BbgBO · Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachung in Brandenburg ohne Baugenehmigung
Was die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO, geprüft auf bravors.brandenburg.de
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Brandenburg ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBOStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Brandenburg bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BB | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Brandenburg
In Brandenburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen, mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.
Aus Buchstabe j wurde k — und zwei Zahlen gelten nebeneinander
Die brandenburgische Terrassenzeile steht in § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBO und lautet: „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich.“ Wer dieselbe Vorschrift unter Buchstabe j zitiert findet, hat keine falsche, sondern eine alte Angabe vor sich. Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 hat in den Katalog hinter dem bisherigen Buchstaben f einen neuen eingeschoben und bestimmt dann wörtlich: „Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die Buchstaben j bis n.“ Seit dem Tag nach der Verkündung — dem 30. Juni 2026 — ist die Terrassenüberdachung deshalb Buchstabe k. Am Wortlaut der Zeile selbst hat das Änderungsgesetz nichts geändert; verschoben hat sich nur ihre Adresse.
Beide Maße der Zeile sind gleichrangig, und keines rettet das andere. Wer die vollen 4 Meter auskragt, hat für die Breite noch 7,50 Meter — 30 geteilt durch 4 —, und wer breiter bauen will, muss flacher bleiben. Umgekehrt hilft eine kleine Fläche nicht gegen eine zu große Tiefe: Eine Überdachung von 4,50 Metern Auskragung verlässt die Freistellung, auch wenn sie mit 22 Quadratmetern weit unter der Flächengrenze bleibt. Wie die Tiefe zu messen ist, sagt das Gesetz nicht — § 2 Abs. 2 BbgBO führt die Begriffe der Bauordnung auf und definiert „Tiefe“ an keiner Stelle. Bei einer Planung, die an das Maß heranreicht, ist die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde deshalb die billigere Variante.
Zwischen den 4 Metern der Freistellung und der Abstandsfläche liegt in derselben Bauordnung eine Lücke. § 61 Abs. 1 BbgBO stellt ausdrücklich klar, dass die Verfahrensfreiheit nicht von den Anforderungen anderer Vorschriften entbindet — und § 6 Abs. 6 Nr. 4 BbgBO lässt sonstige Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen nur dann außer Betracht, wenn sie höchstens ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand einnehmen, nicht mehr als 2,50 Meter vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Eine Überdachung zwischen 2,50 und 4 Metern ist damit zwar ohne Verfahren zu errichten, löst aber eine eigene Abstandsfläche aus. Ob „Tiefe“ in Buchstabe k und „Vortreten“ in § 6 Abs. 6 dieselbe Strecke bezeichnen, gibt der Wortlaut nicht her; vor der Bestellung ist das die Frage, die zu stellen ist.
Der Vorbehalt am Ende der Zeile trifft ausgerechnet das offenere Bauwerk. Buchstabe k gilt „außer im Außenbereich“; der unbeheizte Wintergarten in Buchstabe l daneben — vor der Außenwand eines Wohngebäudes, aus lichtdurchlässigen Baustoffen, bis 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt — trägt diesen Vorbehalt nicht. Im Außenbereich ist in Brandenburg also die offene Überdachung genehmigungspflichtig und der geschlossene Glasanbau am Wohnhaus verfahrensfrei. Über die Zulässigkeit sagt das nichts: Beide Vorhaben müssen § 35 BauGB genügen, und die Verfahrensfreiheit nimmt dem Bauherrn nur das Verfahren ab, nicht die materielle Prüfung.
Für den Dachüberstand gibt es anders als für die Tiefe eine ausdrückliche Regel, und sie ist knapper als vielfach angenommen. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BbgBO bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1 Meter vortreten und mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein weit auskragender Dachrand, der bis auf anderthalb Meter an die Grenze reicht, fällt aus der Vorschrift heraus — und zwar unabhängig davon, dass die Überdachung selbst unter der Freistellungsschwelle liegt.
§ 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k und Buchst. l, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 4 BbgBO; § 35 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20), konsolidierte Fassung im Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg: § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 6, § 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1. Dass die Terrassenüberdachung auf Buchstabe k steht, ist zweifach geprüft — durch Auszählen der Buchstabenliste des § 61 Abs. 2 Nr. 1 in der Auszeichnung der BRAVORS-Fassung (BRAVORS setzt die Buchstaben per CSS, nicht als Zeichen im Text) und gegen den amtlichen Wortlaut des Änderungsgesetzes, das in Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee anordnet: „Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die Buchstaben j bis n.“ Das Änderungsgesetz ist als PDF des Gesetz- und Verordnungsblattes Teil I Nr. 20 vom 29. Juni 2026 unter bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_20_2026.pdf gelesen, einschließlich des Artikels 3 über das Inkrafttreten. Dass § 2 Abs. 2 BbgBO den Begriff „Tiefe“ nicht definiert, ist durch einen vollständigen Durchlauf des Paragraphen geprüft: null Treffer für die Zeichenfolge.
