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LBO SH · Terrassenüberdachungen

Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein ohne Baugenehmigung

Was die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) für Terrassenüberdachungen vorschreibt — mit wörtlichem Gesetzeszitat, berechneter Abstandsfläche und der Grundfläche, die sich daraus in der Praxis ergibt.

Rechtsstand: 25.10.2026Stand: 25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO, geprüft auf gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein ohne Baugenehmigung sein?

Bis 30 m² Brutto-Grundfläche, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO. Die Wendung „außer im Außenbereich“ kennt dieser Katalog nicht; der Buchstabe a derselben Nummer nennt den Außenbereich allein, um dort eine kleinere Zahl zu setzen. Bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBOStand: 25.10.2026

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Der Gesetzestext im Wortlaut

Verfahrensfreiheit

Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Das Änderungsprotokoll verzeichnet 2 Einträge zu Terrassenüberdachungen in Schleswig-Holstein; der jüngste stammt vom 25. Oktober 2026. Zum Änderungsprotokoll

Rechenbeispiel mit marktüblichen Maßen

Das Rechenbeispiel ist eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung: 4,00 × 3,00 m, 2,40 m Wandhöhe, Satteldach bis 3,00 m Firsthöhe. Das sind 12,00 m² Grundfläche und eine mittlere Höhe von 2,70 m — macht 32,4 m³ Brutto-Rauminhalt. Schleswig-Holstein bemisst die Freistellung allerdings nach der Grundfläche. Maßgeblich sind hier also die 12,00 m², nicht der Rauminhalt — eine niedrigere Traufe ändert am Ergebnis nichts.

Rechenbeispiel: Maße für eine Terrassenüberdachung in marktüblicher Ausführung und Vergleich mit dem Schwellenwert Schleswig-Holsteins.
Grundfläche (außen)12,00 m²
Mittlere Höhe2,70 m
Brutto-Rauminhalt32,4 m³
Schwelle SH30 m²
Erforderliche Abstandsfläche3,00 m
Ergebnisverfahrensfrei

Abstandsflächen und Grenzbebauung in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein beträgt die Abstandsfläche 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3,00 m. Für das Rechenbeispiel oben sind das 3,00 m. Direkt an die Grenze dürfen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe, mit höchstens 9,00 m Wandlänge je Grenze und 15,00 m insgesamt.

Abstandsflächen

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Es genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens aber 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

Grenzbebauung

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBOPrimärquelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 04.08.2026 — an der Primärquelle geprüft

„Ebenerdiger“: ein Wort, das nur hier steht und nirgends erklärt wird

Die Katalogposition ist ein einziger Satzteil: § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO stellt „Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m“ verfahrensfrei. Damit ist sie vollständig zitiert. Das zweite Wort steht in keiner der fünfzehn anderen Terrassenzeilen des Bundesgebiets, und es ist kein Beiwerk: Es beschreibt nicht die Überdachung, sondern die Terrasse darunter. Wer ein Dach über eine Fläche bauen will, die nicht auf Höhe des Geländes liegt, hat damit eine Bedingung zu erfüllen, die mit Fläche und Tiefe nichts zu tun hat.

Das Wort steht in der Landesbauordnung genau einmal — in dieser Zeile. Erklärt wird es nirgends: § 2, der die Begriffe des Gesetzes festlegt, kennt es nicht. Auffällig ist dabei, dass das Gesetz denselben Gedanken an anderen Stellen mit anderen Worten ausdrückt. Die §§ 33 und 34 sprechen von Nutzungseinheiten und Geschossen, die „zu ebener Erde“ liegen oder eben nicht liegen; § 76 nennt „erdgeschossige“ Zelte und Verkaufsgeschäfte. Drei Formulierungen für eine Lage, und nur eine davon steht im Freistellungskatalog.

