SächsBO · Carports
Carport in Sachsen ohne Baugenehmigung
Was die Sächsische Bauordnung (SächsBO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO, geprüft auf revosax.sachsen.de
Wie groß darf ein Carport in Sachsen ohne Baugenehmigung sein?
Bis 50 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich.
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Carports in Sachsen; der jüngste stammt vom 8. Oktober 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Sachsen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle SN | 50 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Sachsen
In Sachsen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Der Anhänger steht in Sachsen mit im Gesetzestext
Die sächsische Garagenzeile ist die einzige, die den Anhänger eigens erwähnt. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO stellt „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück“ verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Der Unterstand für den Bootsanhänger oder den Wohnwagen fällt damit unter dieselbe Zeile wie der Carport — und teilt sich mit ihm dieselben 50 m².
Das Wort „je Grundstück“ macht daraus eine Summe, keine Einzelgrenze. Ein Carport von 34 m² und ein Anhängerunterstand von 16 m² schöpfen die Freistellung genau aus; jedes weitere überdachte Abstellbauwerk führt in die Genehmigungspflicht — und zwar nicht nur für sich, sondern in der Betrachtung der gesamten Anlage. Wer plant, in zwei Etappen zu bauen, sollte die zweite Etappe von Anfang an mitrechnen, weil die Bauaufsichtsbehörde sie später ebenfalls mitrechnet.
Die Grenzbebauung folgt in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SächsBO dem Muster, mit einer Ergänzung: Sachsen nennt ausdrücklich „Garagen einschließlich Abstellraum“. Der abgetrennte Geräteraum an der Rückwand des Carports gefährdet die Privilegierung an der Grenze also nicht, solange die mittlere Wandhöhe bei 3 m bleibt und die Gesamtlänge 9 m je Grundstücksgrenze sowie 15 m insgesamt nicht überschreitet. Das ist keine Selbstverständlichkeit — mehrere Länder führen den Abstellraum in ihrer Grenzbebauungsvorschrift nicht mit.
Für die Abstandsfläche gilt 0,4 H, mindestens 3 m. Bei einem Carport mit 2,40 m Wandhöhe ergibt die Formel rechnerisch knapp einen Meter, sodass in der Praxis fast immer das Mindestmaß greift. Das ist der Grund, warum die Grenzbebauung beim Carport so oft die interessantere Frage ist als die Abstandsfläche: Drei Meter Abstand kosten auf einem 20 m breiten Grundstück ein Siebtel der Breite, die Grenzbebauung kostet nichts.
Bleibt der Bebauungsplan. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, wenn der Plan nichts anderes festsetzt — eine Ermessensentscheidung der Gemeinde, kein Anspruch. Ein Carport ist zudem keine Nebenanlage im engeren Sinn, sondern eine Garage; § 12 BauNVO behandelt Stellplätze und Garagen in einer eigenen Vorschrift, und Bebauungspläne beschränken sie regelmäßig auf ausgewiesene Flächen. Diese Prüfung steht neben der Verfahrensfreiheit und wird von ihr nicht erledigt.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 6 Abs. 8 SächsBO, §§ 12, 14, 23 BauNVOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Sächsische Bauordnung (SächsBO) im Vorschriftenportal REVOSax des Freistaats Sachsen, § 6 und § 61, gelesen am 13. August 2026.
Wenn der Carport über 50 m² geht
Die Summe, die weiter oben auf dieser Seite steht, trägt der Mustertext nicht. Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz, die den Ländern als Vorlage für ihre Bauordnungen dient, führt in Buchstabe b dieselbe Zahl, dieselbe Höhe und dieselbe Ausnahme: „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich“. Die beiden Wörter „je Grundstück“ stehen dort nicht — und zwar nicht nur an dieser Stelle, sondern nirgends im Mustertext. An zwei Stellen geht der sächsische Wortlaut über die Vorlage hinaus: beim Anhänger, um den es im Abschnitt davor geht, und bei der Bindung der Fläche an das Grundstück. Wer die Schwelle aus dem Mustertext übernimmt, hat die Zahl richtig und die Bezugsgröße falsch.
Dass die Fläche am Grundstück hängt, heißt nicht, dass alles Geparkte in einen Topf fällt. Dieselbe Bindung kehrt im Freistellungskatalog ein zweites Mal wieder, und dort eröffnet sie ein eigenes Budget: § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b stellt „nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 m² je Grundstück und deren Zufahrten“ verfahrensfrei. Das Dach trennt die beiden Töpfe. Die gepflasterte Fläche neben dem Carport, auf der der zweite Wagen im Freien steht, zählt deshalb nicht gegen die Grundfläche des Carports, sondern gegen ihre eigene, deutlich größere Grenze — und die Zufahrt nennt dieselbe Nummer ausdrücklich mit. Auch die Einheiten sind nicht dieselben: Buchstabe b misst Brutto-Grundfläche, Nummer 14 misst Fläche.