Dachtraufe und Abwässer: zwei eigene Abschnitte im Nachbarrecht
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz widmet dem Regenwasser zwei vollständige Abschnitte. Abschnitt 11 trägt die Überschrift „Dachtraufe und Abwässer“ und umfasst die §§ 52 bis 54, Abschnitt 12 „Wild abfließendes Wasser“ die §§ 55 bis 60. Für eine Terrassenüberdachung ist das die praktisch wichtigere Hälfte des Gesetzes: Sie macht aus einer Fläche, über die der Regen bisher verteilt niederging, eine Fläche, die ihn an einer Kante sammelt. Die Grundpflicht des § 52 Abs. 1 — kein Tropfen und kein Ableiten auf das Nachbargrundstück, und kein Übertreten dessen, was auf dem eigenen abgeleitet ist — führt die brandenburgische Wintergartenseite im Zusammenhang; hier geht es um das, was dahinter steht.
Die bemerkenswertere Vorschrift ist § 53, weil sie den umgekehrten Fall regelt. Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, das Traufwasser des Nachbarn aufzunehmen, darf auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anbringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist — und hat diese Einrichtungen zu unterhalten. Zwei Dinge sind daran wichtig. Das Gesetz begründet kein Traufrecht, es setzt es voraus: Der „besondere Rechtsgrund“ muss von anderswo kommen, aus einer Dienstbarkeit oder aus altem Recht. Und wer von der Vorschrift Gebrauch macht, zahlt selbst, obwohl das Wasser nicht sein eigenes ist.
Kostenlos ist dieses Recht trotzdem nicht zu haben. § 53 Abs. 2 erklärt die §§ 8 und 15 für entsprechend anwendbar, und damit gilt für das Anbringen der Rinne dieselbe Mechanik wie für den Anbau an eine Nachbarwand: Die Einzelheiten sind dem Eigentümer zwei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen, und vor Fristablauf darf nicht begonnen werden, sofern der Nachbar nicht schriftlich einen früheren Termin zugelassen hat. Für Schäden wird auch ohne Verschulden gehaftet, und auf Verlangen ist vorher Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; bis sie geleistet ist, darf das Recht nicht ausgeübt werden.
§ 54 steht daneben und kennt keine Abwägung. Bauliche Anlagen dürfen nicht so eingerichtet werden, dass Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das Nachbargrundstück übertreten — ohne Erheblichkeitsschwelle, ohne Ausnahme, ohne die Einschränkung, die § 52 Abs. 2 für freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und Grünflächen macht. Wer die Entwässerung der neuen Überdachung in eine vorhandene Leitung einbindet, prüft deshalb besser vorher, wohin diese Leitung tatsächlich führt: Beim Regenwasser entscheidet eine Abwägung, bei allem anderen nicht.
Der letzte Schritt führt vom Rohr zurück auf das eigene Grundstück. Wild abfließendes Wasser ist nach § 55 Abs. 1 oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser — also genau das, was eine Dachrinne am Ende ausschüttet. Absatz 2 Nr. 1 verbietet, den Abfluß solchen Wassers auf Nachbargrundstücke zu verstärken, wenn diese dadurch erheblich beeinträchtigt werden; Absatz 3 erlaubt umgekehrt ausdrücklich, den Abfluß von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke zu mindern oder zu unterbinden. Das Gesetz ist an dieser Stelle einseitig, und zwar zugunsten dessen, der zurückhält. Eine Versickerungsmulde auf der eigenen Fläche ist damit nicht nur die technisch nächstliegende Lösung, sondern die rechtlich sicherere.
§ 8, § 15 und §§ 52 bis 55 BbgNRGQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 05.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) vom 28. Juni 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 17], S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 22]), Volltext im Landesrechtsportal BRAVORS des Landes Brandenburg: Abschnitt 11 „Dachtraufe und Abwässer“ (§§ 52 bis 54) und Abschnitt 12 „Wild abfließendes Wasser“ (§§ 55 bis 60), dazu die über § 53 Abs. 2 in Bezug genommenen § 8 (Anzeige des Anbaus) und § 15 (Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung).
Besonderheiten Brandenburgs
- Neben der Fläche begrenzt Brandenburg die Tiefe auf 4 m.
- Maßgeblich ist die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018. Die bis Juni 2016 geltende Vorgängerfassung von 2008 ist außer Kraft, wird im Netz aber weiterhin verlinkt — sie enthielt unter anderem eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
- Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.
Alle acht Vorhabenarten in Brandenburg im Überblick — mit BbgBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Brandenburg
Braucht eine Terrassenüberdachung in Brandenburg eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Brandenburg für Terrassenüberdachungen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BbgBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Brandenburg auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BbgBO großzügiger wäre.

