NBauO · Schwimmbecken
Schwimmbecken in Niedersachsen ohne Baugenehmigung
Was die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) für Schwimmbecken vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 9.6, geprüft auf voris.wolterskluwer-online.de
Wie groß darf ein Schwimmbecken in Niedersachsen ohne Baugenehmigung sein?
Bis 100 m³ Brutto-Rauminhalt, so § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 9.6. Bei 2,40 m Wandhöhe und Satteldach entspricht das rund 37 m² Grundfläche. Die Freistellung gilt im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 9.6Stand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Schwimmbecken in Niedersachsen; der jüngste stammt vom 4. August 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Schwimmbecken in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Niedersachsen bemisst die Freistellung nach dem Rauminhalt. Maßgeblich sind hier also die 32,4 m³, nicht die 12,00 m² Grundfläche — eine niedrigere Traufe senkt den Wert.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle NI | 100 m³ |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Niedersachsen
In Niedersachsen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Der Abstand beträgt 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Abweichend von Satz 1 beträgt der Abstand in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, 0,2 H, mindestens jedoch 3 m.
Grenzbebauung
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten, dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten.
Wasserbecken oder Schwimmbecken: was Nummer 9.7 über Nummer 9.6 verrät
Niedersachsen stellt das Gartenbecken unter einem Namen frei, der nicht nach Schwimmen klingt. Nummer 9.6 des Anhangs zur NBauO nennt es „Wasserbecken“ — ein Wort, das ebenso auf einen Löschwasserbehälter oder ein Regenrückhaltebecken passt. Das Wort „Schwimmbecken“, das die Musterbauordnung und die meisten Länder an dieser Stelle verwenden, fehlt in der Nummer, die den Pool freistellt. Wer im Anhang nach „Schwimmbecken“ sucht, landet deshalb zuerst nicht bei seinem Vorhaben.
Die Frage, ob das „Wasserbecken“ der Nummer 9.6 das private Schwimmbecken meint, beantwortet der Anhang eine Zeile später selbst. Nummer 9.7 stellt „luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.6 verfahrensfrei sind“ frei. Der Gesetzgeber verweist damit auf seine eigene Nummer 9.6 zurück und nennt das dort freigestellte Wasserbecken in demselben Satz ein Schwimmbecken. Die beiden Begriffe bezeichnen im Anhang dieselbe Anlage, und das steht nicht in einem Kommentar, sondern im Gesetzestext.
Das ist mehr als eine Begriffsfrage, weil der Rückverweis auch die Zahl der in Betracht kommenden Vorschriften festlegt. Abschnitt 9 des Anhangs enthält genau eine Beckenposition. In Nordrhein-Westfalen führt die Suche nach dem Wort „Becken“ dagegen zu zwei Nummern mit unterschiedlichen Bedingungen — einem Wasserbecken unter den Behältern und einem Schwimmbecken unter den Gartenanlagen —, und erst die Systematik des Katalogs entscheidet dort, welche gilt. In Niedersachsen entfällt diese Abgrenzung: Es gibt keine zweite Beckenzeile, auf die ausweichen könnte, wer die Bedingungen der Nummer 9.6 nicht erfüllt.
Praktisch heißt das, dass die Außenbereichs-Bedingung der Nummer 9.6 für jedes niedersächsische Gartenbecken gilt, ohne Ausweichmöglichkeit. Steht das Becken im Außenbereich, ist es nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen verfahrensfrei; ein Becken ohne ein solches Gebäude in Reichweite bleibt genehmigungspflichtig, auch wenn es die Größengrenze deutlich unterschreitet.
Für die Überdachung zieht Nummer 9.7 zwei Grenzen, die leicht übersehen werden. Freigestellt sind nur „luftgetragene“ Überdachungen — Traglufthallen, die ihre Form allein dem Innendruck verdanken —, und nur für ein Becken, das selbst nach Nummer 9.6 verfahrensfrei ist. Eine feste Schiebeüberdachung aus Aluminium und Glas erfüllt den Wortlaut nicht und ist als eigenes Vorhaben zu beurteilen; eine Traglufthalle über einem genehmigungspflichtigen Becken verliert ihre Freistellung mit dem Becken.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 9.6 und Nr. 9.7 NBauOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Anhang zur NBauO, Abschnitt 9, in der aktuellen Fassung ab 1. Juli 2025 und § 60 NBauO in der aktuellen Fassung ab 1. Juli 2024, beide im Volltext auf voris gelesen am 6. Oktober 2026.
Der Sprungturm am Gartenbecken: was Nummer 9.8 verlangt
Über das Zubehör des Gartenbeckens kursiert eine Aussage, die sich in dieser Form in vielen Ratgebern findet: Sprungtürme und Wasserrutschen bis zu 10 m Höhe seien im eigenen Garten genehmigungsfrei. Für Niedersachsen trifft sie nicht zu, und zwar nicht wegen einer Auslegungsfrage, sondern wegen eines Halbsatzes, den die niedersächsische Vorschrift enthält und die Musterbauordnung nicht.
