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BremLBO · Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachung in Bremen ohne Baugenehmigung

Was die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 22.10.2026Stand: 22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO, geprüft auf transparenz.bremen.de

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Bremen ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO. Die Freistellung gilt nur ohne Feuerstätte. Den Außenbereich nennt dieser Buchstabe nicht, anders als die Buchstaben a und b derselben Nummer; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBOStand: 22.10.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis 3,50 Meter.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 1 Eintrag zu Terrassenüberdachungen in Bremen; der jüngste stammt vom 22. Oktober 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Bremen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Bremens.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle HB30 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Bremen

In Bremen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter.

§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BremLBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 27.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen, Carports, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, überdachte Fahrradabstellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern, wobei Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 Metern unberücksichtigt bleiben. Die Länge der Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 Meter nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BremLBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 26.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Die 3,50 Meter: Bremens eigener Zwischenwert

In Bremen ist eine Terrassenüberdachung bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis 3,50 Meter verfahrensfrei — § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024, gelesen in der Gesamtausgabe mit der Gültigkeit vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026. Zwischen den beiden Maßen steht das Wort „und“: Wer eines überschreitet, verliert die Freistellung, auch wenn das andere weit eingehalten ist. Bei voller Tiefe lässt die Fläche rechnerisch 8,57 Meter Breite zu, denn 30 geteilt durch 3,50 ergibt 8,571. Umgekehrt scheitert eine Überdachung von 4 Meter Auskragung bereits bei 24 Quadratmetern an der zweiten Grenze — sechs Quadratmeter unterhalb der ersten.

Acht der sechzehn Freistellungskataloge begrenzen neben der Fläche auch die Tiefe, und sie nennen dafür vier verschiedene Zahlen. Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein lassen 3 m zu, Brandenburg und Thüringen 4 m, Nordrhein-Westfalen 4,50 m — und Bremen allein 3,50 m. Es ist der einzige Wert, der zwischen drei und vier Metern liegt. Die acht übrigen Kataloge verzichten auf das Maß; das macht sie an dieser Stelle großzügiger und nicht strenger.

Praktisch teilt dieser halbe Meter eine gewöhnliche Bauform. Eine Überdachung von 3,50 Meter Tiefe und 8,00 Meter Breite hat 28 Quadratmeter: Beide bremischen Maße sind eingehalten, das Vorhaben ist verfahrensfrei. Dieselbe Konstruktion überschreitet in Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein die dortige Tiefengrenze, obwohl ihre Fläche auch dort unter den 30 Quadratmetern bliebe. Von den acht Ländern mit Tiefenangabe lassen vier eine Auskragung von 3,50 Meter zu und vier nicht — und die Tiefe von 3,50 Meter ist genau das Maß, das eine Sitzgruppe mit Tisch braucht.

Wie die Tiefe zu messen ist, sagt die Vorschrift nicht, und das fällt in Bremen stärker auf als anderswo: Das Gesetz kennt an zwei Stellen eine ausdrückliche Regel über den Dachüberstand, nur nicht an dieser. Nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 BremLBO bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, und § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 lässt an der Grenze Dachüberstände und Gesimse von zusammen nicht mehr als 0,50 Metern unberücksichtigt. Für die 3,50 Meter des Doppelbuchstabens bb steht nichts dergleichen im Gesetz. Wer dicht an das Maß heranplant, lässt es sich vor dem Bau von der Bauaufsichtsbehörde bestätigen; die Auskunft kostet nichts, ein zurückgebautes Vordach schon.

Vor den beiden Zahlen stehen schließlich drei Bedingungen, die leicht übersehen werden, weil sie nicht im Doppelbuchstaben stehen, sondern in dem Buchstaben darüber. Freigestellt sind nach Buchstabe h nur „vor die Außenwand eines Gebäudes vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten“. Bremen ordnet die Terrassenüberdachung also nicht als eigenes Gebäude ein, sondern als Teil des vorhandenen — sie muss aus einer Außenwand hervortreten. Ein frei im Garten stehendes Dach auf Stützen erfüllt das nicht und ist an dieser Position nicht zu messen. Eingeschossig muss der Gebäudeteil sein, und eine Feuerstätte darf er nicht enthalten — nach § 2 Abs. 12 BremLBO ist das eine ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Ein eingebauter Kamin oder Holzofen nimmt die Überdachung damit aus der Freistellung heraus, unabhängig von ihrer Größe.

