BauO LSA · Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung
Was die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.
Rechtsstand: 24.10.2026Stand: 24.10.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA, erfasst über landesrecht.sachsen-anhalt.de
Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung sein?
Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA. Den Außenbereich nennt dieser Buchstabe nicht, anders als die Buchstaben a und b derselben Nummer; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.
Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSAStand: 24.10.2026
Der Gesetzestext im Wortlaut
Verfahrensfreiheit
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m².
Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Terrassenüberdachungen in Sachsen-Anhalt; der jüngste stammt vom 24. Oktober 2026. Zum Änderungsprotokoll
Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen
Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Sachsen-Anhalt bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.
| Grundfläche (außen) | 12,00 m² |
|---|---|
| Mittlere Höhe | 2,70 m |
| Brutto-Rauminhalt | 32,4 m³ |
| Schwelle ST | 30 m² |
| Erforderliche Abstandsfläche | 3,00 m |
| Ergebnis | verfahrensfrei |
Abstandsflächen und Grenzbebauung in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
Grenzbebauung
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Seit dem 24. Januar 2026 ohne Tiefenbegrenzung
Die Katalogposition besteht aus sechs Wörtern und einer Zahl: § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA stellt „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m²“ verfahrensfrei. Damit ist sie vollständig zitiert. Sie nennt keine Tiefe, keine Breite, keinen Abstand zur Nachbargrenze und keine Bedingung an die Nutzung; auch die Wendung „außer im Außenbereich“, die die Buchstaben a und b derselben Nummer beide tragen, steht hier nicht. Wer in Sachsen-Anhalt wissen will, ob seine Überdachung ein Verfahren braucht, hat genau eine Zahl zu prüfen.
Das war bis vor kurzem anders, und der Tag lässt sich genau benennen. Bis zum 23. Januar 2026 lautete derselbe Buchstabe „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m“. Gestrichen hat diese Wendung das Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2026, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 23. Januar 2026 auf Seite 10. Nach seinem Artikel 4 Abs. 1 tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft; einzelne Nummern schiebt Absatz 2 auf den 1. August 2026, die Nummer mit dem Freistellungskatalog gehört nicht dazu. Die Tiefe ist also seit dem 24. Januar 2026 fort.
Woher sie verschwunden ist, erklärt zugleich, warum so viele Darstellungen sie weiterführen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung stand die Streichung nicht: Drucksache 8/5568 vom 3. Juni 2025 ändert am Freistellungskatalog die Nummern 3 und 15 und lässt die Nummer 1 unangetastet. Eingefügt hat sie erst der Ausschuss für Infrastruktur und Digitales. Seine Beschlussempfehlung — Drucksache 8/6367 vom 12. Dezember 2025 — stellt dem Regierungsentwurf Spalte für Spalte eine eigene Fassung gegenüber, und deren Artikel 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa lautet: „In Buchstabe i werden die Wörter ‚und einer Tiefe bis zu 3 m‘ gestrichen.“ Der Landtag hat diese Fassung am 16. Dezember 2025 angenommen. Die Pressemitteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales zur Novelle nennt die Terrassenüberdachung nicht — die Änderung stand nur in der Synopse einer Ausschussdrucksache.
Praktisch ist dadurch nicht die Fläche größer geworden, sondern ihr Zuschnitt frei. 8 m Breite mal 3,75 m Tiefe ergeben 8 × 3,75 = 30 m² und treffen die Schwelle damit genau. Unter der alten Fassung war dieselbe Überdachung nicht verfahrensfrei, weil 3,75 m über der Tiefengrenze lagen; wer die 30 m² ausschöpfen wollte, musste sie zu einem Streifen von 10 m × 3 m ziehen. Heute geht auch das Quadrat: Die Wurzel aus 30 ist rund 5,47, ein Grundriss von etwa 5,47 m × 5,47 m misst also ebenfalls 30 m².
Die umgekehrte Richtung trifft häufiger zu. Eine Überdachung von 4 m mal 4 m misst 16 m² und bleibt damit weit unter jeder Flächengrenze — in Berlin, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein fällt sie trotzdem aus der Verfahrensfreiheit, weil deren Kataloge die Tiefe auf 3 m begrenzen. In Sachsen-Anhalt ist sie frei. An der Tiefengrenze scheitert eben nicht die große Überdachung, sondern die kleine, die weit genug vor die Hauswand reicht, um darunter einen Tisch zu stellen.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig, und § 60 BauO LSA sagt das selbst. Absatz 5 lautet: „Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.“ Absatz 6 lässt daneben § 85 — die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde — und alle anderen Vorschriften unberührt, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung nötig ist. Was ein Bebauungsplan zur überbaubaren Grundstücksfläche festsetzt, gilt also unverändert, und die Abstandsflächen gelten auch. Nur geprüft wird nichts davon vorab: Ohne Verfahren gibt es keine Behörde, die den Fehler vor dem Bau bemerkt.
