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HBauO · Carports

Carport in Hamburg ohne Baugenehmigung

Was die Hamburgische Bauordnung (HBauO) für Carports vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf ein Carport in Hamburg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 50 Brutto-Grundfläche, so § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.

Rechtsgrundlage: § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. bStand: 04.08.2026

Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel mit einer Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 14 Buchstabe b ist anzurechnen.

§ 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. bPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Carports in Hamburg; der jüngste stammt vom 11. September 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist ein Carport in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Hamburg bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für einen Carport in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Hamburgs.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle HH50 m²
Erforderliche Abstandsfläche2,50 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Hamburg

In Hamburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 2,50 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 11.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 11.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Verfehlt der Carport die drei Meter Wandhöhe, zählt die 2,50-Meter-Gruppe

An der Grundstücksgrenze braucht ein Carport in Hamburg grundsätzlich keine eigene Abstandsfläche: § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 HBauO lässt dort „Garagen … mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m“ zu, insgesamt höchstens 15 m je Grundstück (Satz 2). Dass der Carport unter denselben Begriff „Garage“ fällt, ergibt sich nicht aus Absatz 8 selbst, sondern aus der Anlage, auf die § 61 HBauO verweist: Deren Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b nennt „eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel“ in einem Atemzug und misst beide an derselben Wandhöhe von 3 m. Wer den Carport plant, liest deshalb beide Vorschriften zusammen, nicht nacheinander.

Überschreitet die mittlere Wandhöhe die drei Meter — bei einem Carport für ein Wohnmobil oder einen hohen Transporter keine Seltenheit —, entfällt das Grenzprivileg des Absatzes 8 vollständig. Der Carport braucht dann dieselbe Abstandsfläche wie jedes andere Gebäude, und die bemisst § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBauO so: „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.“ Das Mindestmaß liegt bei 2,50 m, nicht bei 3 m — Hamburg gehört damit zu einer Gruppe von nur drei Ländern mit diesem niedrigeren Wert: neben Hamburg sind das Baden-Württemberg und Hessen.

Vereinzelt kursieren Übersichten, die an dritter Stelle Bremen statt Hessen nennen. Das ist falsch: In Bremen gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO ein Mindestmaß von 3 m wie in den übrigen dreizehn Flächenländern, ohne Ausnahme für den Carport. Die 2,50 m, mit denen Bremen gelegentlich verwechselt wird, stehen dort in Satz 4 desselben Absatzes und meinen nur die Untergrenze des nachbarschützenden Teils einer ohnehin 3 m tiefen Abstandsfläche — eine andere Zahl für eine andere Frage.

Ein Carport mit 3,40 m mittlerer Wandhöhe — etwa für die Durchfahrtshöhe eines Reisemobils — verlangt nach der Formel 0,4 H rechnerisch nur 1,36 m Abstand und bleibt damit unter beiden Mindestmaßen; maßgeblich ist folglich das Mindestmaß selbst, nicht der rechnerische Wert. In Hamburg sind das 2,50 m, in dreizehn der übrigen Länder 3 m — ein halber Meter, den ein schmales Grundstück am Ende der Zufahrt oft nicht übrig hat.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HBauOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 11.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung, gelesen in der nichtamtlichen Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen auf hamburg.de (Stand 25. September 2025) und gegengelesen in deren Gesamtsynopse „HBauO aktuell – HBauO neu“ (Stand 27. November 2025), § 6 Abs. 5 und Abs. 8 sowie § 61 mit Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 14 Buchstabe b; landesrecht-hamburg.de selbst liefert keinen Gesetzestext aus.

Neu seit 2026: der Carport im Gesetzestext, mit gemeinsamer Fünfzig-Quadratmeter-Grenze

Bis zum 31. Dezember 2025 kannte der Freistellungskatalog nur die „Garage“: Die frühere Nummer 1.2 der Anlage stellte „eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich“ verfahrensfrei, ohne den Carport eigens zu nennen. Seit der Neufassung der HBauO zum 1. Januar 2026 heißt es in Nummer 1 Buchstabe b ausdrücklich: „eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel“ — derselbe Schwellenwert von 50 m² und 3 m Wandhöhe, jetzt aber mit einer eigenen Bezeichnung für den offenen, überdachten Stellplatz.

Wer daneben eine offene, nicht überdachte Fläche zum Parken anlegt, unterliegt einer zweiten Nummer desselben Katalogs. Nummer 14 Buchstabe b stellt „nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude“ frei, „wobei die Fläche von Garagen und überdachten Abstellplätzen für Mobilitätsmittel nach Nummer 1 Buchstabe b anzurechnen ist“. Die beiden Fünfzig-Quadratmeter-Zahlen addieren sich damit nicht: Überdachte und offene Stellplatzfläche teilen sich eine gemeinsame Obergrenze je Hauptgebäude, nicht zwei getrennte.

Wer bereits einen 20 m² großen Platz zum offenen Abstellen eines Zweitwagens angelegt hat, kann daneben nur noch einen Carport von bis zu 30 m² verfahrensfrei errichten — die Differenz zu den vollen 50 m², nicht die Fläche zusätzlich. Erst ein Bauantrag öffnet die Möglichkeit, über diese gemeinsame Grenze hinauszugehen.

Maßgeblich ist dabei das einzelne Hauptgebäude, nicht das Grundstück als Ganzes — anders als in Bremen, wo § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BremLBO dieselbe Fläche „je Baugrundstück“ misst. Auf einem hamburgischen Grundstück mit zwei eigenständigen Hauptgebäuden, etwa einem Vorder- und einem Hinterhaus, steht die Fünfzig-Quadratmeter-Grenze deshalb im Grundsatz jedem der beiden Gebäude für sich zu.

§ 61 HBauO i. V. m. Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 14 Buchstabe bQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 11.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung, gelesen in der nichtamtlichen Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen auf hamburg.de (Stand 25. September 2025) und gegengelesen in deren Gesamtsynopse „HBauO aktuell – HBauO neu“ (Stand 27. November 2025), § 6 Abs. 5 und Abs. 8 sowie § 61 mit Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 14 Buchstabe b; landesrecht-hamburg.de selbst liefert keinen Gesetzestext aus.

Besonderheiten Hamburgs

  • Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Hamburg nicht im Paragraphentext, sondern in der Anlage, auf die § 61 HBauO verweist.
  • Hamburg liegt wie Baden-Württemberg und Hessen beim Mindestmaß von 2,50 m und damit unter dem 3-m-Standard der Musterbauordnung.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Carport ist bauordnungsrechtlich eine Garage. Er fällt unter dieselbe Nummer des Katalogs und dieselbe Flächenschwelle.
  • Maßgeblich ist die überdachte Fläche einschließlich Dachüberstand, nicht die Stellplatzfläche.

Alle acht Vorhabenarten in Hamburg im Überblick — mit HBauO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

Häufige Fragen: Carport in Hamburg

Braucht ein Carport in Hamburg eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 50 m² bleibt, so § 61 HBauO i. V. m. der Anlage Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Hamburg für Carports?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,5 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBauO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 2,5 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Hamburg auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo HBauO großzügiger wäre.