BayBO · Carports
Carport in Bayern ohne Baugenehmigung
Was die Bayerische Bauordnung (BayBO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Carport in Bayern ohne Baugenehmigung sein?
Bis 50 m² Brutto-Grundfläche, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayern bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BY | 50 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bayern
In Bayern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Warum in Bayern die Grenze über die Genehmigung mitentscheidet
Bayern ist das einzige Land, das den verfahrensfreien Carport nicht selbst beschreibt, sondern auf eine andere Vorschrift zeigt. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO stellt „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Art. 6 Abs. 7 ist die Abstandsflächenvorschrift. Wer in Bayern wissen will, ob sein Carport ohne Bauantrag auskommt, muss also zuerst die Grenzbebauungsregel lesen — obwohl er vielleicht gar nicht an die Grenze bauen will.
Aus diesem Verweis stammt die Höhenbegrenzung, die Art. 57 selbst nicht nennt: Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO lässt Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten „mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“ zu. Satz 2 begrenzt die Länge aller so privilegierten Anlagen auf einem Grundstück zusammen auf 15 m. Ein Carport von 6,00 × 8,00 m hält mit 48 m² die Flächenschwelle ein und überschreitet mit 8,00 m Länge die Grenzlänge nicht — beides muss man getrennt prüfen.
Beim Dach wird Bayern genauer als jede andere Bauordnung. Die Höhe von Dächern mit mehr als 45 Grad Neigung wird zu einem Drittel, bei mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt. Für den üblichen Flachdach- oder Pultdachcarport ändert das nichts. Für einen Carport mit steilem Satteldach, wie ihn Gestaltungssatzungen in Altorten mitunter verlangen, kann es die mittlere Wandhöhe über die Marke heben — und damit gleichzeitig die Grenzbebauung und die Verfahrensfreiheit kippen, weil beide an derselben Zahl hängen.
Hält der Carport Abstand, gilt Art. 6 Abs. 5 BayBO: Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. Die Absenkung von früher 1,0 H auf 0,4 H gilt seit dem 1. Februar 2021; im Netz kursieren weiterhin Tabellen mit dem alten Wert, und wer nach ihnen plant, verschenkt auf einem schmalen Grundstück mehrere Meter Stellfläche.
Für die Solarmodule auf dem Dach hält Bayern eine eigene Zeile bereit, die den Carport gerade nicht meint: Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BayBO privilegiert „gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“. Gebäudeunabhängig ist eine Anlage mit eigener Unterkonstruktion, nicht die Anlage auf einem Garagendach. Anders als Brandenburg und Niedersachsen, die Solaranlagen auf der Grenzgarage ausdrücklich in die 3 m einbeziehen, schweigt der bayerische Wortlaut dazu — vor der Bestellung eines Solarcarports an der Grenze ist das die Frage, die man der Bauaufsichtsbehörde schriftlich stellt.
Reicht die Abstandsfläche doch auf das Nachbargrundstück, führt Bayern einen eigenen Weg: Ein Baulastenverzeichnis gibt es hier nicht. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO lässt stattdessen die schriftliche Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügen, die auch für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Das ist einfacher zu beschaffen als eine Baulast — und ebenso wenig zurücknehmbar, wenn die Unterschrift einmal geleistet ist.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 2, 5 und 7 BayBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der auf dem Rechtsportal des Freistaats Bayern veröffentlichten konsolidierten Fassung, Art. 6 und Art. 57, gelesen am 13. August 2026.
Besonderheiten Bayerns
- Bayern verweist als einziges Land aus dem Freistellungskatalog in die Abstandsflächenvorschrift: Verfahrensfrei ist die Garage „im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1“ — also die Bauart, die dort an der Grenze zugelassen ist.
- Aus diesem Verweis folgt die 3-m-Grenze der mittleren Wandhöhe, die Art. 57 selbst nicht nennt.
- Bayern zählt als einziges Land seine Bauordnung in Artikeln, nicht in Paragraphen. Ein Zitat „§ 57 BayBO“ ist immer falsch.
- Die Grenzbebauung steht in Bayern in Art. 6 Abs. 7, nicht wie in den meisten Ländern in Absatz 8.
- Bayern hat die Abstandsflächentiefe zum 1. Februar 2021 von 1,0 H auf 0,4 H abgesenkt. Ältere Tabellen im Netz führen weiterhin den alten Wert.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Häufige Fragen: Carport in Bayern
Braucht einen Carport in Bayern eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Bayern für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Bayern auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BayBO großzügiger wäre.

