Auch für die Gartensauna gilt zunächst dieselbe Größenschwelle wie für jedes Gartenhaus — zwischen 10 m² und 75 m³, je nach Bundesland. Diese Zahl entscheidet aber nur, wenn die Sauna kein Ausschlusskriterium des Freistellungskatalogs erfüllt. Ein holzbefeuerter Saunaofen ist in den meisten Ländern genau ein solches Kriterium: Er gilt als Feuerstätte und beendet die Verfahrensfreiheit unabhängig von der Größe. Ein Elektroofen ist rechtlich ein anderer Fall.
Der Saunaofen als Feuerstätte — warum die Bauart alles ändert
Keine Landesbauordnung nennt „Saunaofen" oder „Gartensauna" im Wortlaut. Maßgeblich ist deshalb die allgemeine Begriffsbestimmung der Feuerstätte, die praktisch jede Bauordnung in ihrem Definitionsparagrafen führt. Nordrhein-Westfalen formuliert sie so:
Was eine Feuerstätte ausmacht
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
Zwei Merkmale zählen, kein drittes: ortsfest und Wärme durch Verbrennung. Ein in die Fasssauna oder das Saunahaus eingebauter Holzofen erfüllt beide — er steht fest montiert an seinem Platz, meist mit einer Wanddurchführung für das Ofenrohr, und er verbrennt Scheitholz, um den Raum zu heizen. Auf die Bezeichnung „Saunaofen" kommt es dabei nicht an; die Bauordnung fragt nach der Bauart, nicht nach dem Verkaufsnamen.
Damit greift dieselbe Regel, die für jedes Gartenhaus mit Kaminofen gilt: In zwölf der sechzehn Länder schließt der Freistellungskatalog Gebäude mit Feuerstätte ausdrücklich aus, unabhängig vom Rauminhalt. Vier Länder verzichten in ihrer allgemeinen Gebäudezeile auf diese Bedingung — Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Sachsen —, und selbst dort bleiben die materiellen Anforderungen an Feuerstätten unverändert bestehen; geprüft wird nur nicht mehr, ob sie eingehalten sind. Welches Land welche Bedingung stellt, zeigt die Tabelle weiter unten; die Mechanik dahinter erklärt der Glossareintrag zum Aufenthaltsraum im Detail, weil beide Ausschlussgründe in derselben Katalogzeile stehen.
Holzofen oder Elektroofen
Ein Elektro-Saunaofen erzeugt Wärme über Heizelemente, nicht durch Verbrennung. Damit fehlt genau das Merkmal, das § 2 Abs. 9 BauO NRW und die gleichlautenden Landesvorschriften verlangen. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Unterscheidung für Wärmepumpen ausdrücklich bestätigt: Eine Anlage, die Wärme „durch einen anderen Prozess als Verbrennung" erzeugt, ist keine Feuerstätte (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 9 CS 18.2638 –, juris, Rn. 15). Für den elektrisch beheizten Saunaofen gilt dieselbe Logik: kein Brennstoff, kein Abgas, kein Schornstein — und damit keine Feuerstätte im Sinne der Bauordnung.
Das löst nicht jede Frage. Ein dauerhaft beheizbarer Raum mit dichter Dämmung, festem Vorraum und Liegen für die Ruhephase kann unabhängig vom Ofen zum Aufenthaltsraum werden, wenn er dazu geeignet ist, ohne dass es auf die Absicht des Bauherrn ankäme. Die bestehende Seite zum Aufenthaltsraum im Gartenhaus führt genau diesen Fall als Beispiel: eine Sauna mit Ruhebereich. Wer die Freistellung sicher behalten will, trennt deshalb zwei Fragen und beantwortet beide: Verbrennt der Ofen etwas — und ist der Vorraum mehr als eine schmale Bank zum Abkühlen?
Für den Ofen selbst bleibt eine dritte, vom Baurecht unabhängige Ebene: Ein mit Holz oder Pellets betriebener Saunaofen beheizt vorrangig den Raum, in dem er steht, und fällt damit unter dieselbe Einzelraumfeuerungsanlage, die auch ein Kaminofen ist (§ 2 Nr. 3 und 5 der 1. BImSchV). Für Feuerstätten dieser Art ist unabhängig von der Verfahrensfreiheit regelmäßig der Bezirksschornsteinfeger zuständig — mit eigener Rechtsgrundlage im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz des Bundes, das seine Feuerstättenschau ausdrücklich neben, nicht anstelle der landesrechtlichen Bauordnungen ansiedelt (§ 14 Abs. 1 SchfHwG). Wie diese Abnahme im Einzelnen abläuft und welche Fristen dabei gelten, erklärt der Ratgeber Strom, Wasser und Ofen im Gartenhaus ausführlich, einschließlich der Feuerstättenschau nach der 1. BImSchV.