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i sowie Abs. 5 und 6 BauO LSAQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 24.10.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Gelesen: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 316). Für den Änderungsbefehl, der die Tiefenbegrenzung gestrichen hat: Landtag von Sachsen-Anhalt, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur und Digitales, Drucksache 8/6367 vom 12. Dezember 2025, Synopse zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 8/5568 vom 3. Juni 2025, dort Artikel 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Artikel 4; vom Landtag angenommen am 16. Dezember 2025, verkündet als Gesetz vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA Nr. 1 vom 23. Januar 2026, S. 10). Für den Wortlaut vor dieser Änderung und für §§ 6, 58 und 60 im Übrigen: die archivierte Ausgabe des amtlichen Landesrechtsportals vom 8. Dezember 2019, Fassung „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187)“, mit vollständigem Gesetzestext. Die Änderungsbefehle der Gesetze vom 18. November 2020 (GVBl. LSA S. 660), 21. März 2023 (S. 178) und 14. Februar 2024 (S. 22) sind daraufhin gelesen, ob eines von ihnen § 60 Abs. 1 Nr. 1 berührt — keines tut es. Gegengelesen am konsolidierten Ergebnis in zwei voneinander unabhängigen Textausgaben mit Fassungsdatum nach dem 1. August 2026. Das Landesrechtsportal selbst antwortete am 24. Oktober 2026 unter fünf Adressen mit 5 268 Byte JavaScript ohne Gesetzestext; seine REST-Schnittstelle mit HTTP 500.
An der Grenze entscheidet § 6, nicht der Freistellungskatalog
Zum Abstand zur Nachbargrenze sagt Buchstabe i nichts. Das ist keine Auslassung, sondern Systematik: Der Freistellungskatalog beantwortet allein, ob ein Verfahren nötig ist, und § 60 Abs. 5 BauO LSA stellt ausdrücklich klar, dass die übrigen Vorschriften davon unberührt bleiben. Wo die Überdachung stehen darf, steht in § 6. Dass mehrere verbreitete Ratgeberseiten für Sachsen-Anhalt einen Mindestabstand von 3 m zur Grenze als Bedingung der Verfahrensfreiheit nennen, lässt sich am Wortlaut des Buchstaben i nicht nachvollziehen — dort steht keine solche Bedingung. Eine Abstandsfläche kann trotzdem einzuhalten sein; sie folgt nur aus einer anderen Vorschrift.
Der Grundfall steht in § 6 Abs. 5 BauO LSA: „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.“ H ist dabei das Maß, das Absatz 4 aus der Wandhöhe und einem Zuschlag für das Dach bildet. Satz 3 desselben Absatzes enthält eine Erleichterung, die für das Einfamilienhaus mit angebauter Terrasse fast immer greift: Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 3 m. Für diese Gebäude gilt damit ein fester Wert, gleich wie hoch die Wand ist — der Mindestwert des Satzes 1 ist hier zugleich der Höchstwert. Satz 4 nimmt das allerdings wieder zurück, wo eine städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach § 85 BauO LSA eigene Maße setzt: Dann finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Die Gemeinde kann die Abstandsflächentiefe also abweichend bestimmen, und § 85 Abs. 1 Nr. 3 erlaubt ihr das ausdrücklich.
Für die an das Haus angebaute Überdachung ist aber eine andere Vorschrift die entscheidende, und sie wird selten genannt. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA lässt Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Sie nehmen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch, sie treten nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vor, und sie bleiben mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt. Eine Überdachung, die alle drei erfüllt, erzeugt überhaupt keine eigene Abstandsfläche. Nummer 1 derselben Vorschrift tut dasselbe für vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bis zu 0,80 m — die Regel, an der der überstehende Rand des Terrassendachs hängt.
Das Drittel und die 1,50 m sind in der Praxis die engere Grenze. Eine Überdachung, die über die ganze Hausbreite läuft oder die mehr als anderthalb Meter vorspringt — und das tut fast jede, unter der ein Tisch stehen soll —, ist kein Vorbau mehr im Sinne dieser Nummer. Dann bemisst sich die Abstandsfläche nach den Absätzen 4 und 5, und zwar vor der Außenwand der Überdachung selbst. Welcher der beiden Wege gilt, entscheidet sich also nicht an der Fläche, die über die Verfahrensfreiheit entscheidet, sondern an zwei ganz anderen Maßen.
