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LBauO M-V · Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung

Was die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 23.10.2026Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V, geprüft auf landesrecht-mv.de

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern ohne Baugenehmigung sein?

Bis 40 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V. Den Außenbereich nennt dieser Buchstabe nicht, anders als die Buchstaben a und b derselben Nummer; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-VStand: 23.10.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 40 m².

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-VPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 4 Einträge zu Terrassenüberdachungen in Mecklenburg-Vorpommern; der jüngste stammt vom 23. Oktober 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Mecklenburg-Vorpommern bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Mecklenburg-Vorpommerns.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle MV40 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H, mindestens 3 m, im Übrigen 0,4 H, mindestens 3 m.

§ 6 Abs. 5 Nr. 5 LBauO M-VPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBauO M-VPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Verglast verlässt die Überdachung den Katalog — zweimal beantragt, zweimal abgelehnt

Die Terrassenzeile Mecklenburg-Vorpommerns ist der kürzeste Katalogsatz des Landes. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V lautet vollständig: „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 40 m²“. Kein Nebensatz, keine Bedingung, keine zweite Zahl. Was dort nicht steht, fehlt im ganzen Paragraphen: Das Wort „Wintergarten“ kommt in dem am 26. Mai 2026 vollständig neu gefassten § 61 an keiner Stelle vor, und „verglast“ und „Balkonverglasung“ stehen in dem Änderungsgesetz überhaupt nicht. Wer die offene Überdachung schließt, wechselt deshalb nicht die Katalogposition — er verlässt den Katalog.

Dass der Wintergarten dort fehlt, muss man nicht dem Schweigen des Gesetzes entnehmen — über die Aufnahme ist abgestimmt worden, zweimal im selben Frühjahr. Die Gruppe der FDP beantragte, Buchstabe g durch einen Satz zu ersetzen, der neben der Überdachung auch „Wintergärten mit nicht mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Höhe“ freistellt, „wenn sie jeweils einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten“, dazu Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen. Die Begründung nannte die Herkunft des Vorschlags selbst: Die Regelung „entstammt der Bauordnung des Bundeslandes Niedersachsen“.

Abgelehnt wurde der Antrag beide Male. Der Ausschuss für Inneres und Bau verwarf ihn in seiner 119. Sitzung am 23. April 2026 „einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und Die Linke sowie bei Stimmenthaltungen der Fraktionen der AfD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“; im Plenum brachte die Gruppe ihn am 6. Mai 2026 wortgleich erneut ein, und das Beschlussprotokoll der 130. Sitzung hält in einer Zeile fest, wie es ausging: „Annahme des Gesetzentwurfes entsprechend der Ziffer I der Beschlussempfehlung … Ablehnung der Änderungsanträge.“ Die Abgrenzung zwischen Dach und Wintergarten ist in diesem Land also nicht übersehen worden, sondern gewollt.

Was auf das Verlassen des Katalogs folgt, ist allerdings nicht ohne Weiteres der Bauantrag. § 62 LBauO M-V, von derselben Novelle neu gefasst, stellt Gebäude, für die der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird, von der Genehmigung frei — aber nur, wenn vier Voraussetzungen des Absatzes 2 zusammentreffen: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB, es widerspricht dessen Festsetzungen nicht, die Erschließung ist gesichert, und innerhalb der Frist des Absatzes 3 erklärt weder die Gemeinde noch die Bauaufsichtsbehörde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll — ein Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB steht dieser Erklärung gleich. Fehlt eine davon — und außerhalb eines qualifizierten Plangebiets fehlt schon die erste —, bleibt es beim Baugenehmigungsverfahren.