Die amtliche Auslegung legt sich auf das Dach fest und nicht auf die Terrasse. Die Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung, ein Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 3. März 2026, widmet ausgerechnet diesem Buchstaben eine eigene Nummer und schreibt dort: „Terrassenüberdachungen sind freistehende und offene oder offen an Gebäude anschließende Dächer. Erfasst sind lediglich die Dachkonstruktion und gegebenenfalls erforderliche Stützen der Terrasse. Werden seitliche Wände oder Brüstungen ausgeführt, handelt es sich nicht um Terrassenüberdachungen i. S. dieser Vorschrift.“ Drei Sätze zu dem Substantiv also, und keiner zu dem Adjektiv. „Ebenerdig“ kommt im ganzen Erlass dreimal vor — bei Abstellräumen für Kinderwagen und Fahrräder und zweimal bei Stellplätzen. Zur Terrasse an keiner Stelle.

Mit der Ebenerdigkeit steht Schleswig-Holstein nicht allein, mit dem Wort schon. Vier weitere Kataloge binden die Freistellung an die Höhenlage, jeder mit anderer Reichweite: Baden-Württemberg stellt Terrassen und Terrassenüberdachungen frei, nimmt aber Dachterrassen und deren Überdachungen ausdrücklich aus; Hamburg erfasst nur Überdachungen „vor Erdgeschossen“; Hessen nennt Überdachungen „erdgeschossiger Terrassen“; Rheinland-Pfalz stellt „zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten“ frei. Fünf von sechzehn also, und fünf verschiedene Anknüpfungen — an die Terrasse, an das Geschoss davor, an den Anbau. Der Ländervergleich steht in der Übersicht zur Terrassenüberdachung.

Was folgt daraus für eine Terrasse auf einem Podest, einer Aufschüttung oder über einem Souterrain? Zunächst nur eines, und es ist weniger, als viele erwarten: Ihre Überdachung ist von Buchstabe g nicht erfasst. Das ist nicht dasselbe wie genehmigungspflichtig. Die Verfahrensfreiheit ist ein Katalog mit fünfzehn Nummern, und die Frage, ob eine andere von ihnen greift, beantwortet der Wortlaut dieser einen nicht. Wie weit das Wort reicht und wo die Behörde die Grenze zieht, sagt in Schleswig-Holstein keine Vorschrift und kein veröffentlichter Erlass. Diese Frage ist offen, und der folgende Abschnitt sagt, wer sie verbindlich beantwortet.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO Schleswig-Holstein; § 2, § 33, § 34 und § 76 LBO; Nr. 14 zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g VollzBekLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504). Gelesen ist der Volltext der §§ 2, 6, 57, 59, 61 und 62 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021 Nr. 17, ausgegeben am 30. Dezember 2021, ab Seite 1422 — § 61 ab Seite 1447, § 6 ab Seite 1427 —, herausgegeben als PDF von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, weil das Landesrechtsportal des Landes unter sechs am 25. Oktober 2026 geprüften Adressen keinen Gesetzestext ausliefert und der Jahrgangsband 2024 des amtlichen Verkündungsportals ein Scan ohne Textebene ist. Für den geltenden Stand der Nummer 1 des § 61 Abs. 1: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses, Drucksache 20/1878 vom 20. Februar 2024, Synopse auf Seite 11, zum Gesetzentwurf Drucksache 20/1168 vom 28. Juni 2023. Für die Fundstelle der Bekanntmachung: Jahresinhaltsverzeichnis des GVOBl. Schl.-H. 2024 beim amtlichen Verkündungsportal. Für die amtliche Auslegung: Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung (VollzBekLBO), Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 3. März 2026, Nummern 2 und 13 zu § 2, Nummer 28 zu § 2 Abs. 3 Satz 3, Nummern 21 bis 24 zu § 6 Abs. 5 und 6, Nummer 48 zu § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Nummern 14 und 15 zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g. Für die Praxis einer unteren Bauaufsichtsbehörde: Merkblatt „Verfahrensfreie Bauvorhaben“ des Amtes für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation der Landeshauptstadt Kiel. Alles am 25. Oktober 2026 abgerufen.

Die Terrasse selbst ist eine Aufschüttung — und hat eine eigene Nummer

Bevor das Dach eine Frage ist, ist die Fläche darunter eine. Die Vollzugsbekanntmachung ordnet sie ausdrücklich ein: „Aufschüttungen und Abgrabungen sind künstliche Veränderungen der vorhandenen Erdoberfläche. Dazu gehört auch die Auffüllung eines Grundstücks durch Bauschutt oder die Anlage einer Terrasse.“ § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO zählt Aufschüttungen und Abgrabungen zu den baulichen Anlagen. Eine angelegte Terrasse ist damit nicht bloß Gartengestaltung, sondern eine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes.

