BauO LSA · Carports
Carport in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung
Was die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 12.09.2026Stand: 12.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Wie groß darf ein Carport in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung sein?
Bis 50 m² Brutto-Grundfläche, so § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO LSA. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO LSAStand: 12.09.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Sachsen-Anhalt bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle ST | 50 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Die Stellplatzpflicht gilt nur, wenn die Gemeinde sie anordnet
Wer einen Carport plant, hat die Genehmigungsfrage meist zuerst im Blick und die Stellplatzpflicht gar nicht — dabei sind das zwei unabhängige Vorschriften mit unterschiedlichen Voraussetzungen. § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verlangt für bauliche Anlagen mit zu erwartendem Kraftfahrzeug- oder Fahrradverkehr notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze — aber nur, „soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 bestimmt ist“. Ohne eine solche Satzung der Gemeinde entsteht die Pflicht gar nicht: Die Bauordnung selbst schreibt keine Stellplatzzahl vor, sie ermächtigt nur dazu, eine zu erlassen.
Das unterscheidet Sachsen-Anhalt von Ländern, in denen dieselbe Pflicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Mecklenburg-Vorpommern etwa verpflichtet nach § 49 Abs. 1 LBauO M-V ohne jeden Satzungsvorbehalt. In Sachsen-Anhalt entscheidet stattdessen jede Gemeinde für sich, ob und in welchem Umfang sie von der Ermächtigung Gebrauch macht. Wer den Carport plant, kann die Landesbauordnung deshalb nicht abschließend lesen — maßgeblich ist zusätzlich, ob die eigene Gemeinde eine solche Stellplatzsatzung überhaupt erlassen hat.
Besteht eine Satzung, hilft der Carport bei ihrer Erfüllung unmittelbar weiter: Nach Satz 3 können die Flächen für notwendige Stellplätze auch in Garagen angeordnet werden, und der Carport gilt der Bauordnung als Garage. Wer ohnehin einen überdachten Stellplatz baut, kann ihn also regelmäßig auf die kommunal verlangte Zahl anrechnen lassen, statt zusätzlich eine offene Stellfläche vorzuhalten.
Eine Ausnahme hat die seit dem 24. Januar 2026 geltende Fassung eingefügt: Für eine Wohnungsteilung oder für Wohnraum, der durch Nutzungsänderung, Aufstockung oder Dachausbau in einem bereits rechtmäßig bestehenden Gebäude entsteht, gelten Satz 1 und 2 nicht — hier verlangt das Land selbst dann keine zusätzlichen Stellplätze, wenn die Satzung sie sonst vorschreiben würde. Für den Carport auf einem gewöhnlichen Baugrundstück ändert das nichts, zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Stellplatzpflicht 2026 gezielt zugunsten der Nachverdichtung gelockert hat.
Lässt sich die Pflicht nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten erfüllen — auf einem beengten innerstädtischen Grundstück etwa —, kann die Gemeinde nach Absatz 2 stattdessen einen Geldbetrag zur Ablösung verlangen. Er darf 60 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet nicht übersteigen, und bei seiner Berechnung bleiben die ersten acht Stellplätze außer Betracht — eine Erleichterung, von der praktisch nur kleinere Vorhaben profitieren, für die acht Plätze schon die gesamte Pflicht ausmachen.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Reihenfolge: Vor dem Carport steht die Frage, ob die eigene Gemeinde überhaupt eine Stellplatzsatzung nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA erlassen hat, und erst danach, wie viele Plätze sie für das konkrete Vorhaben verlangt. Das Bauordnungsamt der Gemeinde beantwortet beides — die Landesbauordnung allein tut es nicht.
§ 48 Abs. 1 und 2 BauO LSAQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 12.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Gelesen: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), §§ 6 und 48, in der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt, vom Landtag Sachsen-Anhalt beschlossen am 16. Dezember 2025). Das Landesrechtsportal lieferte am 12. September 2026 für §§ 6, 48 und 60 gleichermaßen nur eine JavaScript-Hülle ohne Text, auch über einen Reader-Proxy geprüft. Gelesen wurde stattdessen eine bei einem privaten Rechtsverlag (weise-software.de) veröffentlichte Textausgabe der BauO LSA mit Stand vom 28. Juli 2026; unabhängig davon bestätigt über die von Google zwischengespeicherten Metadaten des amtlichen Portals selbst, wonach sowohl § 60 als auch § 6 BauO LSA seit dem 24. Januar 2026 unter derselben Dokumentversion V18 laufen, und über § 48 Abs. 1 Satz 4, der im Wortlaut exakt das oben genannte Änderungsgesetz nennt. Weder das Ministerium für Infrastruktur und Digitales noch das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes waren als Volltext erreichbar; die Fundstellen bleiben deshalb `sekundaerquelle`, nicht an der Primärquelle gelesen.
