Zum Inhalt springen
Genehmigungscheck

Carport in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung

Was die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport in Nordrhein-Westfalen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 Brutto-Grundfläche, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich.

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Nordrhein-Westfalen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Nordrhein-Westfalens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle NRW30 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jeweils mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO NRWPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Der zivilrechtliche Grenzabstand — und warum der Carport ausgenommen ist

Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Länder, die neben dem Bauordnungsrecht einen eigenen privatrechtlichen Grenzabstand für Gebäude kennen. Nach § 1 Abs. 1 NachbG NRW ist mit Außenwänden von Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Gemessen wird waagerecht vom grenznächsten Punkt aus rechtwinklig zur Grenze. Wer diesen Abstand unterschreiten will, braucht die schriftliche Einwilligung des Nachbarn — die allerdings nicht versagt werden darf, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Genau davon nimmt § 2 den Carport aus. Der Mindestabstand gilt nicht für die nach § 6 Abs. 8 BauO NRW zulässigen baulichen Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung. Ein überdachter Stellplatz, der die bauordnungsrechtliche Privilegierung an der Grenze erfüllt, verliert sie also nicht auf der zivilrechtlichen Ebene wieder. Ebenfalls ausgenommen sind Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern von mehr als 3 m Breite.

Für den Fall, dass doch zu nah gebaut wurde, kennt § 3 drei Ausschlussgründe. Der Beseitigungsanspruch entfällt, wenn der Nachbar Bau- und Lageplan erhalten und nicht binnen drei Monaten schriftlich die Einhaltung des Abstands verlangt hat; wenn den Bauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft und der Nachbar nicht sofort widersprochen hat; oder wenn das Gebäude länger als drei Jahre in Gebrauch ist. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung, und wer die Unterschreitung hinnehmen muss, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der verringerten Nutzbarkeit.

Für das Dach gilt der Siebte Abschnitt: Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, dorthin abgeleitet wird oder übertritt. Freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind ausgenommen. Der Achte Abschnitt verlangt dasselbe für Abwässer und andere Flüssigkeiten — für einen Stellplatz mit Ölabscheider oder Waschmöglichkeit ist das die einschlägige Vorschrift.

Wer das Carport an eine bereits vorhandene Grenzwand des Nachbarn anschließt, ohne konstruktiv anzubauen, muss den entstehenden Zwischenraum auf eigene Kosten so schließen, dass Schäden durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse an der zuerst errichteten Anlage vermieden werden; die Anschlüsse haben sich den vorhandenen Werkstoffen anzupassen. Übergreifende Bauteile in den Luftraum des Nachbargrundstücks sind nur zu dulden, wenn nach öffentlichem Recht dort an die Grenze gebaut werden darf, sie öffentlich-rechtlich zulässig sind, sie nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und nicht der Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

Muss für das Fundament tiefer gegründet werden als die bestehende Grenzwand, darf diese unterfangen werden — aber nur, wenn das nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Auch dafür gelten die Anzeigepflicht und die Schadensersatzregel des Gesetzes.

§§ 1 bis 3, § 22, § 23 und §§ 27, 29 NachbG NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 in der ab 29. Dezember 2021 geltenden Fassung, herausgegeben im Namen der Landesregierung vom Ministerium des Innern.

Besonderheiten Nordrhein-Westfalens

  • Nordrhein-Westfalen ist mit 30 m² das strengste Land. Für eine Doppelgarage reicht das nicht; sie ist dort genehmigungspflichtig.
  • Maßgeblich ist die BauO NRW 2018 in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung.
  • Das Land betreibt mit bauportal.nrw ein eigenes amtliches Informationsangebot, das in den Suchergebnissen zu diesem Thema regelmäßig vorne steht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Häufige Fragen: Carport in Nordrhein-Westfalen

Braucht einen Carport in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Nordrhein-Westfalen für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Nordrhein-Westfalen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO NRW großzügiger wäre.