Daraus folgt eine Zweiteilung, die kaum eine Darstellung nennt: Fläche und Dach stehen in zwei verschiedenen Nummern desselben Katalogs. Für die Fläche ist § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. g LBO die einschlägige Position. Sie stellt „andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen“ frei und zählt „Terrassen“ dabei ausdrücklich auf, zusammen mit Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Pergolen, Hofeinfahrten und Teppichstangen; ein Maß nennt sie nicht, verlangt dafür aber, dass die Anlage unbedeutend ist. Steht die Aufschüttung für sich, kommt stattdessen die Nummer 9 in Betracht, die selbstständige Aufschüttungen bis 1.000 m² freistellt. Das Dach über der Terrasse steht in keiner von beiden, sondern in Nummer 1 Buchstabe g, mit zwei Maßen und dem Adjektiv. Wer erst pflastert und später überdacht, hat deshalb zwei Vorgänge vor sich und nicht einen.

Wo bei Höhen gemessen wird, sagt das Gesetz dagegen genau. § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO bestimmt: Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; gibt es keine solche Festsetzung, gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Die Vollzugsbekanntmachung ergänzt eine Regel, die gerade beim Gelände rund um eine Terrasse zählt: „Veränderungen der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit der Baumaßnahme sowie Geländeveränderungen mit dem erkennbaren Ziel einer Verkürzung der Abstandsflächentiefe sind nicht zu berücksichtigen.“ Wer den Garten anhebt, verschiebt die Bezugslinie also nicht mit. Ob diese Regel auch auf das Wort „ebenerdig“ in Buchstabe g durchschlägt, steht an keiner Stelle — sie ist für die Ermittlung der Höhe geschrieben.

Für den Souterrainfall führt das Gesetz ein Maß, nur beantwortet es eine andere Frage. § 2 Abs. 6 LBO: „Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse.“ Das entscheidet über die Einordnung des Geschosses und damit über Gebäudeklassen und Brandschutz — nicht darüber, ob die Terrasse vor dem Erdgeschoss ebenerdig liegt. Ein Haus mit hochliegendem Erdgeschoss hat seine Terrasse regelmäßig auf einem Podest, und für dieses Podest nennt das Gesetz keine Toleranz.

Die Aufschüttung an der Grenze ist ihrerseits ein Streitpunkt, und die Vollzugsbekanntmachung sagt das offen. Stützwände seien von der Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBO erfasst, und zwar sowohl solche, die vorhandenes Gelände abstützen, als auch Stützwände von Aufschüttungen — dafür führt der Erlass einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 an. Für die Aufschüttung selbst gilt das nicht: Ob von ihr eine gebäudegleiche und damit abstandsflächenrelevante Wirkung ausgeht, sei „unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden“; zitiert ist dafür ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 8. Oktober 2025, das der Erlass selbst als nicht veröffentlicht kennzeichnet. Nachprüfbar ist deshalb nur, dass die Behörde sich darauf beruft, nicht dessen Begründung.

