LBauO M-V · Carports
Carport in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung
Was die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf ein Carport in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-VStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 3 Einträge zu Carports in Mecklenburg-Vorpommern; der jüngste stammt vom 11. September 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Mecklenburg-Vorpommern bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle MV | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H, mindestens 3 m, im Übrigen 0,4 H, mindestens 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Ohne eigene Garagennummer: dreißig Quadratmeter für alles
Mecklenburg-Vorpommern führt als einziges Land keine eigenständige Garagenzeile. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V stellt „Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m²“ frei, außer im Außenbereich. Garage, Carport und Gebäudeteil stehen also in einem Satz und teilen sich eine der niedrigsten Flächen im Bundesgebiet. Diese Seite gilt deshalb für beide Vorhabenarten: Es ist dieselbe Vorschrift, dieselbe Zahl und dieselbe Prüfung.
Der Wortlaut lässt dabei eine Frage offen, die sich am Carport nicht stellt und am Gartenhaus sehr wohl. Ob der Zusatz „zum Abstellen von Fahrzeugen“ nur die überdachten Stellplätze bestimmt oder auch die Gebäude davor, ist dem Satz nicht eindeutig zu entnehmen — und Buchstabe a derselben Nummer stellt daneben eingeschossige Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche frei. Ein Carport fällt in jedem Fall unter Buchstabe b. Bei einem Geräteschuppen kann von der Auslegung abhängen, ob 10 oder 30 m² gelten; wir führen ihn unter Buchstabe b und halten fest, dass dieser Punkt vor der Planung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären ist.
Dreißig Quadratmeter reichen für einen Einzelcarport bequem und für einen Doppelcarport nicht. Ein Stellplatz marktüblicher Größe misst rund 5,00 × 2,50 m, also gut zwölf Quadratmeter; zwei nebeneinander mit den Stützen dazwischen und dem Dachüberstand darüber liegen regelmäßig zwischen 32 und 38 m². Die Genehmigungspflicht beginnt in Mecklenburg-Vorpommern damit genau dort, wo die meisten Bauherrinnen und Bauherren sie am wenigsten erwarten: beim zweiten Auto.
Der Wortlaut hat sich zudem geändert, und die Änderung ist zugunsten der Bauherrschaft ausgefallen. Die Bedingung „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“, die frühere Fassungen und viele Ratgeber noch führen, steht in der geltenden Zeile nicht mehr. Für den Carport ist das ohne praktische Folge, weil er beides ohnehin nicht hat; für den Umbau eines Carports zu einer geschlossenen Werkstatt ist es der Unterschied zwischen zwei Rechtslagen. Maßgeblich ist die Fassung, die das Landesrechtsportal ausliefert.
An der Grenze gilt § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V im Wortlaut der Musterbauordnung: mittlere Wandhöhe bis 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m, insgesamt 15 m. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Weil die Flächenschwelle so knapp ist, liegt die häufigste Konstellation im Land nicht an der Grenze, sondern an der Fläche — und für sie hilft kein Abstandsflächenrecht, sondern nur ein Bauantrag oder ein kleinerer Carport.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 6 Abs. 8 LBauO M-VQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 13.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) im Landesrechtsportal Mecklenburg-Vorpommern, § 6 und § 61, gelesen am 13. August 2026.
Warum die Zahl niedriger ausfällt als in dreizehn anderen Ländern
Bis zum 31. August 2026 teilte sich Mecklenburg-Vorpommern die dreißig Quadratmeter noch mit Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1. September 2026 gilt dort mit dem BauCode NRW eine neue Zahl: fünfzig Quadratmeter, dieselbe Grenze, die inzwischen dreizehn der sechzehn Länder führen. Mecklenburg-Vorpommern führt seither als einziges Land noch dreißig Quadratmeter — nicht mehr eines von zwei Ländern, sondern das einzige, und mit dem niedrigsten Wert im Bundesgebiet. Die beiden Länder haben sich dabei in entgegengesetzte Richtungen bewegt: Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Wert im Zuge einer Neufassung von vierzig auf dreißig Quadratmeter gesenkt, während Nordrhein-Westfalen seine einst ebenso enge Zeile mit dem BauCode NRW auf fünfzig angehoben hat.
