LBO BW · Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachung in Baden-Württemberg ohne Baugenehmigung
Was die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 04.08.2026Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Baden-Württemberg ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m.
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. lStand: 04.08.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Terrassen und Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, außer Dachterrassen und ihre Überdachungen.
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Baden-Württemberg bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle BW | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 2,50 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,50 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 2,50 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, in Kerngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten und besonderen Wohngebieten 0,2 der Wandhöhe. Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m². Die Grenzbebauung darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Keine Zustimmung nötig, aber ein eigener Abstand: 1,80 m und 0,60 m
Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz nennt Terrassen ausdrücklich, aber anders als in den meisten anderen Ländern ist die Rechtsfolge keine Zustimmungspflicht. § 4 NRG BW, „Abstand von ausblickgewährenden Anlagen“, gibt dem überblickten Nachbarn einen eigenen Anspruch: Er kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Grundstück mit der Überdachung Abstandsflächen eingehalten werden — in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante, in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante hinaus. Anders als das Fenster- und Lichtrecht anderer Länder ist das kein Zustimmungsvorbehalt, sondern ein selbständiger Anspruch auf eine freizuhaltende Fläche — durchsetzbar von dem, der überblickt wird, nicht als Bedingung für den, der baut.
Der Anspruch besteht nicht immer. § 4 Abs. 2 verweist auf § 3 Abs. 3: Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind, oder wenn das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften — insbesondere den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, also dem Abstandsflächenrecht selbst — zulässig ist. Eine dritte Grenze ist zeitlich: Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung über das Vorhaben nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen — es sei denn, der Nachbar hat innerhalb dieser Frist bereits Einwendungen oder Bedenken nach § 55 der Landesbauordnung erhoben; auch das wahrt die Frist.
Unabhängig vom Ausblick regelt § 1 NRG BW das Dach selbst, und zwar als die erste Vorschrift des Gesetzes überhaupt: Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten so auf das eigene Grundstück abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird. Die Pflicht ist unbedingt — sie kennt keine Meterzahl, unter der sie nicht gilt, und sie trifft jede Dachfläche, auch die einer Terrassenüberdachung, die sonst weder eine Zustimmung noch eine Abstandsfläche braucht.
Gemessen wird nicht von der Hauswand, sondern von der Überdachung selbst: Die 1,80 m zählen ab der Vorderkante der Terrasse oder ihrer Überdachung, die 0,60 m ab deren Seitenkanten — eine weit auskragende Überdachung schiebt die Freifläche vor sich her und kann dadurch einen Anspruch auslösen, den eine schmalere Ausführung am selben Haus nicht hätte.
Beide Vorschriften wirken unabhängig von der Bauordnung und unabhängig voneinander. Eine Terrassenüberdachung, die unter den 30 m² der Freistellung bleibt, kann trotzdem gegen § 4 verstoßen, wenn sie zu nah an der Grenze steht und mehr als geringfügig in den Ausblick des Nachbarn eingreift — und sie kann gleichzeitig gegen § 1 verstoßen, wenn ihre Entwässerung falsch geplant ist. Wer beides vor dem Bau prüft, prüft zwei getrennte Fragen, nicht eine.
§ 1, § 3 Abs. 3 und § 4 NRG Baden-WürttembergQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 01.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022, §§ 1, 3 und 4, gelesen im Anhang der Broschüre „Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg“ des Ministeriums der Justiz und für Migration (Stand November 2021) und zur Gegenprobe zeichengleich bei landesrecht.online (Stand 6. Dezember 2022); landesrecht-bw.de bestätigt die Dokumentidentität (jlr-NNLBW00008C99), liefert den Wortlaut aber nicht aus.
Besonderheiten Baden-Württembergs
- Die verfahrensfreien Vorhaben stehen nicht im Paragraphentext selbst, sondern im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO. Die Nummer des Anhangs gehört zwingend in jedes Zitat.
- Das Mindestmaß liegt bei 2,50 m und damit unter den 3 m, die in den meisten Ländern gelten. Bei schmalen Wänden bis 5 m Breite genügen sogar 2 m.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
- Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.
Alle acht Vorhabenarten in Baden-Württemberg im Überblick — mit LBO BW, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Baden-Württemberg
Braucht eine Terrassenüberdachung in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Anhang 1 Nr. 1 Buchst. l. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich und nur ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte.
Welcher Grenzabstand gilt in Baden-Württemberg für Terrassenüberdachungen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 2,5 m, so § 5 Abs. 7 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 2,5 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Baden-Württemberg auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBO BW großzügiger wäre.

