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HBauO · Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachung in Hamburg ohne Baugenehmigung

Was die Hamburgische Bauordnung (HBauO) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Hamburg ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 HBauO i. V. m. der Anlage. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.

Rechtsgrundlage: § 61 HBauO i. V. m. der AnlageStand: 04.08.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Überdachungen von Terrassen und vergleichbare an das Gebäude angebaute, an den Seiten offene Überdachungen bis zu 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich.

§ 61 HBauO i. V. m. der AnlagePrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Hamburg bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Hamburgs.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle HH30 m²
Erforderliche Abstandsfläche2,50 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Hamburg

In Hamburg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 2,50 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 11.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HBauOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 11.09.2026 — an der Primärquelle geprüft

Ohne Landesnachbarrecht: die Rechtsprechung, die stattdessen greift

Für Hamburg gilt dieselbe Ausgangslage wie beim Gartenhaus auf dieser Website: kein Landesnachbarrechtsgesetz, nur die §§ 903 bis 924 BGB neben der Hamburgischen Bauordnung. Bei einer Terrassenüberdachung stellt sich damit eine Frage, die anderswo ein eigener Gesetzesabschnitt beantwortet und die das Gartenhaus so nicht aufwirft: Wohin darf das Regenwasser vom Dach, wenn es zur Grenze hin abläuft? In den dreizehn Ländern mit Nachbarrechtsgesetz regelt das ein eigener Traufrecht-Abschnitt. Einen solchen Abschnitt gibt es in Hamburg nicht — offen bleibt die Frage trotzdem nicht.

An die Stelle des Landesgesetzes tritt eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsfigur, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Er greift, wenn eine rechtswidrige Einwirkung von einem Nachbargrundstück ausgeht, die der Betroffene nicht dulden muss, aus besonderen Gründen aber nicht durch einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 oder § 862 Abs. 1 BGB verhindern konnte. Der Anspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf feinstoffliche Einwirkungen wie Gase oder Gerüche beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen — und übertretendes Wasser gehört dazu.

Der Bundesgerichtshof hat das an einem Fall entschieden, der einer Terrassenüberdachung strukturell gleicht. Ein niedrigeres Dach grenzte an die Außenwand des Nachbarhauses; ein Wandabschlussblech sollte verhindern, dass Regenwasser in diese Wand eindringt. Nach starken Regenfällen im Juni 2007 kam es zu einem massiven Wassereintritt, den die Geschädigten auf den schadhaften Zustand des Blechs zurückführten. Der Bundesgerichtshof bestätigte: Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann gegeben sein, „wenn (Niederschlags- oder Leitungs-)Wasser von einem Nachbargrundstück übertritt“ (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10). Landesrechtliche Nachbarvorschriften schließen diesen Anspruch dabei nicht aus, selbst wo sie bestehen — das stellt bereits der Leitsatz der Entscheidung klar.

Diese Rechtsprechung ist Bundesrecht und gilt in Hamburg genauso wie in jedem anderen Land — die fehlende Landesregelung ändert daran nichts, sie macht den Ausgleichsanspruch eher zur einzigen verfügbaren Antwort statt zu einer von mehreren. Was sich dagegen nicht findet, ist eine Hamburger Entscheidung, die den Anspruch an einem Dach durchexerziert hätte: Eine vergleichbare Auseinandersetzung vor dem Landgericht Hamburg betraf abfließendes Oberflächenwasser von einer umgebauten Grundstückszufahrt, nicht ein Dach, und wurde über das allgemeine nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB, den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB sowie über das Hamburgische Abwassergesetz gelöst, nicht über den Ausgleichsanspruch. Der Weg für ein Dach ist damit rechtlich vorgezeichnet, aber noch nicht von einem Hamburger Gericht selbst gegangen.

Für die zweite Frage, die anderswo das Fenster- und Lichtrecht beantwortet — darf eine Terrasse ohne Weiteres zur Grenze hin blicken? —, hat Hamburg erst recht keine eigene Antwort, und das Bürgerliche Gesetzbuch auch nicht. Das Fenster- und Lichtrecht, das etwa Bayern in Art. 43 des Ausführungsgesetzes zum BGB führt, ist Landesrecht; ein bayerisches Oberlandesgericht hat das 2024 an genau dieser Vorschrift festgemacht, nicht am BGB. Die §§ 903 bis 924 BGB — der Katalog, der in Hamburg allein gilt — kennen kein Fenster-, Licht- oder Ausblickrecht. Eine Terrassenüberdachung, die den Nachbarn einsehen lässt, löst in Hamburg deshalb weder eine Zustimmungspflicht noch einen Abstandsanspruch aus, gleich wie nah sie an der Grenze steht.

§§ 903 bis 924 BGB, insbesondere § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch); kein LandesnachbarrechtQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.10.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus

Gelesen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10 (NJW 2011, 3294): nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei übertretendem Niederschlags- oder Leitungswasser von einem Nachbargrundstück, gelesen im Volltext-Spiegel eines zivilrechtlichen Lehrstuhls der Ludwig-Maximilians-Universität München und unabhängig bei anwalt24.de bestätigt; zum Fehlen eines hamburgischen Nachbarrechtsgesetzes ergänzend Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/3232 vom 27. Februar 2019.

Besonderheiten Hamburgs

  • Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Hamburg nicht im Paragraphentext, sondern in der Anlage, auf die § 61 HBauO verweist.
  • Hamburg liegt wie Baden-Württemberg und Hessen beim Mindestmaß von 2,50 m und damit unter dem 3-m-Standard der Musterbauordnung.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
  • Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.

Alle acht Vorhabenarten in Hamburg im Überblick — mit HBauO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Hamburg

Braucht eine Terrassenüberdachung in Hamburg eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 61 HBauO i. V. m. der Anlage. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.

Welcher Grenzabstand gilt in Hamburg für Terrassenüberdachungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,5 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 HBauO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 2,5 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Hamburg auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo HBauO großzügiger wäre.

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