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BauO Bln · Carports

Carport in Berlin ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport in Berlin ohne Baugenehmigung sein?

Bis 50 Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO BlnStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmeter, außer im Außenbereich.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO BlnPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Berlin bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Berlins.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle BE50 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Berlin

In Berlin beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO BlnPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO BlnPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die Fuge zwischen zwei Carports zahlt, wer später baut

Ein Carport mit geschlossener Rückwand unmittelbar an der Grenze errichtet keine gewöhnliche Außenwand, sondern eine Grenzwand. § 14 NachbG Bln definiert sie als die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand — sie steht also ganz auf eigenem Grund und berührt die Grenze nur. Damit gilt für sie der Dritte Abschnitt des Gesetzes, und der verlangt nach § 15 Abs. 1 eine schriftliche Anzeige der Bauart und Bemessung an den Nachbarn, einen Monat vor Baubeginn. Die Vorschrift knüpft an die Wand an, nicht an ein Verfahren: Dass die Bauordnung den Carport verfahrensfrei stellt, nimmt die Frist nicht weg.

Der Monat ist die Bedenkzeit des Nachbarn. Innerhalb dieser Frist kann er nach § 15 Abs. 2 verlangen, die Grenzwand so zu gründen, dass bei der späteren Durchführung seines eigenen Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden; wird die Anzeige schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, ist der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Die Mehrkosten der besonderen Gründung trägt der Nachbar, und auf Verlangen des Erbauers hat er sie binnen eines Monats vorzuschießen — bleibt der Vorschuss aus, erlischt sein Anspruch. Nutzt der Erbauer die tiefere Gründung später auch für sich, beschränkt sich die Erstattungspflicht auf den angemessenen Kostenanteil.

Der praktisch häufigere Fall steht in § 16 und trifft den, der später baut. Wer eine Grenzwand neben eine schon vorhandene setzt — den zweiten Carport an derselben Grenze —, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den beiden Wänden auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen. Er darf auf eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluss herstellen und hat diesen Anschluss zu unterhalten. Muss er tiefer gründen als der Erstbauende, verweist Absatz 3 auf die Unterfangungsregel des Zweiten Abschnitts; anzuzeigen ist auch das. Der Abschnitt hat seit dem 31. Dezember 2009 eine dritte Vorschrift: § 16a regelt den Wärmeschutzüberbau der Grenzwand und betrifft die nachträgliche Dämmung eines bestehenden Gebäudes, nicht den Carport.

Was das Berliner Gesetz nicht enthält, entscheidet beim Carport mindestens so viel wie das, was darinsteht. Es hat neun Abschnitte, und keiner von ihnen regelt die Dachtraufe. Wohin das Wasser vom Carportdach darf, sagt das Nachbarrechtsgesetz hier also nicht — anders als der Achte Abschnitt des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes, der es verbietet, Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück tropfen zu lassen oder dorthin abzuleiten, und anders als § 33 NbG in Sachsen-Anhalt, der bauliche Anlagen so einzurichten verlangt, dass Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht übertreten. Ein Fensterrecht führt das Gesetz ebenso wenig. Für beide Fragen bleibt es bei der Bauordnung und beim Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für die Zufahrt gilt der Sechste Abschnitt, und er besteht aus einem einzigen Satz. Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Eine aufgeschüttete oder aufgepflasterte Auffahrt fällt darunter, sobald sie über das Nachbarniveau steigt. Eine Zahl nennt der Satz nicht; er beschreibt einen Zustand, der herzustellen und danach zu erhalten ist.

Zwei kurze Vorschriften stehen über allem. Nach § 2 Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 35 nur, soweit die Beteiligten keine abweichenden Vereinbarungen treffen und zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; fast das ganze Gesetz ist also verhandelbar, und eine schriftliche Absprache mit dem Nachbarn geht ihm vor. Absatz 2 zieht dabei die Grenze, die dabei übersehen wird: Die im Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht abdingbar. Und § 3 verweist für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz vollständig auf das Bürgerliche Gesetzbuch — eigene Fristen, wie sie § 29 SächsNRG und § 4 NbG Sachsen-Anhalt führen, gibt es in Berlin nicht.

§ 2, § 3, §§ 14 bis 16a und § 20 NachbG BlnQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 30.08.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Gelesen: Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654), Gliederungsnummer 403–6, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 870). Der Wortlaut war am 30. August 2026 auf dem Landesrechtsportal Berlins nicht abrufbar — gesetze.berlin.de beantwortet jede Adresse mit einer JavaScript-Anwendung ohne Textausgabe, auch unter /bsbe/document/…/format/xsl/part/X. Gelesen wurden drei voneinander unabhängige Wiedergaben: die Gesamtausgabe bei Lexaris, die je Paragraph das Gültigkeitsdatum mitführt und als einzige die geltende Fassung des § 15 (einen Monat, geändert zum 22. Juli 2006) und den zum 31. Dezember 2009 eingefügten § 16a enthält; die Ausgabe des Bezirksamts Spandau von Berlin, Ordnungsamt, deren Inhaltsübersicht § 16a führt und deren § 3 mit Lexaris wortgleich ist; und die Ausgabe des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Amt für Bürgerdienste, mit der amtlichen Gliederungsnummer und der Fundstelle, die den vor 2006 geltenden Stand wiedergibt und deshalb nur die §§ 2, 14, 16 und 20 belegt — dort ist sie mit Lexaris wortgleich.

Besonderheiten Berlins

  • Zuständig ist das Bauaufsichtsamt des jeweiligen Bezirks, nicht eine zentrale Landesbehörde.
  • Berlin hat seine Bauordnung zuletzt durch das Siebte Änderungsgesetz vom 21. Januar 2026 geändert; die Neufassung gilt seit dem 4. Februar 2026.
  • Für Lauben in Kleingartenanlagen enthält § 6a BauO Bln eine eigene Abstandsflächenregelung.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Häufige Fragen: Carport in Berlin

Braucht einen Carport in Berlin eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO Bln. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Berlin für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Berlin auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO Bln großzügiger wäre.