ThürBO · Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachung in Thüringen ohne Baugenehmigung
Was die Thüringer Bauordnung (ThürBO) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 23.10.2026Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO, geprüft auf landesrecht.thueringen.de
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Thüringen ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBOStand: 23.10.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich.
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 3 Einträge zu Terrassenüberdachungen in Thüringen; der jüngste stammt vom 23. Oktober 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Thüringen bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle TH | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Thüringen
In Thüringen beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 18,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt […]. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Vier Meter Tiefe: welche der beiden Zahlen zuerst greift
In Thüringen ist eine Terrassenüberdachung bis zu 30 m² Fläche und 4 m Tiefe verfahrensfrei, aber nur im Innenbereich — so § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO in der Fassung, die das Gesetz- und Verordnungsblatt am 18. Juli 2024 verkündet hat und die das Erste Thüringer Entlastungsgesetz an dieser Stelle nicht angefasst hat. Zwischen den beiden Maßen steht das Wort „und“: Wer eines überschreitet, verliert die Freistellung, auch wenn er das andere deutlich unterschreitet.
Welches der Maße zuerst greift, entscheidet der Zuschnitt, und bei dieser Zeile ist die Rechnung übersichtlich: 30 m² geteilt durch 4 m ergeben 7,50 m. So breit darf eine Überdachung sein, die die Tiefe voll ausschöpft. Eine Terrasse von 4,00 m Tiefe und 6,50 m Breite hat 26,00 m² und bleibt unter beiden Grenzen. Dieselbe Fläche in anderem Zuschnitt scheitert: 4,60 m Tiefe und 5,50 m Breite ergeben 25,30 m² — fast fünf Quadratmeter Luft bei der Fläche und trotzdem kein verfahrensfreies Vorhaben, weil die Tiefe 4 m übersteigt.
Dass die Tiefe und nicht die Fläche die schärfere Grenze ist, zeigt der Blick über die Landesgrenze — und er zeigt zugleich, dass dieselbe Konstruktion nicht überall dasselbe Verfahren auslöst. Nordrhein-Westfalen begrenzt die Fläche auf denselben Wert und die Tiefe auf 4,50 m. Eine Überdachung von 4,50 m Tiefe und 6,00 m Breite hat 27,00 m², ist dort verfahrensfrei und in Thüringen nicht. Für die Terrassenüberdachung unterscheiden sich die beiden Kataloge allein in dieser zweiten Zahl; an der Fläche scheitert hier nichts, was dort durchgeht.
Wie die 4 m zu messen sind, sagt die Bauordnung nicht, und sie sagt es an einer Stelle bemerkenswert deutlich nicht. Für die Abstandsfläche bestimmt § 6 Abs. 6 Nr. 1 ThürBO, dass „vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände“ außer Betracht bleiben — ohne jedes Maß. Mecklenburg-Vorpommern nennt an derselben Stelle einen halben Meter, Nordrhein-Westfalen eineinhalb. Für die Tiefe des Buchstaben g steht in Thüringen weder dort noch in § 2 eine Regel. Wer die 4 m knapp ausplanen will, lässt sich das Aufmaß deshalb vor dem Bau von der unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigen; die Auskunft kostet nichts, ein zurückgebautes Vordach schon.
Das Wort „Terrasse“ steht in der Thüringer Bauordnung an drei Stellen und bedeutet jedes Mal etwas anderes. Buchstabe g meint das Dach darüber und bindet es an zwei Maße. § 63 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e führt „Terrassen“ in der Aufzählung der anderen unbedeutenden Anlagen, zusammen mit Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden und Pergolen, und nennt für sie keine Zahl; was dort erfasst ist, sagt der Katalog nicht näher, und für das Dach über der Terrasse hält er mit Buchstabe g eine eigene Position mit zwei Maßen bereit. Und § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 lässt „Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 m“ ohne eigene Abstandsfläche zu, also die aufgesetzte Fläche am Haus. Wer die Terrasse pflastert und später überdacht, hat deshalb zwei Vorgänge vor sich und nicht einen.
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 15 Buchst. e sowie § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 ThürBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2024 Nr. 9, ausgegeben zu Erfurt am 18. Juli 2024, S. 298 bis 339, herausgegeben als PDF von der Parlamentsdokumentation des Thüringer Landtags. Gelesen: § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 6 vollständig, § 62, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 sowie § 64 und § 102. Gegengelesen an der Fassung von 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt 2014 Nr. 3, ausgegeben am 28. März 2014, S. 49 bis 100 (§ 6 Abs. 8 und § 60 Abs. 1 Nr. 1) und an der Synopse „Thüringer Bauordnung (ThürBO) 2024/2026“ der Architektenkammer Thüringen, die beide Spalten des § 6 und des § 63 vollständig abdruckt. Welche Buchstaben das Erste Thüringer Entlastungsgesetz geändert hat, ist am Änderungsbefehl selbst gelesen: Thüringer Landtag, Drucksache 8/3762 vom 22. Juni 2026, Artikel 11 Nr. 11. Das Landesrechtsportal landesrecht.thueringen.de liefert an diesem Tag unter vier geprüften Adressen nur eine JavaScript-Hülle ohne Gesetzestext.