Der Grund liegt nicht in einer besonders strengen Haltung zum Auto, sondern im Aufbau der Vorschrift selbst. Andere Landesbauordnungen widmen der Garage eine eigene, von der schlichten Gebäudezeile unabhängige Nummer; Bayern und, bis zum 31. August 2026, auch Nordrhein-Westfalen fassen darin zwar Garage und Carport zusammen, lassen das Gartenhaus aber außen vor. Mecklenburg-Vorpommern geht einen Schritt weiter: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V deckt das Gebäude ohne Aufenthaltsraum und den überdachten Stellplatz in einem einzigen Satz gemeinsam ab und gibt beiden dieselbe, kleinere Zahl. Eine Fläche, die für ein einfaches Gerätehaus taugen muss, taugt in der Praxis nur selten auch für die Überdachung von zwei Fahrzeugen nebeneinander.
Am oberen Ende der Skala steht mit sechzig Quadratmetern Niedersachsen, das die Fläche zudem je Baugrundstück und nicht je Gebäude bemisst — wer dort mehrere Garagen besitzt, addiert sie zu diesem gemeinsamen Wert. Das Saarland führt mit sechsunddreißig Quadratmetern eine Zahl, die aus keiner Musterbauordnung stammt und ausschließlich für eingeschossige Bauten gilt. Zwischen diesen beiden Ausreißern liegt die breite Mehrheit bei fünfzig, und Mecklenburg-Vorpommern allein darunter — kein zweites Land liegt zwischen dreißig und sechsunddreißig Quadratmetern.
Der Unterschied zwischen dreißig und fünfzig Quadratmetern ist deshalb kein Rundungsfehler. Ein Doppelcarport für zwei Fahrzeuge liegt, wie oben gezeigt, regelmäßig zwischen 32 und 38 m² — in den dreizehn Ländern mit fünfzig Quadratmetern bleibt er damit häufig verfahrensfrei, in Mecklenburg-Vorpommern dagegen so gut wie nie. Vergleichsportale und bundesweite Übersichten, die eine einheitliche Zahl für die Garage nennen, treffen Mecklenburg-Vorpommern deshalb selten richtig. Der Rechner unten übernimmt die Landeszeile automatisch und rechnet mit dreißig, nicht mit fünfzig Quadratmetern.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V; § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRWQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 09.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), § 61, gelesen am 9. September 2026; Ländervergleich anhand der im Datensatz primärquellengeprüften Garagen-/Carportschwellen aller sechzehn Länder (Stand 4. August 2026, für Nordrhein-Westfalen 1. September 2026).
Die Freistellung ist die eine Frage, die Stellplatzpflicht die andere
Ob ein Carport ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, regelt § 61 LBauO M-V. Ob überhaupt ein Stellplatz vorhanden sein muss, regelt eine andere, gänzlich unabhängige Vorschrift: § 49 Abs. 1 LBauO M-V verpflichtet dazu, die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung dafür öffentlich-rechtlich gesichert ist. Diese Pflicht entsteht unmittelbar mit dem Gesetz selbst und steht an einer ganz anderen Stelle der Landesbauordnung als der Freistellungskatalog — sie hängt an keiner Freistellung und an keiner Größengrenze.
Damit unterscheidet sich Mecklenburg-Vorpommern von Bayern, wo dieselbe Frage anders beantwortet ist. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO verlangt Stellplätze nur, wenn die Gemeinde dies durch Satzung angeordnet hat — ohne eine solche Satzung besteht dort keine Pflicht. In Mecklenburg-Vorpommern braucht es diesen Umweg über die Gemeinde nicht: Das Gesetz selbst verpflichtet, und § 49 Abs. 2 LBauO M-V regelt nur noch, wofür die Gemeinde den Geldbetrag aus einer Ablösung verwenden muss.