Nummer 9.8 des Anhangs zur NBauO stellt „Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Sportanlagen oder Freizeitanlagen“ frei. Die Höhengrenze ist damit nur die zweite von zwei Voraussetzungen. Die erste ist der Ort: Die Anlage muss in einer genehmigten Sport- oder Freizeitanlage stehen. Die Musterbauordnung kennt diese Bedingung an der entsprechenden Stelle nicht — dort steht die Position als § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b unter der Überschrift „folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ und ohne jeden Zusatz.
Entscheidend ist das Wort „genehmigten“. Ein Gartenbecken, das nach Nummer 9.6 ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, ist gerade nicht genehmigt — es bedarf keiner Genehmigung und erhält deshalb auch keine. Ein Sprungturm an seinem Rand steht damit nach dem Wortlaut nicht in einer genehmigten Freizeitanlage, und die Freistellung der Nummer 9.8 greift für ihn nicht. Dass Niedersachsen dieses Mittel bewusst einsetzt, zeigt der Blick in denselben Abschnitt: Die Nummern 9.3 und 9.4 arbeiten mit derselben Einschränkung und sprechen von genehmigten Sport- oder Kinderspielplätzen und genehmigten Abenteuerspielplätzen, während Nummer 9.6 für das Becken selbst darauf verzichtet.
Diese Einordnung folgt dem Wortlaut; eine Gerichtsentscheidung, die den Begriff der genehmigten Freizeitanlage in Nummer 9.8 für den privaten Garten auslegt, ist nicht ersichtlich. Wer in Niedersachsen einen Sprungturm oder eine freistehende Rutschbahn an sein Becken setzen will, sollte die Anlage deshalb der Bauaufsichtsbehörde vorlegen statt sich auf die kursierende Zehn-Meter-Angabe zu verlassen. Offen bleibt dabei die Vorfrage, ob eine am Beckenrand montierte Kunststoffrutsche überhaupt eine selbständige bauliche Anlage ist oder als Teil des Beckens zu behandeln ist.
Unabhängig davon gilt der Satz, der jede Verfahrensfreiheit begleitet: Sie befreit vom Bauantrag, nicht von den materiellen Anforderungen. Selbst dort, wo Nummer 9.8 trägt, bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplans, das Abstandsflächenrecht und die Standsicherheit zu beachten. Eine Freistellung bis zu einer bestimmten Höhe ist keine Erlaubnis, in dieser Höhe zu bauen.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 9.3, Nr. 9.4, Nr. 9.6 und Nr. 9.8 NBauO; § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b MBO zum VergleichQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 06.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Anhang zur NBauO, Abschnitt 9, in der aktuellen Fassung ab 1. Juli 2025 im Volltext auf voris gelesen am 6. Oktober 2026; zum Vergleich § 61 Abs. 1 Nr. 10 MBO in der Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024, im PDF-Volltext auf dibt.de.
Besonderheiten Niedersachsens
- Niedersachsen lässt das Becken im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zu.
- Die verfahrensfreien Baumaßnahmen stehen im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO.
- Das Landesrechtsportal Niedersachsens lässt keine stabile Direktverlinkung einzelner Paragraphen zu. Der Link führt auf die Portalstartseite; die NBauO ist dort über die Suche erreichbar.
- Niedersachsen hat den Grenzabstand zum 1. Juli 2024 von 0,5 H auf 0,4 H abgesenkt. Übersichten, die für Niedersachsen weiterhin 0,5 H nennen, geben die Rechtslage vor dieser Novelle wieder.
- Niedersachsen spricht im Gesetz vom „Grenzabstand“, nicht von der „Abstandsfläche“. Gemeint ist dasselbe Maß.
Bundesweit gültige Hinweise
- Vierzehn Länder nennen 100 m³ Beckeninhalt; Bayern und das Saarland nennen überhaupt keine Größe. Für ein privates Gartenbecken ist diese Schwelle praktisch nie erreichbar — ein Becken von 8 × 4 m und 1,50 m Tiefe fasst 48 m³.
- Eine feste, begehbare Überdachung des Beckens wird gesondert beurteilt und kann selbst genehmigungspflichtig sein.
Alle acht Vorhabenarten in Niedersachsen im Überblick — mit NBauO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Schwimmbecken in Niedersachsen
Braucht ein Schwimmbecken in Niedersachsen eine Baugenehmigung?
Nicht, solange der Brutto-Rauminhalt unter 100 m³ bleibt, so § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang Nr. 9.6. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB meist unzulässig.
Welcher Grenzabstand gilt in Niedersachsen für Schwimmbecken?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 NBauO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Wie viele Quadratmeter entsprechen 100 m³ in Niedersachsen?
Das hängt von der Höhe ab. Bei 2,70 m mittlerer Höhe — typisch für ein Satteldach mit 2,40 m Traufe — entsprechen 100 m³ rund 37 m² Grundfläche. Bei niedrigerer Bauweise sind mehr Quadratmeter möglich, bei höherer weniger.
Gilt die Regel in Niedersachsen auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo NBauO großzügiger wäre.