Ist die Grundfläche aller überdachten Abstellbauwerke erschöpft, endet die Verfahrensfreiheit — das Verfahren beginnt damit aber nicht zwangsläufig beim Bauantrag. § 59 Abs. 1 verlangt eine Baugenehmigung nur, „soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist“, und § 62 bestimmt für einen wichtigen Fall anderes: Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder nach §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches, widerspricht das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht, ist die Erschließung gesichert und verlangt die Gemeinde nicht fristgerecht das vereinfachte Verfahren, so ist der Carport nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genehmigungsfrei gestellt — es ergeht gar keine Genehmigung. Fehlt eine dieser vier Voraussetzungen, führt der Weg in das vereinfachte Verfahren nach § 63, das die Prüfung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, beantragte Abweichungen und die mit der Genehmigung erledigten Anforderungen beschränkt; das volle Verfahren nach § 64 bleibt den Sonderbauten und den Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehalten und ist für einen Carport kein Thema. Oberhalb der Schwelle liegen also zwei Wege, nicht einer, und welcher gilt, entscheidet der Bebauungsplan, nicht die Quadratmeterzahl.
Wer trotzdem einfach baut, trifft auf drei Vorschriften, die alle im Ermessen der Behörde stehen und keine automatische Folge beschreiben. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, solange gebaut wird. Nach § 80 Satz 1 kann sie die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen — aber nur, „wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“. Dieser Nebensatz ist der praktisch wichtigste Satzteil des ganzen Abschnitts: Ein Carport, der genehmigungsfähig ist und für den die Genehmigung nachgeholt wird, ist der nächstliegende Fall dieser „anderen Weise“, und der Abriss ist dann nicht die Folge, die der Wortlaut vorsieht. Umgekehrt hilft die nachgeholte Genehmigung nicht, wo das Vorhaben materiell unzulässig bleibt.
Bleibt der Bußgeldtatbestand, und auch er ist kein Tarif. § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst, wer „ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt“ — vorausgesetzt, es geschah vorsätzlich oder fahrlässig, wie der Einleitungssatz des Absatzes verlangt. Die Obergrenze steht einen Absatz weiter, in § 87 Abs. 3: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.“ Sie gilt für jeden der Tatbestände dieses Paragraphen, von der fehlenden Baubeginnsanzeige bis zum unrichtigen Prüfbericht, und sagt nichts darüber, was ein zu großer Carport kostet. Einen Betrag für diesen Fall nennt die Bauordnung nicht; was tatsächlich zugemessen wird, richtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Einzelfall.
§ 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 14 Buchst. b, § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63, § 64, § 79 Abs. 1, § 80 sowie § 87 Abs. 1 und Abs. 3 SächsBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 08.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024; Vorschriften- und Rechtsverwaltung REVOSax des Freistaats Sachsen, am 8. Oktober 2026 als vollständiges Dokument gelesen (338 488 Byte HTML) und daraus § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 14 Buchst. b, § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63, § 64, § 79 Abs. 1, § 80 sowie § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3; die Volltextprobe über dasselbe Dokument findet „je Grundstück“ als eigene Wortfolge genau zweimal, neben zwei Treffern auf „je Grundstücksgrenze“ in § 6 Abs. 8. Zum Vergleich die geltende Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024, Dokument 42324469.PDF des Verzeichnisses der Bauministerkonferenz (1 164 361 Byte), am 8. Oktober 2026 gelesen: ihr § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b führt dieselben 50 m², und die Zeichenfolge „je Grundstück“ kommt im ganzen Dokument nicht vor.
Besonderheiten Sachsens
- Sachsen zählt den überdachten Abstellplatz für Anhänger ausdrücklich mit auf. Der Anhängerunterstand neben dem Carport steht damit unter derselben Zeile und derselben Fläche.
- Die 50 m² gelten „je Grundstück“, nicht je Gebäude. Vorhandene Garagen und Carports werden zusammengerechnet.
- Maßgeblich ist die Sächsische Bauordnung in der seit dem 19. März 2024 geltenden Fassung.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Alle acht Vorhabenarten in Sachsen im Überblick — mit SächsBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Carport in Sachsen
Braucht ein Carport in Sachsen eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Sachsen für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 SächsBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Sachsen auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo SächsBO großzügiger wäre.

