Verfahrensfrei
Auch: genehmigungsfrei, baugenehmigungsfrei
Rechtsstand: 04.08.2026
Was bedeutet „Verfahrensfrei“?
Verfahrensfrei heißt: für dieses Vorhaben ist kein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Es wird kein Bauantrag gestellt und keine Baugenehmigung erteilt. Die materiellen Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts gelten trotzdem in vollem Umfang.
Rechtsgrundlage: § 61 MBO und die entsprechenden Vorschriften der LänderStand: 04.08.2026
Dreizehn Landesbauordnungen überschreiben ihren Katalog mit „verfahrensfrei“. Nordrhein-Westfalen (§ 62 BauO NRW) und Rheinland-Pfalz (§ 62 LBauO) sprechen von „genehmigungsfreien“, Hessen (Anlage zu § 63 HBO) von „baugenehmigungsfreien“ Vorhaben. Gemeint ist überall dasselbe.
Verfahrensfreiheit befreit ausschließlich vom Verfahren. Abstandsflächen, Festsetzungen des Bebauungsplans, Denkmalschutz und Naturschutzrecht gelten unverändert. Ein verfahrensfreies Gartenhaus kann daher rechtswidrig errichtet sein und muss im Zweifel zurückgebaut werden.
Wer verfahrensfrei baut, trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften selbst. Es gibt keine behördliche Prüfung, auf die man sich später berufen könnte.
Wo die Grenze liegt, ist Landesrecht und nirgends gleich. Für ein Gartenhaus messen elf Länder in Kubikmetern und fünf in Quadratmetern, und innerhalb beider Gruppen liegen die Werte weit auseinander. Dasselbe Vorhaben kann deshalb diesseits einer Landesgrenze verfahrensfrei und jenseits genehmigungspflichtig sein.
Beispiel
Das Beispielhaus von 4 × 3 m mit 31,2 m³ Brutto-Rauminhalt ist in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und Sachsen verfahrensfrei. In Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein ist es das nicht — dort endet die Verfahrensfreiheit für Gartenhäuser unterhalb dieses Rauminhalts. Dieselben Maße, dieselbe Bauweise: acht Länder sagen Ja, drei sagen Nein.
Häufiger Irrtum
Verfahrensfrei wird regelmäßig als „darf gebaut werden“ gelesen. Es heißt nur, dass niemand prüft. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmal- und Naturschutzrecht gelten unverändert, und wer sie verletzt, hat ohne jedes Verfahren einen rechtswidrigen Bau errichtet — mit dem Unterschied, dass es keine Genehmigung gibt, auf die er sich berufen könnte.
Siehe auch
- BaugenehmigungDie Baugenehmigung ist der Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- AbstandsflächeDie Abstandsfläche ist der Streifen vor einer Gebäudeaußenwand, der unbebaut bleiben und auf dem eigenen Grundstück liegen muss.