Bleibt die Frage, was gilt, wenn Buchstabe g nicht greift. § 59 Abs. 1 LBO ist der Grundsatz: „Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“ Einer dieser Auswege ist die Genehmigungsfreistellung des § 62, und sie ist an vier Voraussetzungen des Absatzes 2 gebunden: Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder nach §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB, Übereinstimmung mit dessen Festsetzungen, gesicherte Erschließung und das Schweigen der Gemeinde binnen eines Monats. Ob eine nicht ebenerdige Terrassenüberdachung stattdessen unter eine andere Nummer des § 61 fällt, ist mit dem Katalog nicht zu entscheiden; die Antwort hängt daran, ob die Konstruktion ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO ist, und das ist beim Anbau an das Wohnhaus gerade zweifelhaft. Verbindlich klärt das die untere Bauaufsichtsbehörde: nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister; nach Absatz 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde diese Aufgaben auf amtsfreie Gemeinden und Ämter übertragen. Und unabhängig davon stellt § 59 Abs. 2 klar, dass Genehmigungsfreiheit von den materiellen Anforderungen nicht entbindet.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6, § 57 Abs. 1 und 2, § 59, § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. g und § 62 Abs. 2 LBO Schleswig-Holstein; Nr. 2 zu § 2 und Nr. 28 zu § 2 Abs. 3 Satz 3 VollzBekLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504). Gelesen ist der Volltext der §§ 2, 6, 57, 59, 61 und 62 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021 Nr. 17, ausgegeben am 30. Dezember 2021, ab Seite 1422 — § 61 ab Seite 1447, § 6 ab Seite 1427 —, herausgegeben als PDF von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, weil das Landesrechtsportal des Landes unter sechs am 25. Oktober 2026 geprüften Adressen keinen Gesetzestext ausliefert und der Jahrgangsband 2024 des amtlichen Verkündungsportals ein Scan ohne Textebene ist. Für den geltenden Stand der Nummer 1 des § 61 Abs. 1: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses, Drucksache 20/1878 vom 20. Februar 2024, Synopse auf Seite 11, zum Gesetzentwurf Drucksache 20/1168 vom 28. Juni 2023. Für die Fundstelle der Bekanntmachung: Jahresinhaltsverzeichnis des GVOBl. Schl.-H. 2024 beim amtlichen Verkündungsportal. Für die amtliche Auslegung: Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung (VollzBekLBO), Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 3. März 2026, Nummern 2 und 13 zu § 2, Nummer 28 zu § 2 Abs. 3 Satz 3, Nummern 21 bis 24 zu § 6 Abs. 5 und 6, Nummer 48 zu § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Nummern 14 und 15 zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g. Für die Praxis einer unteren Bauaufsichtsbehörde: Merkblatt „Verfahrensfreie Bauvorhaben“ des Amtes für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation der Landeshauptstadt Kiel. Alles am 25. Oktober 2026 abgerufen.

Drei Meter Tiefe und die 1,50 Meter der Vollzugsbekanntmachung

Zwischen den beiden Maßen des Buchstaben g steht das Wort „und“, und daran scheitern die Vorhaben, die man nicht erwartet. Eine Überdachung von 3,40 m Tiefe und 3,40 m Breite misst 3,40 × 3,40 = 11,56 m². Das ist nicht einmal die Hälfte der zulässigen Fläche — und verfahrensfrei ist sie trotzdem nicht, weil die Tiefe über drei Metern liegt. An der Tiefengrenze scheitert also nicht die große Überdachung, sondern die quadratische: die, unter der ein Tisch mit Stühlen ringsum stehen soll.

Wie die Tiefe zu messen ist, sagt weder das Gesetz noch der Erlass — und das ist hier keine Haarspalterei. Für die Garage an der Grenze rechnet das Merkblatt des Kieler Bauordnungsamts den Dachüberstand ausdrücklich mit: Es nennt dort eine Gesamtlänge „bis zu 9,00 m (inklusive Dachüberstand)“. Für die Tiefe des Buchstaben g findet sich keine entsprechende Aussage — weder dort noch in der Vollzugsbekanntmachung. Ein Dach von 2,90 m Tiefe mit 0,30 m Überstand reicht 3,20 m vor die Wand; bei 6,00 m Breite sind das 2,90 × 6,00 = 17,40 m² überdachte Fläche, also nicht einmal zwei Drittel der zulässigen Fläche. Ob dieses Vorhaben ein Verfahren braucht, entscheidet allein die Frage, ob der Überstand mitzählt. Wer so knapp plant, lässt sich das Aufmaß vorher bestätigen; die Auskunft kostet nichts, ein zurückgebautes Vordach schon.

Für die Abstandsfläche kommt ein drittes Maß hinzu, und es steht nicht im Gesetz. § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO lässt „vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände“ bei der Bemessung außer Betracht — ohne jede Zahl. Die Vollzugsbekanntmachung füllt diese Lücke: Solche Bauteile könnten „nach ihrer Zweckbestimmung … nur als solche gelten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt bleiben“. Sie setzt daneben eine zweite Schwelle: Dachüberstände von über 0,7 m könnten je nach Gebäudehöhe und örtlicher Bautradition andere Funktionen haben und seien dann wie Vorbauten nach Nummer 2 zu behandeln. Deren Buchstabe b nennt dieselben 1,50 m — und die Nummer 24 des Erlasses zählt als Vorbauten Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Erker und Balkone auf, die Terrassenüberdachung nicht.