Außer im Außenbereich: drei Buchstaben von zehn tragen diesen Vorbehalt
Der Vorbehalt steht im Gesetzestext und nicht in einer Auslegung: Buchstabe g endet mit den Worten „außer im Außenbereich“. Innerhalb derselben Nummer ist das die Ausnahme und nicht die Regel. Die Nummer 1 des § 63 Abs. 1 ThürBO führt zehn Buchstaben, und nur drei von ihnen tragen diesen Zusatz — Buchstabe a für das eingeschossige Gebäude, Buchstabe b für Garagen und Fahrradgebäude und Buchstabe g für die Terrassenüberdachung. Die übrigen sieben nennen ihn nicht: die beiden land- und forstwirtschaftlichen Positionen, Fahrgastunterstände, Schutzhütten, Wintergärten, Gartenlauben und Wochenendhäuser.
Was die Klausel praktisch bewirkt, ist ein Wechsel des Verfahrens, nicht nur eine Warnung. Greift die Verfahrensfreiheit nicht, gilt der Grundsatz des § 62 Abs. 1 ThürBO: Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung, „soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist“. Der zweite dieser Auswege ist im Außenbereich von vornherein verschlossen. § 64 Abs. 2 Nr. 1 setzt für die Genehmigungsfreistellung voraus, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder nach §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt — und wo ein solcher Plan gilt, ist die Fläche kein Außenbereich. Die beiden übrigen Ausnahmen des § 62 Abs. 1 helfen hier ebenfalls nicht: § 83 Abs. 2 betrifft Fliegende Bauten, § 84 Abs. 1 Vorhaben, deren Entwurfsarbeiten eine Baudienststelle des Bundes oder eines Landes leitet. Für die überdachte Terrasse am Wohnhaus im Außenbereich bleibt deshalb der Bauantrag.
Davon unabhängig läuft die zweite Prüfung, und sie ist die härtere. Ob im Außenbereich überhaupt gebaut werden darf, entscheidet nicht die Landesbauordnung, sondern § 35 BauGB. Eine private Terrassenüberdachung dient keinem der dort privilegierten Zwecke; sie ist ein sonstiges Vorhaben nach Absatz 2 und nur im Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Kommentarliteratur ordnet diesen Weg als engen Ausnahmefall ein: Nach ihrem Wortlaut sind sonstige Vorhaben im Einzelfall zwar zulässig, tatsächlich aber sei ihre Zulässigkeit „die absolute Ausnahme“ (Hauth, Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung, 2022, S. 90). Das ist eine Einordnung und kein Gesetzeswortlaut — der Wortlaut steht in § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB.
Die Frage, die damit vorgezogen wird, ist die nach der Lage, und sie ist nicht am Ortsschild zu beantworten. Ob ein Grundstück noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört oder schon im Außenbereich liegt, entscheidet sich am tatsächlich Vorhandenen und kann innerhalb einer Straße wechseln; die Gemeinde kann die Grenze zudem durch Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verschieben. Wer das für sein Grundstück klären will, bevor er plant, findet die Prüfreihenfolge und die Fragen an die Gemeinde in der Darstellung zu Innenbereich und Außenbereich.
§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und § 64 Abs. 2 Nr. 1 ThürBO; §§ 30, 34 und 35 BauGBQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2024 Nr. 9, ausgegeben zu Erfurt am 18. Juli 2024, S. 298 bis 339, herausgegeben als PDF von der Parlamentsdokumentation des Thüringer Landtags. Gelesen: § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 6 vollständig, § 62, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 sowie § 64 und § 102. Gegengelesen an der Fassung von 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt 2014 Nr. 3, ausgegeben am 28. März 2014, S. 49 bis 100 (§ 6 Abs. 8 und § 60 Abs. 1 Nr. 1) und an der Synopse „Thüringer Bauordnung (ThürBO) 2024/2026“ der Architektenkammer Thüringen, die beide Spalten des § 6 und des § 63 vollständig abdruckt. Welche Buchstaben das Erste Thüringer Entlastungsgesetz geändert hat, ist am Änderungsbefehl selbst gelesen: Thüringer Landtag, Drucksache 8/3762 vom 22. Juni 2026, Artikel 11 Nr. 11. Das Landesrechtsportal landesrecht.thueringen.de liefert an diesem Tag unter vier geprüften Adressen nur eine JavaScript-Hülle ohne Gesetzestext.
Warum die Fundstelle in älteren Unterlagen § 60 lautet
Die Zeile ist alt, ihre Nummer ist neu. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2014 Nr. 3, ausgegeben am 28. März 2014, führt den Freistellungskatalog in § 60 — „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“ — und die Bauaufsichtsbehörden in § 57. Im Blatt vom 18. Juli 2024 stehen beide drei Nummern weiter: Der Katalog trägt dieselbe Überschrift und die Nummer 63, und § 60 heißt jetzt „Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden“. Nach § 102 Abs. 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft, also am 19. Juli 2024; Absatz 2 setzt zum selben Zeitpunkt die Bauordnung vom 13. März 2014 außer Kraft.
