LBO SL · Carports
Carport im Saarland ohne Baugenehmigung
Was die Landesbauordnung Saarland (LBO SL) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Carport im Saarland ohne Baugenehmigung sein?
Bis 36 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Saarland bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle SL | 36 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung im Saarland
Im Saarland beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Sechsunddreißig Quadratmeter — eine Zahl, die es nur hier gibt
Das Saarland führt für Garagen und überdachte Stellplätze eine Fläche, die in keiner anderen Landesbauordnung vorkommt: 36 m². § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO stellt „eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche“ verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Der Wert stammt nicht aus der Musterbauordnung und lässt sich aus keiner bundesweiten Übersicht ableiten — er ist regelmäßig der Grund, warum eine überregionale Tabelle für das Saarland falsch liegt.
Sechsunddreißig Quadratmeter sind exakt 6,00 × 6,00 m. Ein Doppelcarport marktüblicher Bauart misst 6,00 m in der Breite und zwischen 5,00 und 6,00 m in der Tiefe und liegt damit unmittelbar an der Grenze — mit dem Dachüberstand darüber. Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Überstand, nicht die Stellplatzfläche darunter, und ein umlaufender Überstand von 20 cm bringt bei diesen Maßen bereits gut drei Quadratmeter zusätzlich. Wer im Saarland einen Doppelcarport plant, misst deshalb am Dach und nicht am Prospekt.
Das Wort „eingeschossig“ steht im Gesetz und meint, was es sagt. Ein Carport mit einem darüber liegenden Abstell- oder Hobbyraum ist zweigeschossig und fällt aus der Freistellung heraus, unabhängig von der Grundfläche. Der eingebaute Abstellraum auf derselben Ebene ist dagegen ausdrücklich zugelassen — er zählt allerdings zur Bruttogrundfläche und geht damit von den 36 m² ab.
An der Grenze gilt § 7 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBO mit den bekannten Maßen: mittlere Wandhöhe bis 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m, insgesamt 15 m. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Bei einem Doppelcarport von 6,00 m Breite bleibt an der betreffenden Grenze also noch Raum für drei weitere Meter Grenzbebauung — was in der Praxis über die spätere Erweiterung um einen Geräteschuppen entscheidet.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 7 Abs. 8 LBO SaarlandQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) im Landesrechtsportal des Saarlandes, § 7 und § 61, gelesen am 13. August 2026.
Besonderheiten des Saarlands
- Mit 36 m² führt das Saarland einen Wert, den kein anderes Land kennt. Er stammt nicht aus der Musterbauordnung und lässt sich deshalb aus keiner bundesweiten Tabelle ableiten.
- Das Gesetz verlangt ausdrücklich „eingeschossige“ Garagen. Ein Carport mit ausgebautem Dachraum darüber fällt aus der Freistellung heraus, unabhängig von der Fläche.
- Das Saarland regelt die Abstandsflächen in § 7 LBO.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Häufige Fragen: Carport im Saarland
Braucht einen Carport im Saarland eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 36 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt im Saarland für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel im Saarland auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBO SL großzügiger wäre.

