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LBO SL · Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachung im Saarland ohne Baugenehmigung

Was die Landesbauordnung Saarland (LBO SL) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung im Saarland ohne Baugenehmigung sein?

Ohne Größengrenze verfahrensfrei, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBOStand: 04.08.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Terrassenüberdachungen.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Saarland nennt dafür überhaupt keine Größe. Weder die 12,00 m² noch die 32,4 m³ entscheiden hier über die Verfahrensfreiheit.

Rechenbeispiel: Maße für eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert des Saarlands.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle SLohne Größengrenze
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung im Saarland

Im Saarland beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 12,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.

§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; […] Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. […] Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 und Satz 5 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 07.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Zwei Meter, fünfundsiebzig Grad: das saarländische Fensterrecht

Wer im Saarland eine Terrassenüberdachung errichtet, braucht für die Bauordnung keine Zahl — § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO stellt „Terrassenüberdachungen“ ohne jede Maßangabe frei. Das saarländische Nachbarrechtsgesetz (Gesetz Nr. 965) stellt die Frage anders: Es fragt nicht nach der Fläche, sondern danach, ob die Überdachung zum Nachbargrundstück hinsieht. § 35 Abs. 1 verlangt die schriftliche Zustimmung des Nachbarn für „Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen“, die in oder an einer Außenwand liegen, welche mit der Grenze einen Winkel von höchstens 75 Grad bildet, wenn der Abstand zum grenznächsten Punkt weniger als 2,0 m beträgt. Andere Länder ziehen diese Linie anders: Rheinland-Pfalz und Hessen verlangen die Zustimmung schon unterhalb von 60 Grad und 2,50 m. Das Saarland erfasst mehr Wandstellungen — bis 75 Grad —, lässt dafür aber einen geringeren Abstand genügen, um ganz ohne Zustimmung auszukommen: 2,0 m statt 2,50 m.

Die Zustimmung ist kein Ermessen des Nachbarn. § 35 Abs. 2 verpflichtet ihn, sie zu erteilen, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Ist sie einmal schriftlich erteilt, kehrt sich die Schutzrichtung um: Nach Absatz 3 muss der zustimmende Nachbar mit einem später errichteten eigenen Bauwerk mindestens 2,0 m Abstand zu der Terrasse einhalten, es sei denn, der Neubau beeinträchtigt den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig. Eine einmal erlaubte Terrassenüberdachung sichert sich damit selbst gegen das ab, was der Nachbar später baut.

Vier Ausnahmen kommen nach § 36 ganz ohne Zustimmung aus: wo eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Bauteile ohnehin verlangt; wo Lichtöffnungen nicht geöffnet werden können und entweder undurchsichtig sind oder mit der Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden liegen; bei Lichtschächten unterhalb der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks; und an Außenwänden, die zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen oder mindestens 3 m breiten Gewässern liegen. Eine blickdichte, erst hoch ansetzende Verglasung an der Seite einer Terrassenüberdachung kann sich deshalb auf die zweite Ausnahme stützen, soweit sie selbst als nicht zu öffnende Lichtöffnung gilt — nicht jedoch der begehbare Teil der Terrasse, den § 35 unabhängig davon erfasst.

Wer die Zustimmung verweigert hätte, aber nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen klagt, verliert den Beseitigungsanspruch endgültig (§ 37). Die Frist läuft ab der Errichtung, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem sie auffällt — eine zwei Jahre alte, formlos geduldete Überdachung lässt sich damit im Regelfall nicht mehr rückgängig machen, selbst wenn sie die 2,0 m nie eingehalten hat.

Unabhängig vom Fensterrecht regelt ein eigener Abschnitt das Dachwasser. § 41 verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser weder auf das Nachbargrundstück tropft noch dorthin abgeleitet wird oder übertritt — eine unbedingte Pflicht ohne eigene Maßzahl, die für jede Dachfläche gilt, auch eine ohne Zustimmungspflicht errichtete. Ausgenommen sind nur freistehende Mauern entlang öffentlicher Flächen, und selbst dort nicht, wenn die Zuführung erheblich beeinträchtigt oder Dritte gefährdet. Wer das Wasser aus besonderem Rechtsgrund aufnehmen muss, darf dafür nach § 42 auf eigene Kosten Sammel- und Abflusseinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen — vorausgesetzt, er zeigt es vorher an und ersetzt entstehende Schäden.

§§ 35 bis 37 und §§ 41, 42 Nachbarrechtsgesetz Saarland (Gesetz Nr. 965)Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG SL), Gesetz Nr. 965 vom 28. Februar 1973 (Amtsbl. S. 210), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). recht.saarland.de/bssl/ liefert unter jlr-NachbGSLrahmen nur ein JavaScript-Gerüst ohne Text, wie bereits für die Landesbauordnung dokumentiert. Gelesen wurden zwei voneinander unabhängige amtliche Fassungen über das Internet Archive: die Broschüre „Nachbarrecht“ des Ministeriums der Justiz, Saarbrücken 2021, Gesetzestext im Anhang ab Seite 15 (Snapshot vom 29. Dezember 2021), und die frühere Landesrechtsdatenbank sl.juris.de, ein seinerzeit amtlicher Dienst des Saarlandes und von juris, heute selbst nicht mehr erreichbar (Snapshot vom 19. November 2019) — beide für §§ 35 bis 37 und §§ 41, 42 zeichengleich, unabhängig bestätigt bei haufe.de.

Besonderheiten des Saarlands

  • Das Saarland nennt Terrassenüberdachungen ohne jede Größenbegrenzung. Eine Schwelle, gegen die gerechnet werden könnte, gibt es damit nicht; die Abstandsflächen und die Festsetzungen des Bebauungsplans gelten unverändert.
  • Das Saarland regelt die Abstandsflächen in § 7 LBO.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
  • Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.

Alle acht Vorhabenarten im Saarland im Überblick — mit LBO SL, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Terrassenüberdachung im Saarland

Braucht eine Terrassenüberdachung im Saarland eine Baugenehmigung?

Nein, ohne Größengrenze verfahrensfrei, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h LBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt im Saarland für Terrassenüberdachungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 12 m Länge zulässig.

Gilt die Regel im Saarland auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBO SL großzügiger wäre.

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