Die vierte Bedingung ist örtlich. Buchstabe h gilt in der geltenden Fassung „außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1“ — also nicht dort, wo die Gemeinde durch Satzung besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gestellt hat. Vor dem Bau ist deshalb zweierlei zu klären: der Bebauungsplan und, davon unabhängig, eine mögliche Gestaltungssatzung. Das Transparenzportal liefert neben der geltenden Fassung zwei künftige aus, und in beiden endet der Obersatz nach „ohne Feuerstätten“; der Vorbehalt fehlt dort. Die beiden Zahlen des Doppelbuchstabens bb sind in allen drei Fassungen zeichengleich.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb, § 2 Abs. 12, § 6 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 1 BremLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270; berichtigt S. 381), Volltextansicht im Transparenzportal Bremen, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026 (letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2026, Brem.GBl. S. 623). Gelesen: § 2 Abs. 2 und Abs. 11, § 6 Abs. 6 bis 8, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mit den Doppelbuchstaben aa und bb, Buchstabe i und Nr. 15 Buchstabe e sowie § 86 Abs. 1 Nr. 1. Gegengelesen in den beiden künftigen Gesamtausgaben, die dasselbe Portal ausliefert (Gültigkeit ab 1. Januar 2027 und ab 14. Januar 2027): Doppelbuchstabe bb, § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 8 Satz 2 sind in allen drei Fassungen zeichengleich; im Obersatz des Buchstaben h fehlt in beiden künftigen Fassungen der Halbsatz „außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1“. Welches Änderungsgesetz diese Streichung anordnet, ist nicht belegt — die Änderungshistorie des Portals führt § 61 nicht auf, und das Verkündungsblatt zu Brem.GBl. 2026 S. 623 war an diesem Tag nicht abrufbar.

Was der Satz außer der Terrasse noch freistellt

Für den verglasten Vorbau hängt die Freistellung an zwei Merkmalen, die für die offene Überdachung nicht gelten. Sie stehen zwischen dem „sowie“ und dem Wort „Vorbauten“ und erfassen deshalb allein das zweite Satzglied: Der Vorbau muss „überwiegend verglast“ und „nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt“ sein. Ein Dach auf Stützen muss weder das eine noch das andere sein — es ist schon nach dem ersten Satzglied frei, als Überdachung einer Terrasse. Das ist keine Auslegung, sondern die Stellung der Attribute im Satz.

Das zweite Merkmal ist dabei keine unbestimmte Formel, sondern der Gegenbegriff einer Definition desselben Gesetzes. § 2 Abs. 11 BremLBO lautet: „Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.“ Der verglaste Vorbau ist in Bremen also nur so lange verfahrensfrei, wie er kein Aufenthaltsraum ist. Und weil die Definition schon die Eignung genügen lässt, entscheidet nicht allein die erklärte Absicht, sondern die Ausführung: Heizung, Belichtung, Lüftung, Bodenaufbau.

Für die Planung verschiebt das die Grenze gegenüber den übrigen Ländern. Wer in Bremen eine vorhandene Terrassenüberdachung nachträglich verglast, wechselt nicht die Katalogposition und bekommt keine andere Zahl — Fläche und Tiefe bleiben dieselben. Was hinzukommt, sind die beiden Merkmale. Die Frage lautet hier deshalb nicht „Überdachung oder Wintergarten?“, sondern: Bleibt der Raum beim vorübergehenden Aufenthalt? In Hessen wäre es die erste Frage, denn dort stehen die beiden Bauwerke in zwei getrennten Positionen derselben Anlage — Nr. 1.12 der Wintergarten, Nr. 1.13 die Überdachung — und wer die Position wechselt, wechselt die Bedingungen.