Bremen beantwortet dieselbe Frage im selben Satz, in dem es die Terrasse freistellt, und kommt zum Gegenteil: Dort erfasst der Doppelbuchstabe neben der Überdachung ausdrücklich auch „überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten)“. Wer dort verglast, bleibt in derselben Katalogposition und hat zwei zusätzliche Merkmale zu erfüllen. Wer es in Mecklenburg-Vorpommern tut, steht vor einer anderen Frage — nicht, welche Merkmale noch dazukommen, sondern welches Verfahren überhaupt greift.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und § 62 Abs. 1 und 2 LBauO M-V in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2026Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 16, ausgegeben in Schwerin am 11. Juni 2026, S. 522 bis 544: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Architekten- und Ingenieurgesetzes vom 26. Mai 2026 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 19), herausgegeben als PDF von der Parlamentsdokumentation des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Gelesen: Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 und Abs. 9), Nummer 37 (§ 61 vollständig neu gefasst) und Nummer 38 (§ 62) sowie Artikel 4 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, für Artikel 2 am 14. Januar 2027). Gegengelesen im Gesetzgebungsvorgang desselben Portals: Drucksache 8/5681 vom 26. November 2025 mit der Begründung zu § 6 und § 61, Drucksache 8/6500 vom 28. April 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Bau) mit dem abgelehnten Änderungsantrag der Gruppe der FDP, Drucksache 8/6530 vom 6. Mai 2026 mit demselben Antrag im Plenum und das Beschlussprotokoll der 130. Sitzung vom 6. Mai 2026. Das Landesrechtsportal landesrecht-mv.de liefert an diesem Tag unter fünf geprüften Adressen nur eine JavaScript-Hülle ohne Gesetzestext.

Die Tiefengrenze ist gestrichen — und die vierzig Quadratmeter kamen erst im Ausschuss

Bis zum 11. Juni 2026 trug Buchstabe g eine zweite Zahl, und sie war in der Praxis die schärfere. Die Zeile stellte Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche und zusätzlich bis 3 m Tiefe frei; wer eines der beiden Maße überschritt, verlor die Freistellung. Seit dem 12. Juni 2026 nennt sie allein die Fläche, und die ist auf 40 m² gestiegen. Der Stichtag ergibt sich aus Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 26. Mai 2026, der das Inkrafttreten „am Tag nach der Verkündung“ anordnet; verkündet wurde es im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16, ausgegeben in Schwerin am 11. Juni 2026.

Die beiden Änderungen stammen aus verschiedenen Stadien desselben Verfahrens, und das erklärt, warum ältere Darstellungen sie unterschiedlich mischen. Die Streichung der Tiefe stand schon im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. November 2025 — dessen Begründung benennt sie wörtlich und nennt den Grund gleich mit. Die Erhöhung der Fläche kam später: Der Entwurf ließ es bei dreißig Quadratmetern, und erst der Ausschuss für Inneres und Bau ersetzte den Buchstaben in seiner Beschlussempfehlung vom 28. April 2026 durch die heutige Fassung. Ein vollständig ersetzter Buchstabe trägt nichts aus dem alten weiter; die Verbindung aus neuer Fläche und alter Tiefe, die manche Textausgabe führt, steht in keinem der beiden Dokumente.

Praktisch verschiebt die Streichung nicht die Größe, sondern die Form. Eine Überdachung von 5,00 m Tiefe und 8,00 m Breite misst 40 m², trifft die neue Grenze also genau und bleibt verfahrensfrei. An der alten Zeile wäre dieselbe Konstruktion zweimal gescheitert: an der Fläche und, davon unabhängig, an der Tiefe. Und sie scheitert weiterhin in den vier Ländern, die ihren Katalog bei drei Metern Tiefe schließen — Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein lassen eine Auskragung von fünf Metern auch dann nicht zu, wenn die Fläche klein bleibt.