Bleibt der dritte Weg: unmittelbar an die Grenze. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA lässt in den Abstandsflächen eines Gebäudes und ohne eigene Abstandsflächen „Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m“ zu. Ob eine offene Terrassenüberdachung darunter fällt, hängt daran, ob sie ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO LSA ist — „selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können“ —, und beim Anbau an das Wohnhaus ist gerade die selbstständige Nutzbarkeit zweifelhaft. Eine veröffentlichte Entscheidung, die das für Sachsen-Anhalt klärt, ist nicht auffindbar — diese Frage bleibt hier offen. Wer die Überdachung an die Grenze setzen will, sollte diese eine Frage vorher mit der unteren Bauaufsichtsbehörde klären; sie ist der Punkt, an dem die Einschätzung auseinandergeht.
Für das Rechnen selbst hilft die Unterscheidung mehr als jede Faustzahl: Der erste Weg fragt nach der Tiefe der Abstandsfläche vor der eigenen Wand, der dritte nach der Länge entlang der Grenze. Beides sind verschiedene Maße in verschiedenen Absätzen, und beide lassen sich mit den Zahlen des eigenen Grundstücks durchrechnen, bevor die Frage überhaupt an die Behörde geht.
§ 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 sowie § 60 Abs. 5 BauO LSAQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 24.10.2026 — Sekundärquelle, Prüfung steht aus
Gelesen: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 316). Für den Änderungsbefehl, der die Tiefenbegrenzung gestrichen hat: Landtag von Sachsen-Anhalt, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur und Digitales, Drucksache 8/6367 vom 12. Dezember 2025, Synopse zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 8/5568 vom 3. Juni 2025, dort Artikel 1 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Artikel 4; vom Landtag angenommen am 16. Dezember 2025, verkündet als Gesetz vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSA Nr. 1 vom 23. Januar 2026, S. 10). Für den Wortlaut vor dieser Änderung und für §§ 6, 58 und 60 im Übrigen: die archivierte Ausgabe des amtlichen Landesrechtsportals vom 8. Dezember 2019, Fassung „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187)“, mit vollständigem Gesetzestext. Die Änderungsbefehle der Gesetze vom 18. November 2020 (GVBl. LSA S. 660), 21. März 2023 (S. 178) und 14. Februar 2024 (S. 22) sind daraufhin gelesen, ob eines von ihnen § 60 Abs. 1 Nr. 1 berührt — keines tut es. Gegengelesen am konsolidierten Ergebnis in zwei voneinander unabhängigen Textausgaben mit Fassungsdatum nach dem 1. August 2026. Das Landesrechtsportal selbst antwortete am 24. Oktober 2026 unter fünf Adressen mit 5 268 Byte JavaScript ohne Gesetzestext; seine REST-Schnittstelle mit HTTP 500.
Besonderheiten Sachsen-Anhalts
- Sachsen-Anhalt begrenzt die Tiefe nicht. Bis zum 23. Januar 2026 galten 30 m² und zusätzlich 3 m Tiefe; das Gesetz vom 14. Januar 2026 hat die Tiefe gestrichen, und zwar erst im Ausschuss — der Regierungsentwurf sah die Streichung nicht vor.
- Acht der sechzehn Kataloge nennen neben der Fläche eine Tiefe, acht nicht. Drei Positionen nennen überhaupt nur eine Fläche und sonst keine Bedingung: Bayern und Sachsen-Anhalt mit 30 m², Mecklenburg-Vorpommern mit 40 m².
- Ungeprüft: Für Sachsen-Anhalt ließ sich der Wortlaut der seit dem 24. Januar 2026 geltenden Fassung nicht an der Primärquelle nachlesen. Der Wert stammt aus einer Sekundärquelle und ist vor einer Entscheidung bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Bundesweit gültige Hinweise
- Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
- Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.
Alle acht Vorhabenarten in Sachsen-Anhalt im Überblick — mit BauO LSA, Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt
Braucht eine Terrassenüberdachung in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?
Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Den Außenbereich nennt dieser Buchstabe nicht, anders als die Buchstaben a und b derselben Nummer; bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig.
Welcher Grenzabstand gilt in Sachsen-Anhalt für Terrassenüberdachungen?
0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.
Gilt die Regel in Sachsen-Anhalt auch im Kleingarten?
Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo BauO LSA großzügiger wäre.