Zwei benachbarte Positionen desselben Katalogs nehmen Fälle auf, die an den 30 Quadratmetern von vornherein nicht zu messen sind. Buchstabe i stellt Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 Meter frei — für das Dach über dem Balkon im Obergeschoss gilt also ein anderes Maß als für die erdgeschossige Terrasse davor. Und § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e BremLBO zählt unter den „anderen unbedeutenden Anlagen“ ausdrücklich Hauseingangsüberdachungen, Markisen und Pergolen auf, ohne jede Größenangabe. Eine Pergola ohne geschlossene Dachfläche und eine Markise fallen damit nicht unter Doppelbuchstabe bb, und zwischen der Markise und dem Wintergarten liegen in Bremen drei verschiedene Katalogpositionen.

Welche Bedingungen der verglaste Vorbau über diese beiden Merkmale hinaus erfüllen muss, um an der Grenze stehen zu dürfen — das Abstandsflächenrecht stellt an ihn andere als an die offene Überdachung —, führt die Wintergarten-Seite dieses Landes. Sie trägt dieselbe Gesetzeszeile wie diese Seite, weil beide Vorhabenarten in demselben Doppelbuchstaben stehen, und sie bleibt gerade deshalb eine eigene Seite: Die Merkmale, über die Bremen sie trennt, sind nicht dieselben.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb, Buchst. i und Nr. 15 Buchst. e, § 2 Abs. 11 BremLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270; berichtigt S. 381), Volltextansicht im Transparenzportal Bremen, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026 (letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2026, Brem.GBl. S. 623). Gelesen: § 2 Abs. 2 und Abs. 11, § 6 Abs. 6 bis 8, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mit den Doppelbuchstaben aa und bb, Buchstabe i und Nr. 15 Buchstabe e sowie § 86 Abs. 1 Nr. 1. Gegengelesen in den beiden künftigen Gesamtausgaben, die dasselbe Portal ausliefert (Gültigkeit ab 1. Januar 2027 und ab 14. Januar 2027): Doppelbuchstabe bb, § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 8 Satz 2 sind in allen drei Fassungen zeichengleich; im Obersatz des Buchstaben h fehlt in beiden künftigen Fassungen der Halbsatz „außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1“. Welches Änderungsgesetz diese Streichung anordnet, ist nicht belegt — die Änderungshistorie des Portals führt § 61 nicht auf, und das Verkündungsblatt zu Brem.GBl. 2026 S. 623 war an diesem Tag nicht abrufbar.

An der Grenze: die überdachte Terrasse hat eine eigene Nummer

Verfahrensfrei heißt nicht anforderungsfrei, und Bremen sagt das ausdrücklich. § 59 Abs. 2 BremLBO bestimmt, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt. Die Vorschrift, an der eine an sich freigestellte Überdachung in der Praxis am häufigsten hängt, ist das Abstandsflächenrecht — und dort hat die überdachte Terrasse in Bremen eine Nummer für sich.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 BremLBO zählt auf, was in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist, und Nummer 6 lautet: „überdachte Terrassen sowie untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind, nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2,50 Meter entfernt bleiben.“ Das ist eine andere Erlaubnis als die der Nummer 1, unter die Garagen, Carports, Stellplätze und Gebäude ohne Aufenthaltsräume fallen. Jene dürfen unmittelbar an die Grenze, begrenzt durch die mittlere Wandhöhe und die Länge je Grundstücksgrenze. Die überdachte Terrasse trägt kein Längenmaß, dafür einen Mindestabstand.

Wie weit der Relativsatz reicht, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden. Er kann sich auf beide Glieder beziehen oder nur auf die Wintergärten; beide stehen im Plural, die Kongruenz hilft nicht weiter, und alle drei Bedingungen ergeben für beide Bauwerke einen Sinn. Eindeutig ist allein der Bezug der Adjektive davor: „untergeordnete eingeschossige“ steht unmittelbar vor „Wintergärten“ und gilt nur für diese. Wer sich auf Nummer 6 stützt und dabei näher als 2,50 Meter an die gegenüberliegende Nachbargrenze rückt, klärt das vorab mit der Bauaufsichtsbehörde — hier hängt an der Auslegung nicht die Höhe einer Anforderung, sondern die Frage, ob die Privilegierung überhaupt greift.