Rechnet man das zusammen, ist die Lage eindeutiger als die Vorschriften: Eine Überdachung, die die drei Meter des Buchstaben g ausschöpft, ist doppelt so tief wie das, was der Erlass einem vortretenden Bauteil zugesteht. Sie bleibt also bei der Bemessung der Abstandsfläche nicht außer Betracht, sondern erzeugt eine eigene — gemessen vor ihrer eigenen Außenwand. Die Verfahrensfreiheit ändert daran nichts; sie erspart das Verfahren, in dem jemand nachgerechnet hätte.

Was dann gilt, steht in § 6 Abs. 5 LBO, und für das Einfamilienhaus greift nicht der Satz, den man zuerst liest. Satz 1 nennt die Tiefe 0,4 H, mindestens drei Meter; Satz 3 setzt für die Außenwände von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen eine feste Tiefe von drei Metern. Die Vollzugsbekanntmachung sagt dazu, diese Sonderregelung gelte „unabhängig davon, ob sich bei exakter Ermittlung geringere oder tiefere Abstandsflächen ergeben würden“, und sie entfalle, wenn das Gebäude ganz oder teilweise umgenutzt wird. Satz 4 nimmt sie dort zurück, wo eine städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach § 86 LBO eigene Maße setzt. Das Terrassendach am Wohnhaus trifft damit auf zwei Angaben von drei Metern, die nichts miteinander zu tun haben: drei Meter Tiefe im Katalog und drei Meter Abstand im § 6. Aus der einen folgt die andere nicht.

§ 6 Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und g LBO Schleswig-Holstein; Nummern 21 bis 24 zu § 6 VollzBekLBOQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504). Gelesen ist der Volltext der §§ 2, 6, 57, 59, 61 und 62 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2021 Nr. 17, ausgegeben am 30. Dezember 2021, ab Seite 1422 — § 61 ab Seite 1447, § 6 ab Seite 1427 —, herausgegeben als PDF von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, weil das Landesrechtsportal des Landes unter sechs am 25. Oktober 2026 geprüften Adressen keinen Gesetzestext ausliefert und der Jahrgangsband 2024 des amtlichen Verkündungsportals ein Scan ohne Textebene ist. Für den geltenden Stand der Nummer 1 des § 61 Abs. 1: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses, Drucksache 20/1878 vom 20. Februar 2024, Synopse auf Seite 11, zum Gesetzentwurf Drucksache 20/1168 vom 28. Juni 2023. Für die Fundstelle der Bekanntmachung: Jahresinhaltsverzeichnis des GVOBl. Schl.-H. 2024 beim amtlichen Verkündungsportal. Für die amtliche Auslegung: Vollzugsbekanntmachung Landesbauordnung (VollzBekLBO), Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 3. März 2026, Nummern 2 und 13 zu § 2, Nummer 28 zu § 2 Abs. 3 Satz 3, Nummern 21 bis 24 zu § 6 Abs. 5 und 6, Nummer 48 zu § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Nummern 14 und 15 zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g. Für die Praxis einer unteren Bauaufsichtsbehörde: Merkblatt „Verfahrensfreie Bauvorhaben“ des Amtes für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation der Landeshauptstadt Kiel. Alles am 25. Oktober 2026 abgerufen.

Der Entwurf vom 16. Juni 2026: vierzig Quadratmeter, und „ebenerdiger“ bleibt stehen

Der Stand zuerst, weil er den Rest dieses Abschnitts einordnet: Es gilt die Fassung mit dreißig Quadratmetern. Im Landtag liegt seit dem 16. Juni 2026 ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 20/4524 (neu)); ihm voraus ging am 2. Juni 2026 eine gleichlautende Formulierungshilfe der Landesregierung. Der Innen- und Rechtsausschuss hat eine schriftliche Anhörung durchgeführt, zu der noch im September 2026 Stellungnahmen eingingen. Auf der Tagesordnung der Tagung vom 7. bis 9. Oktober 2026 stand die Bauordnung nicht, und auf der vorläufigen Tagesordnung der Novembertagung, Stand 14. Oktober 2026, steht sie auch nicht. Eine Beschlussempfehlung des Ausschusses und eine Verkündung sind nicht auffindbar.

