BbgBO · Carports
Carport in Brandenburg ohne Baugenehmigung
Was die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Carport in Brandenburg ohne Baugenehmigung sein?
Bis 50 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachter Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 Quadratmeter je Baugrundstück, außer im Außenbereich.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Brandenburg bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BB | 50 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Brandenburg
In Brandenburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen, mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.
Solaranlagen auf der Grenzgarage stehen hier im Gesetz
Brandenburg ist eines der wenigen Länder, die die Frage nach dem Solarcarport an der Grundstücksgrenze nicht der Auslegung überlassen. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO lässt „Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen“ ohne eigene Abstandsfläche zu. Die Module sind damit nicht ein Aufbau, der die Privilegierung gefährdet, sondern ausdrücklich Teil dessen, was privilegiert ist — solange die gemeinsame Höhe im Rahmen bleibt.
Der Rahmen ist eng gefasst und in zwei Punkten präziser als die Musterbauordnung. Gemessen wird die „mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand“ bis 3 m, nicht ein Mittel über alle Wände; und die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten, sonst entfällt die Privilegierung ganz. Für einen Carport mit flach aufgeständerten Modulen ist beides unproblematisch. Für eine Aufständerung, die die Module gegen ein flaches Dach anstellt, ist die Höhe der Oberkante die Zahl, auf die es ankommt.
Die Verfahrensfreiheit steht in Brandenburg an einer Stelle, die viele Ratgeber falsch zitieren: nicht in § 61 Abs. 1, sondern in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Sie umfasst Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche „bis zu insgesamt 50 Quadratmeter je Baugrundstück“, außer im Außenbereich. Das Wort „insgesamt“ ist der Teil, an dem Vorhaben scheitern: Eine vorhandene Fertiggarage von 18 m² lässt für den Carport noch 32 m² — nicht 50.
Dass Brandenburg Landschaftsschutz ernst nimmt, zeigt derselbe Katalog an anderer Stelle: Gewächshäuser sind bis 1.600 m² Grundfläche verfahrensfrei, in Landschaftsschutzgebieten aber nur bis 300 m². Für Garagen und Carports zieht das Land keine solche zweite Zahl ein — dort wirkt der Schutz über das Fachrecht, nicht über die Bauordnung. Die Schutzgebietsverordnung des Landkreises bleibt deshalb eine eigene Prüfung, die die Verfahrensfreiheit weder ersetzt noch aufhebt.
Für den Abstand gilt 0,4 H, mindestens 3 m; an der Grenze sind 9 m Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze und 15 m auf dem Grundstück insgesamt zulässig. Wer die Module später nachrüstet, ändert die Anlage im Sinne der Bauordnung — die Frage ist dann nicht, ob die Solaranlage genehmigt werden muss, sondern ob der Carport mit ihr noch die Bedingungen erfüllt, unter denen er verfahrensfrei errichtet werden durfte.
Ein Detail unterscheidet Brandenburg von zwei Ländern, die sonst ähnlich formulieren: Die Zufahrt steht nicht im Text. Hessen stellt „Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche“ ausdrücklich mit frei, Niedersachsen nennt „sowie deren Zufahrten“ in derselben Zeile. Brandenburg tut beides nicht. Praktisch ist eine befestigte Zufahrt ohnehin kein Gebäude und damit kein Fall dieser Nummer; sie ist aber versiegelte Grundfläche und wird nach § 19 Abs. 4 BauNVO auf die zulässige Grundfläche des Bebauungsplans angerechnet. Auf einem knapp bebauten Grundstück ist das die Grenze, die zuerst erreicht wird.
Wie eng die 50 m² je Baugrundstück in der Praxis sind, zeigt eine einfache Addition. Ein Doppelcarport von 6,00 × 6,00 m misst 36 m². Ein überdachter Fahrradabstellplatz von 4,00 × 2,00 m bringt 8 m² dazu — er steht in derselben Nummer und wird deshalb mitgezählt. Zusammen sind das 44 m², und der Rest reicht für keinen weiteren Unterstand mehr. Wer in Etappen baut, sollte die zweite Etappe von Anfang an einrechnen; die Bauaufsichtsbehörde rechnet sie später ebenfalls ein.
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 8 BbgBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) im Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg, § 6 und § 61, gelesen am 13. August 2026.
Besonderheiten Brandenburgs
- Die Garagenzeile steht nicht unter Buchstabe b — dort stehen die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude im Außenbereich. Das Landesrecht-Portal Brandenburgs gibt die Buchstaben nicht im Text aus, weshalb hier ohne Buchstaben zitiert wird.
- Die 50 m² gelten „bis zu insgesamt … je Baugrundstück“. Ein zweiter Carport neben der vorhandenen Garage zählt also mit, nicht neu.
- Brandenburg nennt Solaranlagen auf dem Dach einer Grenzgarage ausdrücklich in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Ein Solarcarport an der Grenze ist dort eigens geregelt, nicht bloß geduldet.
- Maßgeblich ist die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018. Die bis Juni 2016 geltende Vorgängerfassung von 2008 ist außer Kraft, wird im Netz aber weiterhin verlinkt — sie enthielt unter anderem eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Häufige Fragen: Carport in Brandenburg
Braucht einen Carport in Brandenburg eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Brandenburg für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Brandenburg auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BbgBO großzügiger wäre.

