ThürBO · Carports
Carport in Thüringen ohne Baugenehmigung
Was die Thüringer Bauordnung (ThürBO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Carport in Thüringen ohne Baugenehmigung sein?
Bis 50 m² Brutto-Grundfläche, so § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Garagen und Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Thüringen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle TH | 50 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Thüringen
In Thüringen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Seit der Neufassung steht die Freistellung in § 63
Die Thüringer Bauordnung ist am 2. Juli 2024 neu gefasst worden, und mit ihr ist die Paragraphenfolge verrutscht. Die verfahrensfreien Vorhaben stehen seither in § 63 ThürBO; § 60 regelt die Bauaufsichtsbehörden. Ratgeber, kommunale Merkblätter und Formularsammlungen zitieren weiterhin die alte Fundstelle, und wer mit ihr bei der Bauaufsicht anfragt, bekommt im besten Fall eine Rückfrage. Die Zahl selbst hat sich nicht geändert: 50 m² Grundfläche, mittlere Wandhöhe bis 3 m, außer im Außenbereich.
Wie Bayern verweist auch Thüringen für den Höhenbegriff in die Abstandsflächenvorschrift. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO spricht von einer „mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ — also von genau dem Maß, mit dem an der Grenze gerechnet wird. Das ist mehr als Redaktion: Es stellt sicher, dass die Höhe für die Verfahrensfreiheit und für die Grenzbebauung nach derselben Methode ermittelt wird, und es macht die Grenzbebauungsvorschrift zur Auslegungshilfe für die Freistellung.
Der Katalog nennt neben Garagen auch „Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder“. Das überdachte Fahrradhaus neben dem Carport steht damit unter derselben Zeile — und damit unter derselben Fläche. Anders als Sachsen und Brandenburg formuliert Thüringen die 50 m² allerdings ohne das Wort „insgesamt“, was in der Praxis Auslegungsspielraum lässt. Wer zwei Anlagen plant, klärt diesen Punkt besser vorab schriftlich, als sich auf die grammatikalische Auslegung zu verlassen.
An der Grenze gilt § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO im Wortlaut der Musterbauordnung: Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, insgesamt höchstens 15 m. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Ein Carport mit Flachdach und 2,80 m Wandhöhe bleibt damit unter allen drei Werten — die Konstruktion, an der Vorhaben scheitern, ist fast nie die Höhe, sondern die Summe der Längen an der bereits bebauten Grenze.
Bemerkenswert ist schon der Absatz, in dem diese Regel steht. Fast alle Länder führen die privilegierte Grenzbebauung in Absatz 8 ihres § 6; Thüringen führt sie in Absatz 7. Wer eine Fundstelle aus einem überregionalen Ratgeber übernimmt, zitiert für Thüringen deshalb regelmäßig eine Vorschrift, die etwas anderes regelt — und bekommt bei der Bauaufsicht eine Rückfrage statt einer Antwort. Dasselbe gilt für den Freistellungskatalog, der seit der Neufassung in § 63 steht.
Auch die Maßeinheit ist genauer zu lesen, als es scheint. Buchstabe b spricht von einer „Grundfläche bis zu 50 m²“, nicht von einer Brutto-Grundfläche, wie es Berlin, Bremen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein tun. Für den Carport hat das keine praktische Folge — gemessen wird in beiden Fällen die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand —, wohl aber für die Sorgfalt beim Aufmaß: Wer die Fläche der Stellplätze angibt statt die des Daches, meldet einen Wert, den das Gesetz nicht meint.
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 6 Abs. 5 und 7 ThürBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 9/2024, S. 298, im Landesrechtsportal Thüringen, gelesen am 13. August 2026.
Besonderheiten Thüringens
- Die Thüringer Bauordnung ist am 2. Juli 2024 neu gefasst worden. Die verfahrensfreien Vorhaben stehen seither in § 63, nicht mehr in § 60 — eine Fundstelle, die in vielen Ratgebern noch falsch steht.
- Wie Bayern verweist auch Thüringen für die mittlere Wandhöhe in die Abstandsflächenvorschrift: maßgeblich ist der Begriff des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO.
- Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Thüringen in § 63 ThürBO. § 60 ThürBO regelt Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden und wird häufig verwechselt.
- Die Grenzbebauung steht in Thüringen in § 6 Abs. 7, nicht in Absatz 8.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Häufige Fragen: Carport in Thüringen
Braucht einen Carport in Thüringen eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ThürBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Thüringen für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Thüringen auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo ThürBO großzügiger wäre.