Was der Entwurf mit dieser Zeile vorhat, lohnt die Lektüre auch im Entwurfsstadium, denn er lässt gerade das stehen, worum es hier geht. Nummer 1 Buchstabe g soll lauten: „Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 40 m² und einer Tiefe bis zu 3 m und Wintergärten mit nicht mehr als 30 m² Brutto-Gesamtfläche und 5 m Höhe, wenn sie jeweils einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten, sowie Balkonverglasungen und Balkonüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche“. Die Fläche stiege also, die Tiefe bliebe, das Wort „ebenerdiger“ bliebe — und neu wäre ein Grenzabstand, den das Wort „jeweils“ auf Überdachung und Wintergarten verteilt.

Woher der Satz kommt, sagt die Begründung selbst: „Die Änderungen zu Nummer 1 Buchstaben a, b und g sowie zu Nummer 3 Buchstabe c Unterbuchstabe aa orientieren sich an vergleichbaren Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung.“ Dasselbe Vorbild lag im Frühjahr 2026 dem Landtag Mecklenburg-Vorpommerns zweimal vor — dort beantragt von einer Oppositionsgruppe, beide Male abgelehnt. In Schleswig-Holstein bringen es die Regierungsfraktionen ein. Dieselbe Vorlage, zwei Nachbarländer, zwei Richtungen.

Die zweite Änderung, die die Terrasse betrifft, steht nicht im Freistellungskatalog, und sie ist die bemerkenswertere. In § 2 Abs. 5 LBO, der Begriffsbestimmung des Aufenthaltsraums, sollen nach den Wörtern „geeignet sind“ die Wörter „; überdachte Terrassen gelten nicht als Aufenthaltsräume“ eingefügt werden. Die Begründung nennt den Anlass und drei Entscheidungen: Die Rechtsprechung zähle witterungsfeste Terrassenüberdachungen zu den Aufenthaltsräumen — angeführt sind ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. August 2009, ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2022. Als Aufenthaltsräume seien überdachte Terrassen nicht mehr als Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten privilegiert, und zwar weder abstandsflächenrechtlich nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 noch brandschutzrechtlich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 LBO. Genau diese Folge soll die Einfügung beseitigen.

Zwei Sätze daneben verdienen Aufmerksamkeit, weil sie in verschiedene Richtungen zeigen. Die Begründung schreibt zur geplanten Begriffsbestimmung: „Terrassenüberdachungen können auch Seitenwände umfassen. In Abgrenzung zu Wintergärten, die weiterhin Aufenthaltsraumqualität besitzen, muss aber mindestens zu einer Seite eine permanente Öffnung bestehen.“ Die geltende Vollzugsbekanntmachung sagt zum Freistellungskatalog das Gegenteil: Werden seitliche Wände oder Brüstungen ausgeführt, liege keine Terrassenüberdachung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g vor. Beides betrifft verschiedene Vorschriften — die eine den Begriff des Aufenthaltsraums, die andere die Verfahrensfreiheit —, und das eine ist eine Entwurfsbegründung, das andere ein geltender Erlass. Wer seine Überdachung seitlich schließen will, hat heute die Aussage des Erlasses vor sich.

Für die Praxis folgt daraus ein Hinweis auf eine Zahl, die schon heute kursiert. Mehrere verbreitete Ratgeber nennen für Schleswig-Holstein einen Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück als Bedingung der Genehmigungsfreiheit; eine davon, am 25. Oktober 2026 im Seitentext gelesen und als „Aktualisiert am 22.01.2026“ ausgewiesen, schreibt: „Die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken betragen mindestens 3 Meter.“ Im geltenden Buchstaben g steht kein Grenzabstand. Die drei Meter sind die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 LBO und damit eine Frage der Zulässigkeit, nicht des Verfahrens. Eine Bedingung der Verfahrensfreiheit würden sie erst mit diesem Entwurf — und der ist, Stand 25. Oktober 2026, nicht beschlossen. Die Begründung sagt es im Übrigen selbst: „verfahrensfrei bedeutet nicht materiell genehmigungsfrei.“