Für den Carport folgt daraus eine Zweiteilung, die das Gartenhaus nicht kennt. Ein Gartenhaus kann die Stellplatzpflicht nie erfüllen und löst sie nie aus; ein Carport kann genau das — er ist einer der Orte, an denen ein Bauherr die nach § 49 notwendigen Stellplätze nachweist. Ob er das verfahrensfrei tun darf, entscheidet trotzdem allein § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Bleibt die überdachte Fläche unter dreißig Quadratmetern und die mittlere Wandhöhe unter drei Metern, braucht der Nachweis selbst keinen Bauantrag. Beide Vorschriften laufen unabhängig voneinander, und wer nur eine von beiden prüft, hat erst die halbe Antwort.
Geprüft wird die Stellplatzpflicht nicht in einem eigenen Verfahren, sondern im Baugenehmigungsverfahren des Gebäudes, dem sie zugeordnet ist — beim Neubau eines Wohnhauses etwa zusammen mit dessen eigenem Bauantrag. Ein freistehender Carport, der diese Pflicht für ein bereits bestehendes Haus nachträglich erfüllen soll, bringt die Frage dagegen isoliert wieder auf den Tisch: Er selbst mag nach § 61 verfahrensfrei sein, während Zahl und Lage der notwendigen Stellplätze weiterhin bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären bleiben, insbesondere wenn eine Wohnung erst nachträglich hinzukommt.
Im Außenbereich ändert sich an dieser Zweiteilung nichts, nur ihr Gewicht verschiebt sich. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nimmt den Außenbereich von der Freistellung ausdrücklich aus — dort ist ein Carport unabhängig von seiner Größe stets ein Bauantrag. Ob er dort überhaupt zulässig ist, entscheidet zusätzlich § 35 BauGB, der einem Vorhaben außerhalb des Bebauungsplans öffentliche Belange entgegenhalten kann; die Stellplatzpflicht aus § 49 LBauO M-V besteht davon unberührt weiter, sobald ein Gebäude sie auslöst. Für die eigene Planung heißt das, in dieser Reihenfolge zu prüfen: ob das Hauptvorhaben überhaupt eine Stellplatzpflicht auslöst, wie viele Stellplätze sie verlangt, und erst danach, ob die geplante Überdachung selbst noch unter die dreißig Quadratmeter der Freistellung passt. Wer nur die letzte Frage stellt, riskiert einen Carport, der zwar verfahrensfrei wäre, die eigentliche Pflicht aber nicht erfüllt.
§ 49 LBauO M-V; § 35 BauGB; Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Vergleich)Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 09.09.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, zuletzt berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033), § 49, Lesefassung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung (regierung-mv.de), gelesen am 9. September 2026; unabhängig bestätigt, dass § 49 seither nicht novelliert wurde.
Besonderheiten Mecklenburg-Vorpommerns
- Mecklenburg-Vorpommern führt keine eigene Garagennummer. Der überdachte Stellplatz steht ausdrücklich in derselben Nummer wie das Gebäude und teilt sich deren 30 m².
- Mit 30 m² ist das seit dem 1. September 2026 der knappste Wert im Bundesgebiet — an diesem Tag ist Nordrhein-Westfalen, das bis dahin denselben führte, auf 50 m² gegangen. Für eine Doppelgarage reicht er nicht.
- Große Teile der Ostseeküste liegen im Landschaftsschutz- oder Nationalparkgebiet; dort greift die Verfahrensfreiheit oft nicht.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
- Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.
Alle acht Vorhabenarten in Mecklenburg-Vorpommern im Überblick — mit LBauO M-V, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Carport in Mecklenburg-Vorpommern
Braucht ein Carport in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
Welcher Grenzabstand gilt in Mecklenburg-Vorpommern für Carports?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Nr. 5 LBauO M-V. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Muss ich für mein Haus in Mecklenburg-Vorpommern überhaupt einen Stellplatz nachweisen?
Ja, unmittelbar durch Gesetz. § 49 Abs. 1 LBauO M-V verpflichtet dazu, die notwendigen Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung herzustellen — anders als in Bayern, wo diese Pflicht erst durch eine gemeindliche Satzung entsteht (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO), gilt sie hier direkt. Mit der Freistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V hat das nichts zu tun: Die eine Vorschrift verlangt den Stellplatz, die andere befreit seine Überdachung bis 30 m² vom Baugenehmigungsverfahren.
Gilt die Regel in Mecklenburg-Vorpommern auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBauO M-V großzügiger wäre.