Fünfzehn Meter, jetzt geteilt mit Solaranlage und Wärmepumpe
Dass eine Garage oder ein Carport ohne eigene Abstandsfläche unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, ist keine Besonderheit des Freistellungskatalogs, sondern eine eigene Vorschrift des Abstandsflächenrechts: § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA erlaubt Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m — unabhängig davon, ob sie überhaupt an das Wohngebäude oder an die Grenze angebaut werden. In der bis zum 24. Januar 2026 geltenden Fassung stand dieselbe Regel in Absatz 8; wer die Fundstelle aus einem älteren Merkblatt übernimmt, zitiert seither die falsche Nummer.
Mit derselben Rechtsänderung sind zwei neue Nummern hinzugekommen, die sich dieselbe Vorschrift mit der Garage teilen. Nummer 2 stellt gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und ebenfalls 9 m Gesamtlänge je Grenze gleich; Nummer 4 tut dasselbe für Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, dort mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grenze von 3 m. Wer den Carport an dieselbe Grenze stellt wie eine freistehende Solaranlage oder eine Wärmepumpe, findet inzwischen beide im selben Absatz wieder — nicht mehr nur die Garage.
Das ist mehr als eine redaktionelle Erweiterung, weil Satz 2 die drei Nummern rechnerisch zusammenzieht: Die Länge der die Abstandsflächentiefe nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten — gemeinsam, nicht je Anlage. Eine neun Meter lange Grenzgarage und eine mehrere Meter lange Wärmepumpeneinhausung an derselben Grenze teilen sich damit denselben Fünfzehn-Meter-Rahmen und können ihn überschreiten, obwohl jede Anlage für sich unter ihrer eigenen Teilgrenze bliebe.
Nicht in diese Summe fällt Nummer 3: Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bleiben außen vor, in Gewerbe- und Industriegebieten sogar ohne jede Längenbegrenzung, sonst begrenzt allein auf 2 m Höhe. Eine Grenzmauer oder ein geschlossener Zaun verbraucht damit nichts von dem Fünfzehn-Meter-Rahmen, den sich Garage, Solaranlage und Wärmepumpe teilen müssen.
Für die Planung eines Carports folgt daraus eine Kontrollpflicht, die über das eigene Vorhaben hinausreicht: Wer die Grenzlänge seines Grundstücks schon durch eine vorhandene Grenzgarage oder eine Wärmepumpeneinhausung teilweise ausgeschöpft hat, muss den verbleibenden Rest gegen den neuen Carport rechnen, bevor er ihn ohne eigene Abstandsfläche an dieselbe Grenze stellt. Die Bauordnung zählt seit 2026 drei Anlagenarten gegen ein gemeinsames Maß, nicht mehr nur eine.
§ 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Satz 2 BauO LSAQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 12.09.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Gelesen: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), §§ 6 und 48, in der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt, vom Landtag Sachsen-Anhalt beschlossen am 16. Dezember 2025). Das Landesrechtsportal lieferte am 12. September 2026 für §§ 6, 48 und 60 gleichermaßen nur eine JavaScript-Hülle ohne Text, auch über einen Reader-Proxy geprüft. Gelesen wurde stattdessen eine bei einem privaten Rechtsverlag (weise-software.de) veröffentlichte Textausgabe der BauO LSA mit Stand vom 28. Juli 2026; unabhängig davon bestätigt über die von Google zwischengespeicherten Metadaten des amtlichen Portals selbst, wonach sowohl § 60 als auch § 6 BauO LSA seit dem 24. Januar 2026 unter derselben Dokumentversion V18 laufen, und über § 48 Abs. 1 Satz 4, der im Wortlaut exakt das oben genannte Änderungsgesetz nennt. Weder das Ministerium für Infrastruktur und Digitales noch das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes waren als Volltext erreichbar; die Fundstellen bleiben deshalb `sekundaerquelle`, nicht an der Primärquelle gelesen.
Besonderheiten Sachsen-Anhalts
- Ungeprüft: Für Sachsen-Anhalt ließ sich der Wortlaut der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung nicht an der Primärquelle nachlesen. Der Wert stammt aus einer Sekundärquelle und ist vor einer Entscheidung bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Alle acht Vorhabenarten in Sachsen-Anhalt im Überblick — mit BauO LSA, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Carport in Sachsen-Anhalt
Braucht ein Carport in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO LSA. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Sachsen-Anhalt für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Sachsen-Anhalt auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO LSA großzügiger wäre.