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 20/4524(neu) v. 16.06.2026, Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 23 Buchst. a; § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 5 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO Schleswig-HolsteinQuelle(öffnet in neuem Tab)Stand: 25.10.2026 — an der Primärquelle geprüft

Gelesen: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/4524(neu) vom 16. Juni 2026 — Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung“; gelesen sind Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a (§ 2 Abs. 5) und Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und g) samt der Begründung zu beiden Nummern. Daneben die Unterrichtung 20/351 vom 2. Juni 2026 (Formulierungshilfe der Landesregierung, gleichlautend) und, für den Verfahrensstand, der Umdruck 20/7093 mit einer Stellungnahme aus dem September 2026 zur schriftlichen Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses sowie die Tagesordnungen der 46. Tagung (Kiel, 30. September 2026) und der 47. Tagung (vorläufig, Kiel, 14. Oktober 2026), in denen die Landesbauordnung nicht vorkommt. Alles am 25. Oktober 2026 beim Schleswig-Holsteinischen Landtag abgerufen. Der Entwurf ist nicht beschlossen und nicht verkündet.

Besonderheiten Schleswig-Holsteins

  • Neben der Fläche begrenzt Schleswig-Holstein die Tiefe auf 3 m.
  • Schleswig-Holstein ist das einzige der sechzehn Länder, dessen Katalogzeile das Wort „ebenerdig“ verwendet. Vier weitere binden die Freistellung an die Höhenlage, jedes mit anderen Worten: Baden-Württemberg nimmt Dachterrassen aus, Hamburg stellt nur Überdachungen vor Erdgeschossen frei, Hessen nennt erdgeschossige Terrassen, Rheinland-Pfalz zu ebener Erde liegende Anbauten.
  • Die Vollzugsbekanntmachung des Innenministeriums vom 3. März 2026 erläutert zu diesem Buchstaben, Terrassenüberdachungen seien „freistehende und offene oder offen an Gebäude anschließende Dächer“; erfasst seien allein die Dachkonstruktion und die nötigen Stützen. Werden seitliche Wände oder Brüstungen ausgeführt, liegt keine Terrassenüberdachung im Sinne dieser Vorschrift vor.
  • Die verfahrensfreien Vorhaben stehen in Schleswig-Holstein in § 61 LBO. § 63 LBO regelt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und ist eine häufige Fehlzitierung.

Bundesweit gültige Hinweise

  • Der Anbau an das Wohnhaus ist hier — anders als beim Gartenhaus — vorausgesetzt und schadet der Verfahrensfreiheit nicht.
  • Sobald die Überdachung seitlich geschlossen oder verglast wird, ist sie keine offene Überdachung mehr und wird wie ein Wintergarten behandelt.

Alle acht Vorhabenarten in Schleswig-Holstein im Überblick — mit LBO SH, Abstandsflächen und Grenzbebauung.

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Häufige Fragen: Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein

Braucht eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?

Nicht, solange die Brutto-Grundfläche unter 30 m² bleibt, so § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LBO. Darüber ist ein Bauantrag erforderlich. Die Wendung „außer im Außenbereich“ kennt dieser Katalog nicht; der Buchstabe a derselben Nummer nennt den Außenbereich allein, um dort eine kleinere Zahl zu setzen. Bauplanungsrechtlich bleibt das Vorhaben dort nach § 35 BauGB aber meist unzulässig.

Welcher Grenzabstand gilt in Schleswig-Holstein für Terrassenüberdachungen?

0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 m, so § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO. Bei 2,60 m Wandhöhe sind das 3 m. Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis 3 m mittlerer Wandhöhe ist die Grenzbebauung auf 9 m Länge zulässig.

Gilt die Regel in Schleswig-Holstein auch im Kleingarten?

Nein, dort gilt zusätzlich § 3 Abs. 2 BKleingG: höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, und die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Diese Grenze gilt auch dort, wo LBO SH großzügiger wäre.

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