Hessen zieht daraus ausdrücklich die Folge für den Grenzabstand: Nach § 6 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 HBO sind bei Abfalleinrichtungen bis zu 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche keine Wirkungen wie von Gebäuden anzunehmen.
Die Fahrradbox steht günstiger als jede andere Anlage in diesem Beitrag: Fahrradabstellanlagen kommen in allen sechzehn Katalogen namentlich vor, acht Länder unter diesem Wort, die übrigen acht als „Abstellplätze für Fahrräder" oder „Fahrradabstellplätze". Die Gebäudeweiche steht aber auch hier, und Niedersachsen schreibt sie in die Position selbst hinein: verfahrensfrei sind „Fahrradabstellanlagen, in einem Gebäude jedoch nur dann, wenn das Gebäude an mindestens einer Seite vollständig offen ist" (Anhang Nr. 14.8 NBauO). Nordrhein-Westfalen begrenzt stattdessen auf insgesamt 100 m² (§ 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BauO NRW). Eine allseits geschlossene, begehbare Box ist damit wieder ein kleines Gebäude.
Beim Pumpenhaus liegt die häufigste Verwechslung. Der Brunnen selbst ist verfahrensfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BauO NRW, Anlage zu § 63 Abschn. I Nr. 4.3 HBO). Die Position für Pumpstationen bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe daneben gilt dagegen nur für Anlagen der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme oder Wasser (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BauO NRW) — nicht für das Häuschen über der eigenen Gartenpumpe. Dieses wird als gewöhnliches kleines Gebäude gemessen. Wasserrechtliche Anzeige- und Erlaubnispflichten für die Entnahme sind in diesem Beitrag nicht geprüft.
Was für alle gilt: Grenzabstand, Bebauungsplan, Außenbereich
Grenzabstand. Abstandsflächen sind vor Gebäuden freizuhalten; für andere Anlagen gilt das nur oberhalb einer Schwelle. Nordrhein-Westfalen, dessen § 6 Abs. 1 zum 1. September 2026 geändert wurde, verlangt sie entsprechend für Anlagen, die höher als 2 m sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, oder die höher als 1 m und zum Betreten geeignet sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Ein kleines Gebäude ohne Aufenthaltsraum darf umgekehrt bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt und 3 m mittlerer Wandhöhe ohne eigene Abstandsfläche an die Grenze (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Den Rechenweg und die Längenbegrenzung zeigt der Abstand des Gartenhauses zur Grundstücksgrenze.
Bebauungsplan. Zwei Vorschriften kippen die Anlage unabhängig vom Verfahren. § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO erlaubt dem Plan, Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen; § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO betrifft nur den Standort außerhalb der überbaubaren Fläche und ist eine Ermessensvorschrift. Wo das im Plan steht, zeigt Bebauungsplan lesen.
Außenbereich. Dort gibt es kein Baugebiet, § 14 BauNVO greift nicht, und es entscheidet § 35 BauGB — siehe Innenbereich und Außenbereich. Die Freistellungen für Unterstände und Lagerplätze sind dort überwiegend an einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden.