Die Verschiebung ist kein Einzelfall innerhalb des Gesetzes, sondern geht durch den ganzen Fünften Teil, und zwar um drei Paragraphen: Aus § 57 wurde § 60, aus dem Grundsatz in § 59 wurde § 62, aus dem Freistellungskatalog in § 60 wurde § 63, aus der Genehmigungsfreistellung in § 61 wurde § 64. Wer eine Fundstelle aus einer Unterlage von vor Juli 2024 übernimmt, landet deshalb regelmäßig drei Paragraphen zu früh — und bei § 60 nicht bei einer leeren Stelle, sondern bei einer Vorschrift über Behörden, die mit dem eigenen Vorhaben nichts zu tun hat.
Für die Terrassenüberdachung hat der Wechsel eine Eigenart, die ihn besonders tückisch macht: Der Satz selbst ist derselbe geblieben. „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich“ steht Wort für Wort schon im Blatt von 2014, dort als Buchstabe g des § 60 Abs. 1 Nr. 1. Nebenan hat sich dagegen etwas geändert: Buchstabe a nannte 2014 eine Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² und nennt heute 30 m² Grundfläche, und die Garagenzeile verwies damals für die mittlere Wandhöhe auf § 6 Abs. 8, heute auf § 6 Abs. 7. Eine alte Unterlage trifft bei der Terrasse also die richtigen Zahlen und bei den Nachbarzeilen die falschen.
Dass die alte Nummer weiter im Umlauf ist, lässt sich an amtlichen Stellen nachlesen und nicht nur an Ratgebern. Die Stadt Leinefelde-Worbis stellt ein Merkblatt „Informationen zum Bauantragsverfahren“ bereit, das seine Grundlage im Kopf selbst nennt — „ThürBO vom 13. März 2014“ — und die verfahrensfreien Vorhaben folgerichtig unter „§ 60 ThürBO“ aufzählt, die Genehmigungsfreistellung unter § 61 und das vereinfachte Verfahren unter § 62. Seine Terrassenzeile ist dabei wortgleich mit der heutigen. Das Merkblatt sagt also selbst, auf welcher Fassung es ruht — wer diesen Satz im Kopf überliest, übernimmt für die Terrasse den richtigen Inhalt unter einer Nummer, die seit dem 19. Juli 2024 eine andere Vorschrift bezeichnet.
Praktisch folgt daraus eine kleine Regel für die Anfrage beim Bauamt. Die Zahlen sind das Unverfängliche an dieser Zeile — sie stimmen in beiden Zählungen. Was eine Anfrage aufhält, ist die Fundstelle: Wer „§ 60 ThürBO“ schreibt und die Terrassenüberdachung meint, benennt die Behördenvorschrift. Richtig ist § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO. Dieselbe Verschiebung trifft die Garagenzeile, die im selben Katalog unter Buchstabe b steht und deren eigene Seite sie ausführt.
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und § 102 ThürBO; § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO in der Fassung vom 13. März 2014Quelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 23.10.2026 — an der Primärquelle geprüft
Gelesen: Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2024 Nr. 9, ausgegeben zu Erfurt am 18. Juli 2024, S. 298 bis 339, herausgegeben als PDF von der Parlamentsdokumentation des Thüringer Landtags. Gelesen: § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 6 vollständig, § 62, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 sowie § 64 und § 102. Gegengelesen an der Fassung von 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt 2014 Nr. 3, ausgegeben am 28. März 2014, S. 49 bis 100 (§ 6 Abs. 8 und § 60 Abs. 1 Nr. 1) und an der Synopse „Thüringer Bauordnung (ThürBO) 2024/2026“ der Architektenkammer Thüringen, die beide Spalten des § 6 und des § 63 vollständig abdruckt. Welche Buchstaben das Erste Thüringer Entlastungsgesetz geändert hat, ist am Änderungsbefehl selbst gelesen: Thüringer Landtag, Drucksache 8/3762 vom 22. Juni 2026, Artikel 11 Nr. 11. Das Landesrechtsportal landesrecht.thueringen.de liefert an diesem Tag unter vier geprüften Adressen nur eine JavaScript-Hülle ohne Gesetzestext.
Besonderheiten Thüringens
- Neben der Fläche begrenzt Thüringen die Tiefe auf 4 m.
- Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Thüringen in § 63 ThürBO. § 60 ThürBO regelt Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden und wird häufig verwechselt.
- Die Grenzbebauung steht in Thüringen in § 6 Abs. 7, nicht in Absatz 8.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
- Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.
Alle acht Vorhabenarten in Thüringen im Überblick — mit ThürBO, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Thüringen
Braucht eine Terrassenüberdachung in Thüringen eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ThürBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Freistellung gilt nur im Innenbereich.
Welcher Grenzabstand gilt in Thüringen für Terrassenüberdachungen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Thüringen auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo ThürBO großzügiger wäre.