Was der Buchstabe daneben nicht sagt, zählt für die Einordnung so viel wie die Zahl. Er nennt keine Nutzungsbedingung: Die Buchstaben a und b derselben Nummer verlangen Gebäude „ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten“, Buchstabe g verlangt nichts dergleichen. Und er nennt den Außenbereich nicht — die Buchstaben a und b nehmen ihn mit den Worten „außer im Außenbereich“ ausdrücklich heraus, Buchstabe g schweigt dazu. Am Verfahren ändert die Lage im Außenbereich nach dem Wortlaut also nichts; ob dort überhaupt gebaut werden darf, entscheidet davon unabhängig § 35 BauGB, und eine private Terrassenüberdachung ist dort ein sonstiges Vorhaben nach dessen Absatz 2.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und g LBauO M-V in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2026; § 35 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 16, ausgegeben in Schwerin am 11. Juni 2026, S. 522 bis 544: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Architekten- und Ingenieurgesetzes vom 26. Mai 2026 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 19), herausgegeben als PDF von der Parlamentsdokumentation des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Gelesen: Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 und Abs. 9), Nummer 37 (§ 61 vollständig neu gefasst) und Nummer 38 (§ 62) sowie Artikel 4 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, für Artikel 2 am 14. Januar 2027). Gegengelesen im Gesetzgebungsvorgang desselben Portals: Drucksache 8/5681 vom 26. November 2025 mit der Begründung zu § 6 und § 61, Drucksache 8/6500 vom 28. April 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Bau) mit dem abgelehnten Änderungsantrag der Gruppe der FDP, Drucksache 8/6530 vom 6. Mai 2026 mit demselben Antrag im Plenum und das Beschlussprotokoll der 130. Sitzung vom 6. Mai 2026. Das Landesrechtsportal landesrecht-mv.de liefert an diesem Tag unter fünf geprüften Adressen nur eine JavaScript-Hülle ohne Gesetzestext.

Drei Meter, unabhängig von der Wandhöhe: die Abstandsfläche seit Juni 2026

Dieselbe Novelle hat auch das Abstandsflächenrecht umgestellt, und zwar an der Stelle, die für ein Dach am Haus zuerst zählt. § 6 Abs. 5 LBauO M-V ist vollständig ersetzt und bemisst die Tiefe der Abstandsfläche jetzt nach der Gebäudeklasse: drei Meter vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, vier Meter bei Gebäudeklasse 4, fünf Meter bei Gebäudeklasse 5. Erst danach kommt die Formel — Nummer 4 mit 0,2 H für Gewerbe- und Industriegebiete und für Antennenanlagen im Außenbereich, Nummer 5 „im Übrigen“ mit 0,4 H, beide mindestens drei Meter.

Wie weit diese Umstellung reicht, sagt die Begründung des Gesetzentwurfs selbst: „Bisher galt dieses Maß nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.“ Für das Wohnhaus, vor dem die meisten Terrassen liegen, bleibt es also bei drei Metern; hinzugekommen sind die Gebäudeklassen 3 und 4. Nummer 5 mit ihrem Faktor beschreibt dieselbe Begründung ausdrücklich als „Auffangtatbestand“, der „alle nicht von den Nummern 1 bis 3 erfassten Vorhaben“ erfasst. Das Abstandsflächen-Zitat weiter oben auf dieser Seite gibt genau diese Nummer 5 wieder — also den Auffangtatbestand und nicht die Nummer, die vor einem Wohnhaus greift. Zum selben Ergebnis führen beide: Nummer 5 nennt neben dem Faktor ein Mindestmaß von drei Metern, dasselbe Maß, das Nummer 1 fest vorschreibt, und der Faktor wird erst bei Höhen wirksam, die ein Terrassendach am Erdgeschoss nicht erreicht.

Für das Dach selbst steht die zweite Zahl eine Nummer weiter, und sie ist mit derselben Novelle geschärft worden. § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBauO M-V lässt „vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände einschließlich der Dachrinne“ bei der Bemessung außer Betracht — dass die Dachrinne in dieses Maß hineinzurechnen ist, begründet der Entwurf mit dem Brandschutz: Bliebe mehr unberücksichtigt, unterschritte der tatsächliche Abstand des Gebäudes „das brandschutzrechtlich relevante Maß von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze“. Für alles Größere sagt dieselbe Begründung, was gilt: „Die Möglichkeit, größere Gesimse und Dachüberstände zu bauen, bleibt unangetastet. In diesen Fällen müssen zur Gefahrenabwehr jedoch die Abstandsflächentiefen gemäß § 6 Absatz 5 LBauO M-V eingehalten werden.“ Eine Terrassenüberdachung kragt um ein Vielfaches von einem halben Meter aus; die Erleichterung der Nummer 1 trägt sie deshalb nicht.

