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BremLBO · Carports

Carport in Bremen ohne Baugenehmigung

Was die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport in Bremen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 50 Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBOStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze und Fahrradabstellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 Quadratmeter je Baugrundstück, außer im Außenbereich.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Carports in Bremen; der jüngste stammt vom 9. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bremen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Bremens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle HB50 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bremen

In Bremen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter.

§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BremLBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern, wobei Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 Metern unberücksichtigt bleiben. Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 Meter nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BremLBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 26.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Carport steht im Gesetzestext — nicht nur unter „Garage“

Bremen ist eines der wenigen Länder, die den Carport an der Grenze nicht unter dem Sammelbegriff „Garage“ mitführen, sondern als eigenes Wort im Gesetz nennen. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BremLBO lässt ohne eigene Abstandsfläche zu: „Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“. Wo Bayern und Thüringen die Freistellung des Carports über einen Verweis in die jeweilige Abstandsflächenvorschrift konstruieren, braucht es diesen Umweg in Bremen nicht — der Carport steht im selben Satz wie die Garage, ausdrücklich und mit eigenem Namen.

Die Bedingungen dieses Absatzes gelten für ihn wie für die Garage: eine mittlere Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 Metern und eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern. Dachüberstände und Gesimse von zusammen höchstens 0,50 Metern bleiben dabei außer Betracht. Für den Carport ist das mehr als eine Randnotiz: Anders als die geschlossene Garage braucht er an den offenen Seiten häufig einen weiter auskragenden Dachrand als Wetterschutz, und genau diesen zusätzlichen Überstand nimmt die 0,50-Meter-Regel aus der Höhen- und Längenrechnung heraus.

Von der Grenzprivilegierung des § 6 Abs. 8 zu unterscheiden ist die Frage, ob der Carport überhaupt ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. Sie beantwortet § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO mit einer eigenen Zahl: Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze und Fahrradabstellplätze, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 Quadratmetern je Baugrundstück, außer im Außenbereich. „Je Baugrundstück“ heißt: Ein vorhandener überdachter Fahrradabstellplatz zählt in dieselbe Fläche wie der geplante Carport, weil beide unter derselben Nummer stehen, die auch § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 nennt.

Wer zusätzlich zum Carport einen überdachten Fahrradabstellplatz an derselben Grenze plant, addiert deshalb beide Längen, bevor er baut. Neun Meter Gesamtlänge sind schnell erreicht, wenn ein Doppelcarport von 6 Metern Breite bereits an der Grenze steht: Für den Fahrradunterstand daneben bleiben an dieser einen Grenze rechnerisch nur noch 3 Meter, auch wenn die 50-Quadratmeter-Fläche der Verfahrensfreiheit noch nicht ausgeschöpft ist. Die beiden Grenzen — Fläche für die Genehmigungsfreiheit, Länge für die Grenzbebauung — laufen unabhängig voneinander und müssen beide eingehalten werden.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 09.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270; berichtigt S. 381), Volltextansicht im Transparenzportal Bremen, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027, § 6 Abs. 6 Satz 1 bis 4 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2.

Verfehlt der Carport die drei Meter, gilt § 6 Abs. 6 — nicht 2,50 Meter

Die Grenzprivilegierung aus § 6 Abs. 8 BremLBO gilt nur bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 Metern an der Grenze. Ein Carport, der diese Marke überschreitet — etwa weil er für ein Wohnmobil oder einen hohen Kastenwagen mit entsprechender Durchfahrtshöhe gebaut wird, oder weil ein steiles Dach die mittlere Höhe über 3 Meter zieht —, verliert die Grenzprivilegierung und braucht die volle Abstandsfläche wie jedes andere Gebäude. Verfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO kann er dabei trotzdem bleiben, solange er unter 50 Quadratmetern Bruttogrundfläche liegt: Verfahrensfreiheit und Grenzabstand sind zwei getrennte Fragen mit zwei getrennten Antworten.

Für die Abstandsfläche selbst gilt dann § 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO: „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter.“ Das Mindestmaß ist 3 Meter — nicht 2,50 Meter, wie es in Übersichten zu Bremen gelegentlich falsch kursiert. Bei einer mittleren Wandhöhe von etwa 4,50 Metern, wie sie ein für ein Wohnmobil erhöhter Carport erreichen kann, verlangt die Formel 0,4 H rechnerisch 1,80 Meter und bleibt damit unter dem gesetzlichen Mindestmaß von 3 Metern — maßgeblich sind in diesem Fall die 3 Meter, nicht der rechnerische Wert.

Die 2,50 Meter, mit denen die falsche Zahl verwechselt wird, stehen tatsächlich im selben Absatz — nur mit einer anderen Bedeutung. Satz 4 lautet: „Nachbarschützende Wirkung kommt nur drei Viertel der Tiefe der nach Satz 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens jedoch einer Tiefe von 2,50 Meter zu.“ Das ist keine zweite, kleinere Mindesttiefe für die Abstandsfläche selbst, sondern die Untergrenze des Teils dieser Tiefe, der den Nachbarn schützt. Bei den vollen 3 Metern aus Satz 1 sind das drei Viertel, also 2,25 Meter — angehoben auf das gesetzliche Mindestmaß von 2,50 Metern, weil Satz 4 diese Untergrenze ausdrücklich vorschreibt.

Praktisch bedeutet das: Der Carport selbst muss die vollen 3 Meter (oder mehr, wenn 0,4 H das verlangt) von der Grenze einhalten. Der nachbarschützende Teil davon — die 2,50 Meter aus Satz 4 — ist die Zahl, die zählt, wenn ein Nachbar sich auf eine Verletzung der Abstandsfläche beruft, etwa weil eine städtebauliche Satzung nach Satz 5 abweichende Tiefen zulässt. Wer für den Carport selbst mit 2,50 Metern plant, unterschreitet damit das Mindestmaß, das die Bauaufsichtsbehörde verlangt, um 0,50 Meter.

§ 6 Abs. 6 Satz 1 bis 4 BremLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 09.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270; berichtigt S. 381), Volltextansicht im Transparenzportal Bremen, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027, § 6 Abs. 6 Satz 1 bis 4 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2.

Besonderheiten Bremens

  • Das Land Bremen umfasst die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit getrennten Bauordnungsämtern; die Landesbauordnung gilt für beide.
  • Bremen regelt die Abstandsflächentiefe in § 6 Abs. 6, nicht wie die meisten Länder in Absatz 5.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Alle acht Vorhabenarten in Bremen im Überblick — mit BremLBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Carport in Bremen

Braucht ein Carport in Bremen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Bremen für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BremLBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Bremen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BremLBO großzügiger wäre.