Schwellenwerte aller 16 Bundesländer
Die Sauna teilt sich die Schwelle mit jedem anderen Gebäude ohne Aufenthaltsraum. Die folgende Tabelle zeigt Wert, Fundstelle und Prüfdatum je Bundesland, so wie im geprüften Datenbestand dieser Website hinterlegt — demselben Datensatz, den auch der Rechner verwendet.
Wer den Brutto-Rauminhalt-Rechner nutzt, um die eigene Fasssauna oder das geplante Saunahaus in Kubikmeter umzurechnen, sieht die passende Landeszahl direkt neben dem Ergebnis. Elf der sechzehn Länder messen in Kubikmetern, fünf — Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen — in Quadratmetern Grundfläche.
Sauna im Gartenhaus oder als eigenes Gebäude
Zwei Bauformen kommen in der Praxis vor, und sie werden unterschiedlich geprüft.
Steht die Sauna in einem bereits vorhandenen oder neu geplanten Gartenhaus, zählt sie zu dessen Rauminhalt hinzu — es gibt keinen gesonderten Rauminhalt „für die Sauna". Entscheidender ist eine zweite Folge: Der Ofen wirkt auf das ganze Gebäude, nicht nur auf die Saunakabine. Ein Gartenhaus von 60 m³ mit Geräteraum, Sitzecke und Saunakabine mit Holzofen verliert die Freistellung insgesamt, sobald der Ofen zur Feuerstätte wird — der leere Geräteraum daneben ändert daran nichts, weil die Katalogzeile das gesamte Gebäude betrifft, nicht den einzelnen Raum darin.
Eine freistehende Fasssauna oder ein eigenes kleines Saunahaus ist dagegen ein eigenständiges Gebäude und wird für sich gemessen. Eine Fasssauna erfüllt den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff regelmäßig schon durch ihre Bauart: überdeckt, von Menschen begehbar und auf Dauer an ihrem Standort benutzbar, meist auf Streifenfundament oder Punktfundamenten. Die runde Form ändert daran nichts — eine eigene Position „Fasssauna" kennt kein Freistellungskatalog, gemessen wird sie wie jedes andere kleine Gebäude nach Rauminhalt oder Grundfläche. Wer mehrere kleine Bauten auf demselben Grundstück plant — Gerätehaus und Saunahaus getrennt voneinander —, addiert deren Rauminhalte in den meisten Ländern nicht; maßgeblich ist dort das einzelne Gebäude. Ob eine Gemeinde das im Bebauungsplan anders regelt, zeigt nur der Blick in die textlichen Festsetzungen.
Der Abstand zur Grenze
Für ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum lassen alle sechzehn Länder eine privilegierte Grenzbebauung zu: Unter bestimmten Maßen darf es ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze stehen. Eine Feuerstätte schließt diese Erleichterung in aller Regel aus, unabhängig von Höhe und Länge des Gebäudes — dieselbe Weiche, die der Ratgeber Abstand des Gartenhauses zur Grundstücksgrenze am durchgerechneten Beispiel zeigt: Ein einzelner Kaminofen genügt, um den nötigen Abstand von null auf mehrere Meter zu heben.
Eine Ausnahme davon bildet Nordrhein-Westfalen, und zwar ausdrücklich nur bei der Grenzbebauung, nicht bei der Verfahrensfreiheit:
NRW: Feuerstätten bis 28 kW ausdrücklich an der Grenze zugelassen
Feuerstätten mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen in Gebäuden nach Nummer 1. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Anders als die Musterbauordnung, die an der Grenze nur Gebäude „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten" privilegiert, trennt Nordrhein-Westfalen beide Merkmale: Satz 1 Nr. 1 verlangt für das Gebäude selbst nur den Verzicht auf Aufenthaltsräume, und Nr. 2 lässt eine Feuerstätte bis 28 kW Nennleistung darin eigens zu. Das ändert nichts an der Verfahrensfreiheit — die steht in § 62 und wird durch den Ofen weiterhin beendet, wie im Abschnitt oben beschrieben. Es ändert nur, ob das Gebäude mit dem Ofen zusätzlich noch die volle Abstandsfläche einhalten müsste, wenn es ohnehin schon einen Bauantrag braucht. In den übrigen Ländern dieses Datensatzes findet sich keine vergleichbar ausdrückliche Erlaubnis für Feuerstätten an der Grenze.