Zwei weitere Einfügungen derselben Novelle treffen gerade die Terrasse, weil sie oft auf aufgeschüttetem Boden liegt. Der neue § 6 Abs. 9 bestimmt, dass für die Absätze 1 bis 8 die gewachsene Geländeoberfläche maßgeblich ist und die Bauaufsichtsbehörde sie festsetzt, soweit das erforderlich ist und unter Würdigung nachbarlicher Belange — wer das Gelände anhebt, misst die Höhe also nicht ab der neuen Oberfläche. Und § 6 Abs. 8 Satz 1 lässt in einer neuen Nummer 5 „Aufschüttungen zur Angleichung an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des angrenzenden Grundstücks“ in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zu; eine Angleichung an das Niveau nebenan braucht danach keine eigene Abstandsfläche.

Dass dies alles neben der Verfahrensfreiheit gilt und nicht an ihrer Stelle, sagt der neu gefasste § 61 in seinem Absatz 5: „Die Verfahrensfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.“ Die Begründung nennt den Anlass für diesen Hinweis: Er stehe dort „aufgrund der Erfahrungen in der Praxis“ und weise neben § 59 Abs. 3 noch einmal darauf hin. Kürzer gesagt: Die vierzig Quadratmeter ersparen den Bauantrag, nicht den Grenzabstand.

§ 6 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 9 sowie § 61 Abs. 5 LBauO M-V in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2026Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 16, ausgegeben in Schwerin am 11. Juni 2026, S. 522 bis 544: Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Architekten- und Ingenieurgesetzes vom 26. Mai 2026 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 19), herausgegeben als PDF von der Parlamentsdokumentation des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Gelesen: Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 und Abs. 9), Nummer 37 (§ 61 vollständig neu gefasst) und Nummer 38 (§ 62) sowie Artikel 4 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, für Artikel 2 am 14. Januar 2027). Gegengelesen im Gesetzgebungsvorgang desselben Portals: Drucksache 8/5681 vom 26. November 2025 mit der Begründung zu § 6 und § 61, Drucksache 8/6500 vom 28. April 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Bau) mit dem abgelehnten Änderungsantrag der Gruppe der FDP, Drucksache 8/6530 vom 6. Mai 2026 mit demselben Antrag im Plenum und das Beschlussprotokoll der 130. Sitzung vom 6. Mai 2026. Das Landesrechtsportal landesrecht-mv.de liefert an diesem Tag unter fünf geprüften Adressen nur eine JavaScript-Hülle ohne Gesetzestext.

Besonderheiten Mecklenburg-Vorpommerns

  • Mecklenburg-Vorpommern begrenzt die Tiefe nicht. Bis zum 11. Juni 2026 galten 30 m² und zusätzlich 3 m Tiefe; dieselbe Novelle hat die Fläche erhöht und die Tiefenbegrenzung gestrichen.
  • Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt den Grund für die Streichung: Die Tiefengrenze habe den Widerspruch erzeugt, dass eine Überdachung von 10 m × 3 m verfahrensfrei war, eine kleinere von 4 m × 4 m aber nicht.
  • Große Teile der Ostseeküste liegen im Landschaftsschutz- oder Nationalparkgebiet; dort greift die Verfahrensfreiheit oft nicht.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
  • Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.

Alle acht Vorhabenarten in Mecklenburg-Vorpommern im Überblick — mit LBauO M-V, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern

Braucht eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 40 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBauO M-V. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Den Außenbereich nennt dieser Buchstabe nicht, anders als die Buchstaben a und b derselben Nummer; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig.

Welcher Grenzabstand gilt in Mecklenburg-Vorpommern für Terrassenüberdachungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Nr. 5 LBauO M-V. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Mecklenburg-Vorpommern auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBauO M-V großzügiger wäre.

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