Die Zahl 2,50 kommt in § 6 BremLBO zweimal vor und bedeutet beide Male etwas anderes. In Absatz 6 Satz 4 ist sie die Untergrenze des nachbarschützenden Teils einer Abstandsfläche, die selbst mindestens 3 Meter tief ist — nicht ein Abstand, mit dem gebaut werden dürfte. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 6 ist sie ein echter Mindestabstand, und zwar genau für die überdachte Terrasse. Übersichten im Netz nennen für Bremen durchweg „2,50 Meter Grenzabstand“, ohne eine Fundstelle anzugeben. Für die überdachte Terrasse trifft die Zahl zu; als allgemeiner Grenzabstand des Landes tut sie es nicht.

Eine zweite Linie zieht Satz 2 desselben Absatzes, und die überdachte Terrasse zählt in sie hinein: Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 Meter nicht überschreiten. Nummer 6 ist dort namentlich genannt. Drei Länder nennen diese achtzehn Meter — neben Bremen sind es Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz —, die übrigen dreizehn fünfzehn. Wer an der Seitengrenze bereits eine Garage, eine gebäudeunabhängige Solaranlage oder eine Wärmepumpe stehen hat, rechnet die Überdachung in dieselbe Summe ein; der Vorrat ist ein Grundstücksvorrat und kein Vorrat je Grenze.

Zum Außenbereich schweigt Buchstabe h, und das ist hier eine Aussage. Die Buchstaben a und b derselben Nummer nehmen ihn mit den Worten „außer im Außenbereich“ ausdrücklich heraus, Buchstabe h nicht. Am Verfahren ändert die Lage im Außenbereich für die Terrassenüberdachung nach dem Wortlaut also nichts. Das planungsrechtliche Hindernis bleibt davon unberührt: Eine private Terrassenüberdachung dient keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Zwecke und ist ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Geklärt wird das über eine Bauvoranfrage und nicht über den Katalog des § 61.

§ 59 Abs. 2, § 6 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 6 und Satz 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und h BremLBO; § 35 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 22.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 270; berichtigt S. 381), Volltextansicht im Transparenzportal Bremen, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026 (letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2026, Brem.GBl. S. 623). Gelesen: § 2 Abs. 2 und Abs. 11, § 6 Abs. 6 bis 8, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mit den Doppelbuchstaben aa und bb, Buchstabe i und Nr. 15 Buchstabe e sowie § 86 Abs. 1 Nr. 1. Gegengelesen in den beiden künftigen Gesamtausgaben, die dasselbe Portal ausliefert (Gültigkeit ab 1. Januar 2027 und ab 14. Januar 2027): Doppelbuchstabe bb, § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 8 Satz 2 sind in allen drei Fassungen zeichengleich; im Obersatz des Buchstaben h fehlt in beiden künftigen Fassungen der Halbsatz „außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1“. Welches Änderungsgesetz diese Streichung anordnet, ist nicht belegt — die Änderungshistorie des Portals führt § 61 nicht auf, und das Verkündungsblatt zu Brem.GBl. 2026 S. 623 war an diesem Tag nicht abrufbar.

Besonderheiten Bremens

  • Neben der Fläche begrenzt Bremen die Tiefe auf 3,50 m.
  • Der übergeordnete Buchstabe h stellt nur „vor die Außenwand eines Gebäudes vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten“ frei — drei Bedingungen, die neben den beiden Maßen gelten.
  • Der übergeordnete Buchstabe h nimmt den Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BremLBO aus — eine Gestaltungssatzung kann die Freistellung also örtlich aufheben. In den beiden Fassungen, die das Transparenzportal mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2027 daneben ausliefert, fehlt dieser Vorbehalt; die beiden Maße bleiben dort unverändert.
  • Das Land Bremen umfasst die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit getrennten Bauordnungsämtern; die Landesbauordnung gilt für beide.
  • Bremen regelt die Abstandsflächentiefe in § 6 Abs. 6, nicht wie die meisten Länder in Absatz 5.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
  • Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.

Alle acht Vorhabenarten in Bremen im Überblick — mit BremLBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Bremen

Braucht eine Terrassenüberdachung in Bremen eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb BremLBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur ohne Feuerstätte. Den Außenbereich nennt dieser Buchstabe nicht, anders als die Buchstaben a und b derselben Nummer; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig.

Welcher Grenzabstand gilt in Bremen für Terrassenüberdachungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BremLBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Bremen auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BremLBO großzügiger wäre.

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