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LBO SL · Carports

Carport im Saarland ohne Baugenehmigung

Was die Landesbauordnung Saarland (LBO SL) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport im Saarland ohne Baugenehmigung sein?

Bis 36 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBOStand: 04.08.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Carports in Saarland; der jüngste stammt vom 13. August 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Saarland bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert des Saarlands.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle SL36 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung im Saarland

Im Saarland beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 12,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.

§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; […] Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. […] Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 und Satz 5 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Sechsunddreißig Quadratmeter — eine Zahl, die es nur hier gibt

Das Saarland führt für Garagen und überdachte Stellplätze eine Fläche, die in keiner anderen Landesbauordnung vorkommt: 36 m². § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO stellt „eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche“ verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Der Wert stammt nicht aus der Musterbauordnung und lässt sich aus keiner bundesweiten Übersicht ableiten — er ist regelmäßig der Grund, warum eine überregionale Tabelle für das Saarland falsch liegt.

Sechsunddreißig Quadratmeter sind exakt 6,00 × 6,00 m. Ein Doppelcarport marktüblicher Bauart misst 6,00 m in der Breite und zwischen 5,00 und 6,00 m in der Tiefe und liegt damit unmittelbar an der Grenze — mit dem Dachüberstand darüber. Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Überstand, nicht die Stellplatzfläche darunter, und ein umlaufender Überstand von 20 cm bringt bei diesen Maßen bereits gut drei Quadratmeter zusätzlich. Wer im Saarland einen Doppelcarport plant, misst deshalb am Dach und nicht am Prospekt.

Das Wort „eingeschossig“ steht im Gesetz und meint, was es sagt. Ein Carport mit einem darüber liegenden Abstell- oder Hobbyraum ist zweigeschossig und fällt aus der Freistellung heraus, unabhängig von der Grundfläche. Der eingebaute Abstellraum auf derselben Ebene ist dagegen ausdrücklich zugelassen — er zählt allerdings zur Bruttogrundfläche und geht damit von den 36 m² ab.

An der Grenze gilt nicht § 7 Abs. 8 LBO — dieser Absatz regelt Windenergieanlagen —, sondern § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO mit der Grenzbebauungs-Erleichterung, die oben auf dieser Seite mit ihren Maßen steht. Für den Carport zählt dort vor allem eine Zahl, die mit den 36 m² Bruttogrundfläche der Verfahrensfreiheit nichts zu tun hat: der auf 30 m³ Brutto-Rauminhalt gedeckelte Rauminhalt des einzelnen Nebengebäudes. Ein Doppelcarport von 6,00 × 6,00 m mit der bei der Verfahrensfreiheit zulässigen Wandhöhe von 3 m kommt allein aus Grundfläche mal Höhe auf rund 108 m³ — mehr als das Dreifache dessen, was an der Grenze ohne eigene Abstandsfläche steht. Wer ihn unmittelbar an die Grundstücksgrenze setzen will, kommt um die gewöhnliche Abstandsfläche nach § 7 Abs. 5 (0,4 H, mindestens 3 m) deshalb in aller Regel nicht herum: Verfahrensfrei und grenzständig zulässig sind bei diesem Vorhaben zwei verschiedene Fragen mit zwei verschiedenen Antworten.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO SaarlandQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Landesbauordnung des Saarlandes (LBO), Gesetz Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854); amtliche Fassung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (BS-Nr. 2130-1) und, zur Gegenprobe, die nichtamtliche Ausgabe von weise-software.de — beide Fassungen für §§ 7, 8 und 61 zeichengleich, gelesen am 7. September 2026. `recht.saarland.de/bssl/` selbst lieferte an diesem Tag nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text (`portalVolltext: false`).

Wer das Dach reparieren muss, darf kurz hinüber

Steht der Carport unmittelbar an der Grenze, wie es die 36-m²-Freistellung in aller Regel vorsieht, kommt eine zweite saarländische Vorschrift ins Spiel, die mit der Bauordnung nichts zu tun hat: das Hammerschlags- und Leiterrecht des Nachbarrechtsgesetzes. § 24 verpflichtet den Nachbarn zu dulden, dass sein Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten am Carport vorübergehend betreten und benutzt wird — einschließlich des Aufstellens von Gerüsten und des Lagerns der benötigten Geräte und Baustoffe —, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind und die Nachteile für den Nachbarn nicht außer Verhältnis zum erstrebten Vorteil stehen.

Zwei Pflichten begrenzen das Recht. Anzuzeigen ist die Absicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten (§ 25) — nur bei drohender erheblicher Gefahr entfällt diese Frist. Und wer das Nachbargrundstück länger als zwei Wochen nutzt, schuldet nach § 26 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz, fällig jeweils für zwei Wochen im Voraus. Ein Vordach, das in zwei Tagen neu gedeckt ist, kostet damit nichts; ein Carport, der über mehrere Wochen eingerüstet bleibt, kostet Miete.

§§ 24 bis 26 Nachbarrechtsgesetz Saarland (Gesetz Nr. 965)Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG SL), Gesetz Nr. 965 vom 28. Februar 1973 (Amtsbl. S. 210), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). recht.saarland.de/bssl/ liefert unter jlr-NachbGSLrahmen nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text, wie bereits für die Landesbauordnung dokumentiert. Gelesen wurden zwei voneinander unabhängige amtliche Fassungen über das Internet Archive: die Broschüre „Nachbarrecht“ des Ministeriums der Justiz, Saarbrücken 2021, Gesetzestext im Anhang ab Seite 15 (Snapshot vom 29. Dezember 2021), und die frühere Landesrechtsdatenbank sl.juris.de, ein seinerzeit amtlicher Dienst des Saarlandes und von juris, heute selbst nicht mehr erreichbar (Snapshot vom 19. November 2019) — beide für §§ 35 bis 37 und §§ 41, 42 zeichengleich, unabhängig bestätigt bei haufe.de.

Besonderheiten des Saarlands

  • Mit 36 m² führt das Saarland einen Wert, den kein anderes Land kennt. Er stammt nicht aus der Musterbauordnung und lässt sich deshalb aus keiner bundesweiten Tabelle ableiten.
  • Das Gesetz verlangt ausdrücklich „eingeschossige“ Garagen. Ein Carport mit ausgebautem Dachraum darüber fällt aus der Freistellung heraus, unabhängig von der Fläche.
  • Das Saarland regelt die Abstandsflächen in § 7 LBO.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Alle acht Vorhabenarten im Saarland im Überblick — mit LBO SL, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Carport im Saarland

Braucht ein Carport im Saarland eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 36 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt im Saarland für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 12 m Länge zulässig.

Gilt die Regel im Saarland auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBO SL großzügiger wäre.

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